II. Verletzung des Anklagegrundsatzes In formeller Hinsicht rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die Vorinstanz. Diese sei von dem in der Anklageschrift detailliert geschilderten Sachverhalt abgewichen und habe in einigen Punkten eine andere Sachverhaltsdarstellung als beweismässig erstellt erachtet, was eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstelle. Das Gericht habe einzig darüber zu befinden, ob sich der Sachverhalt wie dargestellt abgespielt habe oder nicht. Entweder sei der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt, oder es habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 6310).