Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 144+145 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin R.________, Regionale Staatsan- waltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 1 E.________ F.________ G.________ H.________ I.________ J.________ K.________ L.________ alle a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 2-9 M.________ N.________ beide v.d. Rechtsanwalt Dr. O.________ Straf- und Zivilkläger 10+11 P.________ v.d. Fürsprecher S.________ Straf- und Zivilkläger 12 Gegenstand Mord sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 13.12.2016 (PEN 2016 170) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 sprach das Regionalgericht Oberland (Kollegial- gericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit Q.________ am 11. Mai 2013 in Spiez z.N. von T.________ und U.________, schuldig und verurteilte ihn hierfür unter Anrechnung der ausgestan- denen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu einer lebenslänglichen Freiheitsstra- fe, zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie zur Ausrichtung einer Entschädi- gung für die Aufwendungen im Verfahren – zu einem Teil unter solidarischer Haft- barkeit mit Q.________ – an die Straf- und Zivilkläger 1-12. Weiter ordnete die Vor- instanz die Verwahrung an, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung vorging. Die Vorinstanz widerrief den mit Strafbefehl vom 29. November 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 9‘000.00, gewährte bedingte Vollzug und auferlegte die Kosten für das Wider- rufsverfahren von CHF 300.00 dem Beschuldigten. Weiter bestimmte sie die Ent- schädigung für die amtliche Vertretung des Beschuldigten sowie der Privatkläger 2- 9 und befand über die entsprechenden Nachforderungsrechte. Im Zivilpunkt verur- teilte die Vorinstanz den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit Q.________ zur Leistung von Genugtuungszahlungen an die Zivilkläger 2-12. Die Genugtuungsforderung von C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Pri- vatkläger 1) wies sie hingegen ab und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Parteien- tschädigung von CHF 460.00 an den Beschuldigten. Auch die Schadenersatzforde- rung für den erlittenen Versorgerschaden von P.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger 12) wies die Vorinstanz ab. Soweit weitergehend verwies sie die Zivilklage auf den Zivilweg. Für die Behandlung des Zivilpunkts schied die Vorinstanz Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 aus, wobei diese im Umfang von CHF 2‘500.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt wurden und im Umfang von CHF 500.00 durch den Kanton Bern zu tragen sind. Schliesslich befand die Vorinstanz auch über die beschlagnahmten Gegenstände und traf die nötigen Ver- fügungen zur Löschung des DNA-Profils und der erhobenen erkennungsdienstli- chen Daten (pag. 7824 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsan- wältin B.________, am 13. Dezember 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 7850). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 27. April 2017 erklärte der Beschuldigte mit Ausnahme der durch das erstin- stanzliche Gericht getroffenen weiteren Verfügungen sowie die Ausscheidung der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern und die Verurteilung der Privatklä- ger 1 und 12 zur Bezahlung einer Entschädigung die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 8016 ff.). Mit Verfügung vom 28. April 2017 ge- währte die Verfahrensleitung den übrigen Parteien Gelegenheit, Anschlussberu- 3 fung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen sowie zum Beweisantrag und zum Antrag auf Zweiteilung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Weiter hielt sie fest, dass der Beschuldigte vorerst in Sicherheitshaft zu verbleiben habe (pag. 8030 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 15. Mai 2017 bekannt, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintre- ten auf die Berufung beantrage. Weiter beantragte sie die Abweisung der durch die Verteidigung gestellten Anträge (pag. 8037 ff.). Rechtsanwalt Dr. O.________ stell- te namens von M.________ und N.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger 10 + 11) mit Eingabe vom 18. Mai 2017 identische Anträge und ver- zichtete ebenfalls auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 8041). Rechtsan- walt D.________ schloss sich namens der Privatkläger 1-9 und Fürsprecher S.________ namens des Privatklägers 12 diesen Eingaben inhaltlich ebenfalls vollumfänglich an (pag. 8045 und 8047 f.). Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 wies die Kammer die Anträge des Beschuldigten auf Zweiteilung der Hauptverhandlung sowie auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Zweitgutachtens ab (pag. 8051 ff.). Am 26. Oktober 2017 ersuchte das Obergericht des Kantons Bern das Jugendgericht um Zustellung einer Kopie des Dispositivs und Motivs i.S. Q.________ (pag. 8140 ff.). Dieses wurde daraufhin auch den Parteien zur Kennt- nisnahme zugestellt (pag. 8250). 3. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2017 stell- ten und begründeten die Parteien folgende Anträge: Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 6310): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2016 in fol- genden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers C.________ (Röm. V. Ziff. 12, S. 12 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2016); 2. Abweisung der Schadenersatzforderung für den erlittenen Versorgerschaden des Privatklägers P.________ (Röm. V. Ziff. 13, S. 12 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2016); 3. Verweisung sämtlicher weiteren geltend gemachten Schäden des Privatklägers P.