_ sei zu verurteilen, dem Privatkläger P.________ eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 35'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Mai 2013 zu bezahlen (unter solidarischer Haftung mit dem bereits verurteilten Q.________ / StrV JG .________). 3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Beschuldigten A.________ zu tragen. 4. Dem Vertreter des Privatklägers sei für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss der Kostennote vom 12. Dezember 2017 auszurichten.