4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 27. April 2017 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des Tatinterlokuts sowie die Erstellung eines medizinischen Zweitgutachtens, welches sich gestützt auf das Verletzungsbild und die objektivierten Beweise explizit zu verschiedenen möglichen Tatabläufen äussere (pag. 8022). Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 (pag. 8051 ff.) wies die Kammer die Beweisanträge der Verteidigung ab. Weiter holte sie von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 8266 f.) und einen Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun (pag.