Im Weiteren sei A.________ zu verurteilen, den Straf- und Zivilklägern 1-9 für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von je 1/9 des vollen Honorars gemäss einzureichender Kostennote. V. Amtliche Entschädigung und volles Honorar 7. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläger 2-9 durch Herrn Rechtsanwalt D.________ für dessen Aufwendungen bis zum erstinstanzlichen Urteil sowie über die Nachforderungsrechte gemäss Dispositiv Ziff. IV/3-13 zu bestimmen.