Die Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort hat denn auch dessen Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung explizit eingeräumt. Von Q.________ konnten DNA-Spuren an der Klingel bei der Haustüre, an der Türe zum Treppenhaus zur Dachwohnung innen und aussen, an der Schlafzimmertüre innen und aussen sowie an der Dachschräge rechts oberhalb des Radiators und an der Jeans von U.________ sichergestellt werden. An der Dachschräge oberhalb des Radiators im Schlafzimmer konnte weiter eine DNA-Mischspur festgestellt werden, die sowohl dem Opfer als auch dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (ausführlich: pag.