3 fung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen sowie zum Beweisantrag und zum Antrag auf Zweiteilung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Weiter hielt sie fest, dass der Beschuldigte vorerst in Sicherheitshaft zu verbleiben habe (pag. 8030 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 15. Mai 2017 bekannt, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage. Weiter beantragte sie die Abweisung der durch die Verteidigung gestellten Anträge (pag. 8037 ff.). Rechtsanwalt Dr. O.___