14 11.4 Aussagen Dr. med. AF.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte Dr. med. AF.________ aus, dass aufgrund des Verletzungsbildes nicht zwingend von einem zweiten Täter ausgegangen werden müsse. Hingegen sei der Einsatz eines zweiten Tatwerkzeuges, welches nicht primär schneidend oder scharf gewesen sei, dokumentiert. Dabei könne es sich um eine nicht geöffnete Schere gehandelt haben.