________ auf den Zivilweg (Röm V. Ziff. 14, S.12 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2016); 4. Verurteilung des Privatklägers C.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 460.00 an A.________ (Röm. V. Ziff. 16, S. 12 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2016); II. A.________ sei freizusprechen: von der Anschuldigung des Mordes, angeblich mehrfach begangen gemeinsam mit seinem Sohn Q.________ am 11. Mai 2013, zwischen ca. 9.30 Uhr und 11.30 Uhr in Spiez, Pädagogische Lebensgemeinschaft, Dachwoh- nung, zum Nachteil von T.________ und U.________; unter Auferlegung der gesamten entstandenen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. Verteidigungskosten an den Kanton Bern und un- 4 ter Ausrichtung einer Genugtuung für die auserstandene Untersuchungshaft von 1'118 Tagen, aus- machend CHF 223'600.00 sowie eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 252'197.55 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Mai 2016; III. Die Zivilklagen seien abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Privatklä- ger. IV. Weiter sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei gemäss Entscheid vom Regionalgericht Oberland vom 13. Dezember 2016 zu bestätigen; 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu be- stimmen. Staatsanwältin R.________ stellte namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 6313 f.): I. A.________ sei schuldig zu erklären: des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit Q.________ am 11.5.2013 in Spiez, Dachwohnung, zum Nachteil von T.________ und U.________, und er sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 64 Abs. 1 lit. a, 112 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO II. zu verurteilen: 1. zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der gesamten ausgestandenen Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 1119 Tagen, und es sei die Verwahrung anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung vorausgeht; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1500.00 gemäss Art. 21 VKD). Der A.________ mit Strafbefehl vom 29.11.2012 gewährte bedingte Strafvollzug sei unter Kostenfolge zu widerrufen. Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00, total ausma- chend CHF 9'000.00, sei zu vollziehen. III. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die am Tatort sowie am Domizil und am Arbeitsort von U.________ sichergestellten und beschlag- nahmten Gegenstände seien den Erben der Opfer zurückzugeben (Ziffern I - V der Empfangsbestäti- gung für das Regionalgericht). 3. Die am Domizil A.________ sichergestellten Waffen, Säbel und die Munition seien in Anwendung von Art. 31 Waffengesetz nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zu übergeben zur Prüfung der Einziehung (Asservate Nr. A 10 - A 19, B 11, C 1 und G 1). 4. Die sich beim KTD befindenden Gegenstände gemäss VI. Ziff. 5 des Urteils des Regionalgerichtes Oberland seien nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zur Vernichtung gemäss Art. 69 StGB einzuziehen. 5 5. Die übrigen am Domizil A.________ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände A2 - A 9, D 1 und D 2 sowie die Ass. 002 und 003 und das iPhone von A.________ können nach rechtskräfti- gem Abschluss des Verfahrens A.________ zurückgegeben werden. 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 8. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 9. Der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik und Kriminaltechnischer Dienst, sei der Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen. Rechtsanwalt Dr. O.________ stellte und begründete namens der Privatkläger 10 und 11 folgende Anträge (pag. 6315 f.): I. Schuldspruch und Sanktion In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ des mittäterschaftlich begangenen Mordes an U.________ im Sinne von Ziff. 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen und zu einer angemes- senen Strafe zu verurteilen (Dispositiv Ziff. I). II. Zivilpunkt, Kosten, Entschädigung In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ zu verurteilen: 1. zur Bezahlung von Fr. 42000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 11.05.2013 an die Straf- und Zivilklägerin M.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Teilnehmern (Dispositiv Ziff. V.1); 2. zur Bezahlung von Fr. 56000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 11.05.2013 an den Straf- und Zivilkläger N.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Teilnehmern (Dispositiv Ziff. V.2); 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv Ziff. 111.2); 4. zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 48437.85 an die Straf- und Zivilkläger M.________ und N.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Teilnehmern im Betrag von Fr. 30366.85 (Dispositiv Ziff. 111.12); Im Weiteren sei A.________ zu verurteilen 5. zu den Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Verfahren; 6. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilkläger M.________ und N.________ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote. Rechtsanwalt D.________ stellte namens der Privatkläger 1 -9 folgende Anträge (pag. 6316 f.): I. Schuldpunkt und Sanktion 1. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ schuldig zu erklären des zweifachen Mordes, mittäterschaftlich begangen am 11. Mai 2013 in Spiez, zum Nachteil von T.________ sel. und U.________ sel., im Sinne von Ziff. I. der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. I) und zu einer angemes- senen Strafe zu verurteilen (Dispositiv Ziff. III/1). II. Zivilpunkt 2. