und N.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Teilnehmern im Betrag von Fr. 30366.85 (Dispositiv Ziff. 111.12); Im Weiteren sei A.________ zu verurteilen 5. zu den Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Verfahren; 6. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilkläger M.________ und N.________ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote.