Am rechten Handrücken befinde sich eine passive Abwehrverletzung. Es würden sich jedoch kaum Verletzungen finden, die sich als relevante Abwehr deuten liessen (pag. 3274 ff. und pag. 7903 f., S. 15 f. der Entscheidbegründung). Das rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall von U.________ beschreibt mindestens 56 Stich- resp. Schnittverletzungen im Gesicht, am Hals, Rumpf sowie an den Extremitäten. Dadurch seien die Lungen und der Lungenschlagaderhauptstamm verletzt worden.