Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Q.________ hat sich erstmals während seiner psychiatrischen Begutachtung sowie anschliessend anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschuldigten zur Tat ausführlich geäussert. Der Beschuldigte seinerseits hat im gesamten Strafverfahren die Aussage verweigert. Zum Umfeld der pädagogischen Lebensgemeinschaft Spiez bzw. zur persönlichen Situation der beiden Opfer hat die Vorinstanz Folgendes festgehalten (pag. 7899, S. 11 der Entscheidbegründung):