Zusammengefasst hielt Dr. med. AF.________ fest, dass sich die Stichverletzungen an der linken Rückenpartie von T.________ nicht zwanglos mit der Schilderung von Q.________ in Einklang bringen lassen. Weiter enthalte die Darstellung von Q.________ auch keinen Hinweis auf die bei U.________ festgestellten Befunde stumpfer bzw. halbscharfer Gewalteinwirkung (pag. 5592 ff., pag. 7904 f., S. 16 f. der Entscheidbegründung).