2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 13. Dezember 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 7850). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 27. April 2017 erklärte der Beschuldigte mit Ausnahme der durch das erstinstanzliche Gericht getroffenen weiteren Verfügungen sowie die Ausscheidung der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern und die Verurteilung der Privatkläger 1 und 12 zur Bezahlung einer Entschädigung die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 8016 ff.).