V.________ war ursprünglich aufgrund eines Phantombildes (welches aufgrund der Aussagen von L.________ erstellt worden war) verdächtigt worden, an der Tötung von T.________ und U.________ beteiligt gewesen zu sein. Die Indizien, welche für eine Tatbeteiligung von V.________ sprachen, liessen sich jedoch nicht erhärten, weshalb das Verfahren gegen V.________ mit Verfügung vom 18. Mai 2016 eingestellt wurde (vgl. zum Ganzen Bd. 25, pag. 7405 ff.). Gegen Q.________ wurde, da er zum Tatzeitpunkt noch minderjährig war, am 20. Mai 2016 Anklage vor dem Jugendgericht erhoben (Bd. 26, pag. 7694 ff.). Gleichentags wurde ebenfalls Anklage gegen A.________ vor dem Regionalgericht