b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als vollständig bezeichnet werden. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. - Zum zweiten Beweisantrag: Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Würdigung von Aussagen ist ureigenste Aufgabe des Gerichts.