31 Waffengesetz nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zu übergeben zur Prüfung der Einziehung (Asservate Nr. A 10 - A 19, B 11, C 1 und G 1). 4. Die sich beim KTD befindenden Gegenstände gemäss VI. Ziff. 5 des Urteils des Regionalgerichtes Oberland seien nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zur Vernichtung gemäss Art. 69 StGB einzuziehen.