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ zu verurteilen, den Straf- und Zivilklä- gern 2-9 die zugesprochenen Genugtuungsbeträge zzgl. 5% Zins seit dem 11.05.2013 zu bezahlen (Dispositiv Ziff. V/3-10). III. Verfahrenskosten 6 3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ zu verurteilen, die vollumfänglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (Disp. Ziff. III/2). 4. Im Weiteren sei A.________ zu verurteilen, die vollumfänglichen Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. IV. Parteientschädigungen 5. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ zu verurteilen, den Straf- und Zivilklä- gern 1-9 die zugesprochenen Parteientschädigungen zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 111/3-11). 6. Im Weiteren sei A.________ zu verurteilen, den Straf- und Zivilklägern 1-9 für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von je 1/9 des vollen Honorars gemäss einzureichender Kostennote. V. Amtliche Entschädigung und volles Honorar 7. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläger 2-9 durch Herrn Rechtsanwalt D.________ für dessen Aufwendungen bis zum erstinstanzlichen Urteil sowie über die Nachforderungsrechte gemäss Dispo- sitiv Ziff. IV/3-13 zu bestimmen. 8. Im Weiteren sei die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläger 2-9 durch Herrn Rechtsanwalt D.________ für dessen Aufwendungen im Berufungsverfah- ren gemäss der einzureichenden Kostennote sowie über die Nachforderungsrechte zu bestimmen. Fürsprecher S.________ stellte und begründete namens des Privatklägers P.________ folgende Anträge (pag. 6317 f.): 1. Der Beschuldigte A.________ sei wegen Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit seinem Sohn, Q.________, am 11. Mai 2013, zwischen ca. 09:30 Uhr und 11:30 Uhr in Spiez zum Nachteil von T.________ und U.________ zu verurteilen und hierfür angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte A.________ sei zu verurteilen, dem Privatkläger P.________ eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 35'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Mai 2013 zu bezahlen (unter solidarischer Haftung mit dem bereits verurteilten Q.________ / StrV JG .________). 3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Beschuldigten A.________ zu tragen. 4. Dem Vertreter des Privatklägers sei für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschä- digung gemäss der Kostennote vom 12. Dezember 2017 auszurichten. 5. Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sei wie vor der Vorinstanz festgelegt auf CHF 27'363.68 zu bemessen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 27. April 2017 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des Tatinterlokuts sowie die Erstellung eines medizinischen Zweit- gutachtens, welches sich gestützt auf das Verletzungsbild und die objektivierten Beweise explizit zu verschiedenen möglichen Tatabläufen äussere (pag. 8022). Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 (pag. 8051 ff.) wies die Kammer die Beweisanträge der Verteidigung ab. Weiter holte sie von Amtes wegen einen aktuellen Strafregis- terauszug (pag. 8266 f.) und einen Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun (pag. 8264 f.) ein, welche sie den Parteien zustellte (pag. 8268). Weiter stellte sie in Aussicht, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung kurz einvernom- men werde (pag. 8052). 7 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte und begründete Rechts- anwältin B.________ namens ihres Klienten folgende Beweisanträge (pag. 6409): - Es sei ein neues IRM Gutachten über die Übereinstimmung der Verletzungsbil- der der Opfer mit den Aussagen von Q.________ einzuholen. - Es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen von Q.________ ein- zuholen. Die Kammer hat diesen Beweisantrag anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung unter Anbringung einer mündlichen Begründung abgewiesen (pag. 6309). An dieser Stelle ist die Abweisung schriftlich zu begründen: - Zum ersten Beweisantrag: Den Akten liegt ein ausführliches Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts bei, welches sich zu den bei den Opfern festge- stellten Verletzungsbildern und (möglichen) Tatwaffen äussert. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung machte Q.________ erstmals Aussagen und schilderte ein Tatablauf sowie das von ihm eingesetzte Tatwerkzeug. Auf Grundlage dieser Aussagen holte die Verfahrensleitung ein neues Ergän- zungsgutachten ein, welches sich zum Verletzungsbild sowie zu den eingesetz- ten Tatwaffen unter Berücksichtigung dieser Aussagen äussert. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat Q.________ im Wesentlichen seine Aussagen, welche er gegenüber der Psychiaterin gemacht hat, wiederholt. Die- se Aussagen sind bereits in das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten ein- geflossen. Neu ist einzig die Aussage, dass Q.________ ein zweites Messer verwendet haben will (pag. 6301). Diese Aussage ist jedoch insofern ohne Be- lang, als das rechtsmedizinische Gutachten bereits den Einsatz eines Messers als Tatwerkzeug bestätigt, jedoch ebenfalls den Einsatz eines weiteren stump- fen Tatwerkzeugs dokumentiert hat, welches von Q.________ nicht erwähnt wurde. Neue Erkenntnisse sind mit Blick auf diese gutachterlichen Feststellun- gen nicht zu erwarten und die Beweiserhebung bezüglich der Verletzungsbilder kann im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) als vollständig bezeichnet werden. Der Beweisan- trag ist daher abzuweisen. - Zum zweiten Beweisantrag: Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Über- zeugung. Die Würdigung von Aussagen ist ureigenste Aufgabe des Gerichts. Das Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ist nur dann u.U. angezeigt, wenn die Aussagenwürdigung aufgrund bestimmter Faktoren, deren Würdigung und Einordnung Fachwissen erfordern – so bei kleinen Kindern oder geistig be- hinderten Personen – erschwert sein könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weswegen der Beweisantrag abzuweisen ist. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge Anfechtung des erstinstanzlichen Schuldspruchs sowie der damit zusam- menhängenden Folgen hat die Kammer den Vorwurf des Mordes, das Widerrufs- verfahren, die Strafe und Massnahme, die Zivilklagen sowie die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (mit nachfolgend ausgeführten Ausnahmen) zu überprüfen. In 8 Rechtskraft erwachsen sind die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privat- klägers 1, die Abweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 12, der Verweis der Zivilforderung soweit weitergehend auf den Zivilweg des Privatklägers 12, sowie die Verurteilung des Privatklägers 1 zur Bezahlung einer Parteientschä- digung in der Höhe von CHF 460.00 an den Beschuldigten (pag. 6354). Weiter sind auch die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände rechtskräftig. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in den angefoch- tenen Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der fehlenden (Anschluss-)berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft und sämtliche Privat- kläger ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO) und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Verletzung des Anklagegrundsatzes In formeller Hinsicht rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die Vorinstanz. Diese sei von dem in der Anklageschrift detailliert geschilder- ten Sachverhalt abgewichen und habe in einigen Punkten eine andere Sachver- haltsdarstellung als beweismässig erstellt erachtet, was eine Verletzung des An- klagegrundsatzes darstelle. Das Gericht habe einzig darüber zu befinden, ob sich der Sachverhalt wie dargestellt abgespielt habe oder nicht. Entweder sei der Sach- verhalt gemäss Anklage erstellt, oder es habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 6310). Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die be- schuldigte Person genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidi- gungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip; zuletzt im Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_224/2017 vom 17. November 2017, E. 1.2.1). Den Ausführungen der Verteidigung ist insoweit zuzustimmen, als das Gericht kei- ne alternative Sachverhaltshypothese, welche über den in der Anklageschrift um- schriebenen Sachverhalt hinausgeht, als erstellt betrachten darf. Dies ergibt sich aus der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, geht die Kammer jedoch davon aus, dass der äusserst präzise um- schriebene Sachverhalt so im Detail nicht erstellt ist, die Beteiligung des Beschul- digten als Mittäter im Sinne der Anklageschrift hingegen schon. Indem die Kammer in sachverhaltsmässiger Hinsicht weniger als in der Anklageschrift dargestellt als erwiesen erachten wird, geht sie nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus und verletzt die Umgrenzungsfunktion damit nicht. Auch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten und sein Anspruch auf rechtliches Gehör werden dadurch nicht verletzt. Der Beschuldigte weiss anhand der Anklage, was ihm vorgeworfen wird. Geht das Gericht davon aus, dass der Sachverhalt gemäss Anklage – wenn auch 9 nicht derart detailgetreu – erwiesen ist, werden die Verteidigungsrechte des Be- schuldigten davon nicht beeinträchtigt. Der Anklagegrundsatz ist damit nicht ver- letzt. III. Sachverhalt 6. Vorbemerkung Das oberinstanzliche Urteil basiert im Wesentlichen auf den überzeugenden und einlässlich begründeten Überlegungen der Vorinstanz. Auf diese ausgezeichneten Ausführungen kann im Wesentlichen abgestützt und verwiesen werden. Die Kam- mer verzichtet grösstenteils darauf, diese im vorliegenden Motiv erneut wiederzu- geben und setzt sich hauptsächlich mit den Vorbringen und der Kritik der Parteien am vorinstanzlichen Urteil auseinander. Der Aufbau des Motivs orientiert sich grösstenteils auch an demjenigen der Vorinstanz. Zum besseren Verständnis des vorliegenden Motivs werden gewisse Erwägungen der Vorinstanz entweder kurz zusammengefasst (mit Verweis auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz) oder auszugsweise und gekennzeichnet wörtlich über- nommen. 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 20. Mai 2016 Mord vorgewor- fen, angeblich mehrfach begangen gemeinsam mit seinem Sohn Q.________ am 11. Mai 2013 zwischen ca. 09.30 und 11.30 Uhr in Spiez zum Nachteil von T.________ und U.________ (pag. 7416 ff.). Die Anklageschrift gibt sowohl das Rahmengeschehen als auch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen äusserst detailliert wieder; auf diesen Sachverhalt kann verwiesen werden (pag. 7417 ff.). Gemäss Anklage ist erstellt, dass sich Q.________ und V.________ im Sommer 2003 im Alter von 6 und 8 Jahren während 6,5 Wochen in der durch T.________ und seiner damaligen Partnerin W.________ geführten Lebensgemeinschaft in Spiez aufgehalten haben. Während dieses Aufenthalts soll Q.________ unange- messen bestraft, geschlagen, getreten und vor anderen Kindern gedemütigt wor- den sein. Bereits im Jahr 2003 soll der Beschuldigte deshalb Morddrohungen ge- gen T.________ ausgestossen haben. Am 11. Mai 2013 sollen sich der Beschuldigte und sein Sohn Q.________ in der Absicht, T.________ zu bestrafen und zu töten, mit einem Messer bewaffnet zur Lebensgemeinschaft in Spiez begeben haben. Q.________ soll geklingelt und der Beschuldigte sich bei der 12-jährigen Bewohnerin L.________, welche die Türe geöffnet hat, nach T.________ und W.________ erkundigt haben. L.________ bestätigte, dass sich T.________ in der Dachwohnung befinde, W.________ je- doch nicht mehr hier wohne, da T.________ nun eine andere Freundin habe. Dar- aufhin hätten die beiden das Haus betreten, Q.________ sei die Treppe hinaufge- stiegen und der Beschuldigte sei seinem Sohn gefolgt. Beide sollen daraufhin die Wohnung betreten haben und der Beschuldigte soll auf T.________, welcher sich 10 mit dem Rücken zur Schlafzimmertüre befunden hätte, von hinten oder evtl. mehr- mals von vorne in die linke Seite der Brust eingestochen haben. T.________ soll infolge dieses Angriffs zur Gegenwehr unfähig gewesen und auf das Bett gefallen sein, wo der Beschuldigte weiter auf ihn eingestochen habe. Als U.________ T.________ zu Hilfe habe eilen wollen, habe Q.________ U.________ angegriffen. In der Folge sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Dreien gekommen. Q.________ soll gegen U.________ ein unbekanntes Instrument, evtl. eine Schere oder ein Elektroschockgerät, eingesetzt haben. Im Rahmen dieser Auseinander- setzung soll auch Q.________ am linken Unterarm verletzt worden sein. Der Be- schuldigte soll mehrere Male auf U.________ eingestochen haben. Schliesslich soll er das Messer seinem Sohn übergeben haben mit der Aufforderung, weiter auf U.________ einzustechen, was Q.________ ausgeführt habe. Im Folgenden sollen der Beschuldigte oder sein Sohn nochmal auf T.________, welcher evtl. in das Kampfgeschehen habe eingreifen wollen, eingestochen haben. Schliesslich sollen der Beschuldigte und Q.________ das Haus verlassen haben (pag. 7417 f.). Die beiden Opfer seien noch am Tatort verstorben. Der Beschuldigte und Q.________ sollen sich gemeinsam zur Tötung von T.________ entschlossen haben und seien mit den Handlungen, soweit diese nicht im Voraus geplant oder abgesprochen ge- wesen seien, einverstanden gewesen sein, namentlich auch mit der Eliminierung von U.________ (pag. 7419). 8. Ausgangslage Die Geschehnisse rund um die Tat bzw. die relevanten Ermittlungshandlungen können wie folgt beschrieben werden (pag. 7895 f., S. 7 f. der Entscheidbegrün- dung): Am Samstag, 11. Mai 2013, um 15.17 Uhr ging bei der REZ Thun von X.________ ein Notruf ein, dass sie und ihr Sohn Y.________ durch L.________, einem Mädchen des Kinderheimes Pädagogi- sche Lebensgemeinschaft in Spiez, gerufen worden seien, weil diese im Haus einen Mann gefunden habe, welcher vermutlich verblutet sei. Als sie zusammen Nachschau gehalten hätten, habe sie be- reits von der Treppe aus einen Mann auf dem Bett liegen sehen. Es sei für sie sofort klar gewesen, dass dieser tot sei, weshalb sie das Zimmer nicht betreten habe, sondern mit den Kindern nach unten gegangen sei und die Polizei gerufen habe (vgl. Bd. 1, pag. 19, Bd. 2, pag. 320 f. Z. 18-36 und 51- 57). Die aufgebotene Polizei und Ambulanz stellte im Schlafzimmer der Dachgeschosswohnung der Pädagogischen Lebensgemeinschaft zwei leblose Personen fest. Beide Personen wiesen mehrere Einstichstellen am Oberkörper auf. Der daraufhin aufgebotene Notarzt konnte nur noch den Tod der beiden Personen feststellen, welche später offiziell als T.________ und U.________ identifi- ziert/anerkannt wurden (Bd. 1, pag. 19; Bd. 5, pag. 1039; Bd. 12, pag. 3180-3182, pag. 3184-3186, pag. 3260, pag. 3272, pag. 3309; Bd. 13, pag. 3347). Die ersten Ermittlungen ergaben, dass sich am Tattag neben den beiden Opfern noch zwei Kinder, L.________ und G.________, im Haus aufgehalten haben. L.________ erklärte anlässlich ihrer Vi- deobefragung am Abend des Tattages, dass sie am Morgen zwei ihr unbekannten Männern die Türe geöffnet habe, sich diese nach T.________, und Frau W.________ erkundigt hätten und sodann zu T.________ in die Wohnung hochgegangen seien. L.________ als auch G.________ gaben unab- hängig voneinander an, ein Gepolter im 2. Stock gehört zu haben (vgl. Bd. 2, pag. 301 Z. 201-204, pag. 302 Z. 215-221, pag. 423 Z. 7-10, Z. 34 f., pag. 424 Z. 1-5, pag. 425 Z. 5-10, Z. 38-40, pag. 435 11 Z. 146-149, pag. 436 f. Z. 200-216; Bd. 19, pag. 5435 Z. 35-37). L.________ erklärte, sie habe nicht mitbekommen, wie die beiden Männer das Haus wieder verlassen hätten. G.________ wusste dem- gegenüber nicht einmal, dass sich fremde Leute im Haus aufgehalten hatten (Bd. 2, pag. 425 Z. 45 f., pag. 304 Z. 343-347). Trotz der umfangreichen und breit getätigten Ermittlungen im Umfeld der beiden Opfer tappten die Untersuchungsbehörden lange Zeit im Dunklen (vgl. hierzu insbesondere Anzeigerapport vom 30.07.2014, Bd. I, pag. 8 ff.). Zwar konnte an diversen Spurenträgern ein männliches DNA-Profil nachgewiesen werden, welches jedoch trotz angeordneter DNA-Massenuntersuchung von Männern aus dem privaten und beruflichen Umfeld der beiden Opfer und dadurch veranlassten DNA- Direktvergleichen niemandem zugeordnet werden konnte (vgl. Bd. 8, pag. 1883 ff., pag. 1890 ff., pag. 1899 ff., pag. 1905 ff., pag. 1908 ff.; Bd. 13, pag. 3346 ff. sowie Bd. I, pag. 46 f.). Erst nach eineinhalb Jahren ergaben sich Hinweise auf die Täterschaft, als die Polizei von einem Gerücht Kenntnis erhielt, wonach jemand gesagt haben solle, er habe zwei Leute umgebracht (Bd. 1, pag. 55). Die aufgrund dieses Hinweises vorgenommenen Abklärungen führten dazu, dass das bis anhin gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafverfahren ab dem 21. November 2014 neu gegen A.________ und seine Söhne Q.________ und V.________ geführt wurde (Bd. 15, pag. 3920) und diese in einer koordinier- ten Aktion am 27. November 2014 angehalten und festgenommen wurden (Bd. 15, pag. 3961 ff.; Bd. 17, pag. 4442 ff., pag. 4704 ff.; vgl. zum Ganzen Berichtsrapport Nachtrag vom 10.06.2015, Bd. 1, pag. 51 ff.). V.________ war ursprünglich aufgrund eines Phantombildes (welches aufgrund der Aussagen von L.________ erstellt worden war) verdächtigt worden, an der Tötung von T.________ und U.________ beteiligt gewesen zu sein. Die Indizien, welche für eine Tatbeteiligung von V.________ sprachen, liessen sich jedoch nicht erhärten, weshalb das Verfahren gegen V.________ mit Verfügung vom 18. Mai 2016 eingestellt wurde (vgl. zum Ganzen Bd. 25, pag. 7405 ff.). Gegen Q.________ wurde, da er zum Tatzeitpunkt noch minderjährig war, am 20. Mai 2016 Anklage vor dem Jugendgericht erhoben (Bd. 26, pag. 7694 ff.). Gleichentags wurde ebenfalls Anklage gegen A.________ vor dem Regional- gericht Oberland erhoben (Bd. 26, pag. 7416 ff.). Ergänzend ist anzumerken, dass Q.________ mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2016 des Mordes, mehrfach begangen gemein- sam mit A.________ am 11. Mai 2013 in Spiez z.N. von T.________ und U.________, schuldig erklärt und zu einem Freiheitsentzug von 48 Monaten sowie zu einer ambulanten Behandlung verurteilt wurde. Weiter wurde für Q.________ die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungsein- richtung angeordnet. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Q.________ hat sich erstmals während seiner psychiatrischen Begutachtung sowie anschliessend anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschuldigten zur Tat ausführlich geäussert. Der Beschuldigte seiner- seits hat im gesamten Strafverfahren die Aussage verweigert. Zum Umfeld der pädagogischen Lebensgemeinschaft Spiez bzw. zur persönlichen Situation der beiden Opfer hat die Vorinstanz Folgendes festgehalten (pag. 7899, S. 11 der Entscheidbegründung): Bei der Pädagogischen Lebensgemeinschaft handelt es sich um ein Heim, in welchem Kinder aus schwierigen Verhältnissen durch die zuständigen Behörden untergebracht worden sind. Die Liegen- schaft umfasst 11 Zimmer. In der Dachwohnung bewohnte T.________, als Leiter der Lebensgemein- 12 schaft, alleine eine 3-Zimmerwohnung. Im Durchschnitt wohnten ca. 10 Kinder im Vorschulalter bis volljährig im Heim (vgl. Bd. 1, pag. 20). Zum Tatzeitpunkt waren in der Pädagogischen Lebensge- meinschaft 9 Kinder im Alter zwischen 4 und 17 Jahren untergebracht (G.________, I.________, J.________, K.________, L.________, Z.________, AA.________, AB.________ und AC.________; vgl. Bd. 8, pag. 2092). T.________ hatte die Pädagogische Lebensgemeinschaft zusammen mit sei- ner früheren Lebenspartnerin W.________ Ende der 80er Jahre in AD.________ gegründet. Im Jahr 1996 kauften sie die Liegenschaft in Spiez, in welcher sie die Pädagogische Lebensgemeinschaft weiterführten. Als es im Jahr 2003/2004 zur Trennung kam, führte W.________ ca. ab 2005 an der AE.________ (Strasse) ein eigenes Haus und betreute dort ebenfalls Kinder. Ihre Institution galt fort- an als Aussenstation der Pädagogischen Lebensgemeinschaft (vgl. zum Ganzen Aussagen W.________, insbesondere Bd. 2, pag. 244 ff. sowie Bd. I, pag. 39 f.). U.________ war die neue Partnerin von T.________. T.________ und U.________ waren vor der Tat seit ungefähr zwei Jahren liiert und pflegten hauptsächlich eine Wochenendbeziehung, da U.________ in BD.________ wohn- haft und arbeitstätig war (Bd. 1, pag. 20 und 24 sowie Bd. 8, pag. 1929 ff.). 9. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich beide, sowohl der Beschuldigte als auch sein Sohn Q.________, zum Zeitpunkt der Tat am Tatort aufgehalten haben. Insbesondere ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte die Dachwohnung des Opfers betreten hat. Dies ergibt sich – wie von der Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargelegt (pag 7901 ff., S. 13-15 der Entscheidbegründung) – insbesondere aus den am Tat- ort vorgefundenen DNA-Spuren von Q.________ und vom Beschuldigten. Die An- wesenheit des Beschuldigten vor Ort hat denn auch dessen Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung explizit eingeräumt. Von Q.________ konnten DNA-Spuren an der Klingel bei der Haustüre, an der Türe zum Treppen- haus zur Dachwohnung innen und aussen, an der Schlafzimmertüre innen und aussen sowie an der Dachschräge rechts oberhalb des Radiators und an der Jeans von U.________ sichergestellt werden. An der Dachschräge oberhalb des Radia- tors im Schlafzimmer konnte weiter eine DNA-Mischspur festgestellt werden, die sowohl dem Opfer als auch dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (aus- führlich: pag. 7901 f., S. 13 f. der Entscheidbegründung). Ebenfalls ist unbestritten, dass Q.________ an der Tat beteiligt war; in welchem Umfang ist jedoch Gegen- stand des Beweisverfahrens (vgl. auch E. 10). 10. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist in objektiver Hinsicht der Ablauf der Tat und in diesem Zusammen- hang insbesondere die Rolle des Beschuldigten. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte an den Tötungen beteiligt war, oder – wie von Q.________ geltend gemacht – die Tat erst nach deren Vollendung entdeckte. