8 Rechtskraft erwachsen sind die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers 1, die Abweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 12, der Verweis der Zivilforderung soweit weitergehend auf den Zivilweg des Privatklägers 12, sowie die Verurteilung des Privatklägers 1 zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 460.00 an den Beschuldigten (pag. 6354). Weiter sind auch die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände rechtskräftig.