4. Dem Vertreter des Privatklägers sei für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss der Kostennote vom 12. Dezember 2017 auszurichten. 5. Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sei wie vor der Vorinstanz festgelegt auf CHF 27'363.68 zu bemessen.