Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 wies die Kammer die Anträge des Beschuldigten auf Zweiteilung der Hauptverhandlung sowie auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Zweitgutachtens ab (pag. 8051 ff.). Am 26. Oktober 2017 ersuchte das Obergericht des Kantons Bern das Jugendgericht um Zustellung einer Kopie des Dispositivs und Motivs i.S. Q.________ (pag. 8140 ff.). Dieses wurde daraufhin auch den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (pag. 8250).