IV/3-13 zu bestimmen. 8. Im Weiteren sei die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläger 2-9 durch Herrn Rechtsanwalt D.________ für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss der einzureichenden Kostennote sowie über die Nachforderungsrechte zu bestimmen.