Neu ist einzig die Aussage, dass Q.________ ein zweites Messer verwendet haben will (pag. 6301). Diese Aussage ist jedoch insofern ohne Belang, als das rechtsmedizinische Gutachten bereits den Einsatz eines Messers als Tatwerkzeug bestätigt, jedoch ebenfalls den Einsatz eines weiteren stumpfen Tatwerkzeugs dokumentiert hat, welches von Q.________ nicht erwähnt wurde. Neue Erkenntnisse sind mit Blick auf diese gutachterlichen Feststellungen nicht zu erwarten und die Beweiserhebung bezüglich der Verletzungsbilder kann im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;