II. zu verurteilen: 1. zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der gesamten ausgestandenen Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 1119 Tagen, und es sei die Verwahrung anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung vorausgeht; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1500.00 gemäss Art. 21 VKD). Der A.________ mit Strafbefehl vom 29.11.2012 gewährte bedingte Strafvollzug sei unter Kostenfolge zu widerrufen. Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00, total ausmachend CHF 9'000.00, sei zu vollziehen.