4 ter Ausrichtung einer Genugtuung für die auserstandene Untersuchungshaft von 1'118 Tagen, ausmachend CHF 223'600.00 sowie eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 252'197.55 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Mai 2016; III. Die Zivilklagen seien abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Privatkläger. IV. Weiter sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei gemäss Entscheid vom Regionalgericht Oberland vom 13. Dezember 2016 zu bestätigen;