Die Kammer hat diesen Beweisantrag anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung unter Anbringung einer mündlichen Begründung abgewiesen (pag. 6309). An dieser Stelle ist die Abweisung schriftlich zu begründen: - Zum ersten Beweisantrag: Den Akten liegt ein ausführliches Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts bei, welches sich zu den bei den Opfern festgestellten Verletzungsbildern und (möglichen) Tatwaffen äussert. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung machte Q.________ erstmals Aussagen und schilderte ein Tatablauf sowie das von ihm eingesetzte Tatwerkzeug.