, S. 17-20 der Entscheidbegründung). 11.5 Forensisch-molekularbiologisches Gutachten vom 9. Dezember 2014 und vom 10. Juni 2015 Das Gutachten (pag. 5683 ff., pag. 5579 ff) enthält im Wesentlichen die Information, dass aus der Blutanhaftung an der Dachschräge rechts oberhalb des Radiators ein DNA-Mischprofil bestimmt werden konnte, bei dem der Beschuldigte als Nebenspurengeber nicht ausgeschlossen werden kann (pag. 7708, S. 20 der Entscheidbegründung). Später (forensisch-molekularbiologisches Gutachten vom 17. Juni 2015) wurde die Wahrscheinlichkeit der Spurengeberschaft durch den Beschuldigten errechnet: