Weiter bestimmte sie die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschuldigten sowie der Privatkläger 2- 9 und befand über die entsprechenden Nachforderungsrechte. Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit Q.________ zur Leistung von Genugtuungszahlungen an die Zivilkläger 2-12. Die Genugtuungsforderung von C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger 1) wies sie hingegen ab und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 460.00 an den Beschuldigten. Auch die Schadenersatzforderung für den erlittenen Versorgerschaden von P.___