Dabei könne es sich um eine nicht geöffnete Schere gehandelt haben. Es stelle sich die Frage, wieso ein Einzeltäter das Tatwerkzeug gewechselt und ein wenig wirksames Tatwerkzeug eingesetzt haben sollte. Weiter machte der Sachverständige ausführliche Angaben zur möglichen Reihenfolge der Verletzungen wobei er darlegte, dass sich aus rechtsmedizinischer Sicht zwanglos nachvollziehen lasse, dass der Beginn der Sticheinwirkung auf den vor dem Bett stehenden T.________ gegen den Rücken rechts oben erfolgt sei (pag. 7759 ff.; pag. 7905 ff., S. 17-20 der Entscheidbegründung).