Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, geht die Kammer jedoch davon aus, dass der äusserst präzise umschriebene Sachverhalt so im Detail nicht erstellt ist, die Beteiligung des Beschuldigten als Mittäter im Sinne der Anklageschrift hingegen schon. Indem die Kammer in sachverhaltsmässiger Hinsicht weniger als in der Anklageschrift dargestellt als erwiesen erachten wird, geht sie nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus und verletzt die Umgrenzungsfunktion damit nicht. Auch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten und sein Anspruch auf rechtliches Gehör werden dadurch nicht verletzt.