9. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich beide, sowohl der Beschuldigte als auch sein Sohn Q.________, zum Zeitpunkt der Tat am Tatort aufgehalten haben. Insbesondere ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte die Dachwohnung des Opfers betreten hat. Dies ergibt sich – wie von der Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargelegt (pag 7901 ff., S. 13-15 der Entscheidbegründung) – insbesondere aus den am Tatort vorgefundenen DNA-Spuren von Q.________ und vom Beschuldigten. Die Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort hat denn auch dessen Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung explizit eingeräumt.