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, mit welcher Absicht sich der Beschuldigte zum Tatort begeben hat, inwiefern eine Absprache zwischen ihm und seinem Sohn im Sinne eines gemeinsamen Tatentschlusses stattgefunden hat, was dieser Tatent- schluss beinhaltet hat, und schliesslich auch aus welchen Gründen der Beschuldig- te – wie als Beweisergebnis nachfolgend festgestellt – gehandelt hat. 13 11. Beweismittel 11.1 Einleitende Bemerkungen Die Vorinstanz hat die zur Klärung der relevanten Beweisfragen vorhandenen ob- jektiven und subjektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und inhaltlich ausführ- lich beschrieben. Eine Wiederholung bzw. wörtliche Übernahme dieser ausge- zeichneten vorinstanzlichen Darstellung ist nach Ansicht der Kammer nicht ange- zeigt. Vorab wird vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 7903 ff., S. 15-54 der Entscheidbegründung). Hingegen werden im Folgen- den die im Rahmen der Beweiswürdigung relevanten Beweismittel – mit Verweis auf die vollständige Beschreibung durch die Vorinstanz – kurz aufgeführt. 11.2 Rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall Das rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall von T.________ zeigt auf, dass mindestens 65 Stichverletzungen infolge scharfer Gewalteinwirkung festgestellt worden sind, wobei der Schwerpunkt der Stichverletzungen am linken Brustkorb auszumachen sei. Die Stichverletzungen hätten unter anderem das Herz, die Brustschlagader, die Lunge, die Leber und die Milz getroffen und einen erheblichen Blutverlust verursacht, wobei jede Verletzung für sich genommen den Tod hätte herbeiführen können. Todesursächlich stehe das Verbluten in Verbindung mit einer Luftembolie im Vordergrund. Am rechten Handrücken befinde sich eine passive Abwehrverletzung. Es würden sich jedoch kaum Verletzungen finden, die sich als relevante Abwehr deuten liessen (pag. 3274 ff. und pag. 7903 f., S. 15 f. der Ent- scheidbegründung). Das rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall von U.________ beschreibt min- destens 56 Stich- resp. Schnittverletzungen im Gesicht, am Hals, Rumpf sowie an den Extremitäten. Dadurch seien die Lungen und der Lungenschlagaderhaupt- stamm verletzt worden. Dadurch sei es zu einem Blutverlust und einem Zusam- mensinken der Lungenflügel gekommen, was zum Tod durch Verbluten nach innen und aussen sowie zu einer Atembeeinträchtigung geführt habe. An den Armen sei- en Abwehrverletzungen auszumachen, womit von einer anfangs erhaltenen Hand- lungs- und Wehrfähigkeit auszugehen sei. Weiter konnten am Rumpf vorderseitig resp. seitlich multiple, teilweise paarig angeordnete Hautvertrocknungen mit punkt- förmigen Hautdefekten festgestellt werden, wobei deren Herkunft unbekannt sei (pag. 3308 ff., pag. 7904, S. 16 der Entscheidbegründung). 11.3 Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2016 Das rechtsmedizinische Aktengutachten von Dr. med. AF.________ vom 29. Janu- ar 2016 wurde nach den anlässlich der psychiatrischen Begutachtung von Q.________ erfolgten Aussagen in Auftrag gegeben und äussert sich zur Frage, inwieweit die Schilderungen von Q.________ mit den rechtsmedizinischen Er- kenntnissen in Einklang zu bringen seien. Zusammengefasst hielt Dr. med. AF.________ fest, dass sich die Stichverletzungen an der linken Rückenpartie von T.________ nicht zwanglos mit der Schilderung von Q.________ in Einklang brin- gen lassen. Weiter enthalte die Darstellung von Q.________ auch keinen Hinweis auf die bei U.________ festgestellten Befunde stumpfer bzw. halbscharfer Gewalt- einwirkung (pag. 5592 ff., pag. 7904 f., S. 16 f. der Entscheidbegründung). 14 11.4 Aussagen Dr. med. AF.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte Dr. med. AF.________ aus, dass aufgrund des Verletzungsbildes nicht zwingend von einem zweiten Täter ausgegangen werden müsse. Hingegen sei der Einsatz eines zweiten Tatwerkzeu- ges, welches nicht primär schneidend oder scharf gewesen sei, dokumentiert. Da- bei könne es sich um eine nicht geöffnete Schere gehandelt haben. Es stelle sich die Frage, wieso ein Einzeltäter das Tatwerkzeug gewechselt und ein wenig wirk- sames Tatwerkzeug eingesetzt haben sollte. Weiter machte der Sachverständige ausführliche Angaben zur möglichen Reihenfolge der Verletzungen wobei er dar- legte, dass sich aus rechtsmedizinischer Sicht zwanglos nachvollziehen lasse, dass der Beginn der Sticheinwirkung auf den vor dem Bett stehenden T.________ gegen den Rücken rechts oben erfolgt sei (pag. 7759 ff.; pag. 7905 ff., S. 17-20 der Entscheidbegründung). 11.5 Forensisch-molekularbiologisches Gutachten vom 9. Dezember 2014 und vom 10. Juni 2015 Das Gutachten (pag. 5683 ff., pag. 5579 ff) enthält im Wesentlichen die Informati- on, dass aus der Blutanhaftung an der Dachschräge rechts oberhalb des Radiators ein DNA-Mischprofil bestimmt werden konnte, bei dem der Beschuldigte als Ne- benspurengeber nicht ausgeschlossen werden kann (pag. 7708, S. 20 der Ent- scheidbegründung). Später (forensisch-molekularbiologisches Gutachten vom 17. Juni 2015) wurde die Wahrscheinlichkeit der Spurengeberschaft durch den Be- schuldigten errechnet: Diese liegt bei LR 8.02*1018, was bedeutet, dass es über 8 Trillionen Mal wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte Mitspurengeber der Blut- spur an der Dachschräge ist als eine andere, unbekannte Person (pag. 5584 ff. und pag. 7909, S. 21 der Entscheidbegründung). 11.6 Nachtrag zum Rapport des KTD vom 15. Juni 2015 Es konnte in der Dachwohnung der Nachweis einer Staubspur mit den Umrissen einer Schere erbracht werden, welche am Tatort nicht aufgefunden werden konnte (pag. 386 ff., pag. 7909, S. 21 der Entscheidbegründung). 11.7 Beweismittel zum Aufenthalt der Gebrüder Q. und V.________ in der Pädago- gischen Lebensgemeinschaft sowie zu den dortigen Verhältnissen Zur Klärung der Fragen rund um den Aufenthalt der Gebrüder Q. und V.________ in der Pädagogischen Lebensgemeinschaft in Spiez sowie zu den damals dort herrschenden Verhältnissen wurden die Akten des Sozialdienstes Bern (pag. 7909 f., S. 21 f. der Entscheidbegründung) und die Akten der Erziehungsbe- ratung KJPD (pag. 7910, S. 22 der Entscheidbegründung) ediert. Daraus ergibt sich, dass V.