II. A.________ sei freizusprechen: von der Anschuldigung des Mordes, angeblich mehrfach begangen gemeinsam mit seinem Sohn Q.________ am 11. Mai 2013, zwischen ca. 9.30 Uhr und 11.30 Uhr in Spiez, Pädagogische Lebensgemeinschaft, Dachwohnung, zum Nachteil von T.________ und U.________; unter Auferlegung der gesamten entstandenen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. Verteidigungskosten an den Kanton Bern und un-