An der Dachschräge oberhalb des Radiators im Schlafzimmer konnte weiter eine DNA-Mischspur festgestellt werden, die sowohl dem Opfer als auch dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (ausführlich: pag. 7901 f., S. 13 f. der Entscheidbegründung). Ebenfalls ist unbestritten, dass Q.________ an der Tat beteiligt war; in welchem Umfang ist jedoch Gegenstand des Beweisverfahrens (vgl. auch E. 10).