Weiter sind auch die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände rechtskräftig. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in den angefochtenen Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der fehlenden (Anschluss-)berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft und sämtliche Privatkläger ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO) und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.