zuletzt im Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_224/2017 vom 17. November 2017, E. 1.2.1). Den Ausführungen der Verteidigung ist insoweit zuzustimmen, als das Gericht keine alternative Sachverhaltshypothese, welche über den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt hinausgeht, als erstellt betrachten darf. Dies ergibt sich aus der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, geht die Kammer jedoch davon aus, dass der äusserst präzise umschriebene Sachverhalt so im Detail nicht erstellt ist, die Beteiligung des Beschuldigten als Mittäter im Sinne der Anklageschrift hingegen schon.