Rechtsanwalt Dr. O.________ stellte namens von M.________ und N.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger 10 + 11) mit Eingabe vom 18. Mai 2017 identische Anträge und verzichtete ebenfalls auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 8041). Rechtsanwalt D.________ schloss sich namens der Privatkläger 1-9 und Fürsprecher S.________ namens des Privatklägers 12 diesen Eingaben inhaltlich ebenfalls vollumfänglich an (pag. 8045 und 8047 f.). Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 wies die Kammer die Anträge des Beschuldigten auf Zweiteilung der Hauptverhandlung sowie auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Zweitgutachtens ab (pag.