________ und Q.________ wegen eines stationären Klinikaufenthal- tes ihrer Mutter zwischen dem 20. Juni und 6. August 2003 in der Pädagogischen Lebensgemeinschaft Spiez untergebracht waren. Sowohl die Akten des Sozial- dienstes als auch jene der Erziehungsberatung weisen Einträge darüber auf, dass der Beschuldigte damals Drohungen bzw. gar Morddrohungen gegenüber T.________ ausgestossen hat. Die Einträge weisen darauf hin, dass die Fremd- 15 platzierung zum damaligen Zeitpunkt von allen involvierten Personen, also sowohl von den Söhnen als auch von den Eltern negativ gewertet wurde. Weiter liegen der Kammer als Beweismittel zu den in der Lebensgemeinschaft vor- herrschenden Verhältnissen die Berichtsrapporte vom 20. August 2013 betreffend informelle Gespräche mit AG.________ und AH.________ (pag. 7911, S. 23 der Entscheidbegründung) sowie umfangreiche Aussagen von AI.________ (Exfrau des Beschuldigten), AJ.________ (Exfreundin des Beschuldigten), AK.________ (Vater des Beschuldigten), AL.________ (Mutter des Beschuldigten), W.________ sowie verschiedener dort platzierter Kinder/Jugendlicher vor. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 7911 ff., S. 23-29 der Entscheidbegründung). Festzuhalten ist vorweg, dass sich viele Kin- der jahre- oder gar jahrzehntelang im Heim aufgehalten und sich dort ganz offen- sichtlich wohl und zu Hause gefühlt haben. Fakt ist aber auch, dass es im Heim ge- legentlich zu Bestrafungen und Erziehungsmethoden gekommen ist, welche päd- agogisch als nicht wirklich korrekt und sinnvoll zu bezeichnen sein dürften. Generell fällt auf, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Kinder recht stark divergieren. Einige schildern Sanktionen, welche sie als einigermassen belastend wahrnahmen, andere sprachen lediglich von fragwürdigen Erziehungsmethoden, ohne dass sie darunter effektiv gelitten hätten. Auffallend ist weiter, dass die wirklich drastischen Schilderungen ausschliesslich aus dem Umfeld der Familie A.________ stammen und diese auf Erzählungen der Gebrüder Q. und V.________ bzw. hauptsächlich auf denjenigen des Beschuldigten selbst basieren. 11.8 Beweismittel im Zusammenhang mit der Familie A.________ 11.8.1 Einleitende Bemerkungen Die Vorinstanz hat sich auf mehreren Seiten einlässlich und ausführlich mit den Verhältnissen der Familie A.________ sowie der Entwicklung des Familiengefüges beschäftigt. Dabei hat sie den familiären Strukturen besondere Beachtung ge- schenkt – diese sind für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts denn auch von Bedeutung. Eine sinnvolle Zusammenfassung dieser ausführlichen und rele- vanten Erwägungen ist nicht möglich. Die Kammer verweist daher an dieser Stelle vollumfänglich auf die einleitenden Bemerkungen der Vorinstanz zur Ehe und Kindheit/Jugend der Gebrüder Q. und V.________ (pag. 7918 f., S. 30 f. der Ent- scheidbegründung), sowie auf die edierten Akten der Erziehungsberatung KJPD (pag. 7919 ff., S. 31-35 der Entscheidbegründung). Weiter kann auch auf folgende Beweismittel verwiesen werde: - Brief Q.________ an seine Mutter AI.________ (pag. 6382 ff., pag. 7925, S. 37 der Entscheidbegründung); - Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 27. November 2014 (pag. 5670 ff.); - Anhaltungsrapport Q.________ vom 27. November 2014 (pag. 3962 f.); Schliesslich haben auch AI.________ (pag. 7925 f., S. 37 f. der Entscheidbegrün- dung), AJ.________ (pag. 7926 f., S. 38 f. der Entscheidbegründung), AL.________ (pag. 7927, S. 39 der Entscheidbegründung), AK.________ 16 (pag. 7927 f., S. 39 f. der Entscheidbegründung), AM.________ (Vater der Exfreundin des Beschuldigten; pag. 7928, S. 40 der Entscheidbegründung), AN.________ (Mutter der Exfreundin des Beschuldigten, pag. 7928, S. 40 der Ent- scheidbegründung), AO.________ (Kollege des Beschuldigten, pag. 7928, S. 40 der Entscheidbegründung), AP.________ (ehemaliger Lehrer Q.________, pag. 7928 f., S. 40 f. der Entscheidbegründung), AQ.________ (ehemaliger Coach von Q.________ an der BFF, pag. 7929 f., S. 41 f. der Entscheidbegründung), AR.________ (ehemaliger Schulkollege Q.________, pag. 7930, S. 42 der Ent- scheidbegründung), AS.________ (ehemaliger Schulkollege Q.________, pag. 7930, S. 42 der Entscheidbegründung), AT.________ (ehemaliger Kollege Q.________, pag. 7930, S. 42 der Entscheidbegründung) und AU.________ (ehe- maliger Schulkollege Q.________, pag. 7930, S. 42 der Entscheidbegründung) Aussagen zu ihrer Beziehung zur Familie des Beschuldigten bzw. zum Familienge- füge A.________ gemacht. 11.8.2 Forensisch-psychiatrische Gutachten bzw. Arztberichte Über den Beschuldigten liegen mehrere Gutachten bzw. Arztberichte vor. Im Jahr 2012 wurde der Beschuldigte im Rahmen seines Gesuchs um Zusprechung einer IV-Rente begutachtet (pag. 7923, S. 35 der Entscheidbegründung). Im Rahmen des IV-Verfahrens reichte der behandelnde Psychiater des Beschuldigten zudem einen Arztbericht ein (pag. 7923 f., S. 35 f. der Entscheidbegründung). Schliesslich liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 13. Oktober 2015 über den Beschuldigten vor, welches im Rahmen dieses Strafverfahrens in Auftrag gegeben wurde. Da der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert hat, handelt es sich dabei jedoch um ein reines Aktengutachten (pag. 7924, S. 36 der Entscheidbegründung). Das Gutach- ten diagnostizierte dem Beschuldigten einige auffällige Persönlichkeitsmerkmale. Er weise eine Selbstwertproblematik, erhöhte narzisstische Kränkbarkeit, sozio- phobisch akzentuierte Selbstunsicherheit und Ängstlichkeit, Schwierigkeiten in der Beziehungs- und Konfliktfähigkeit, emotionale Instabilität, Einschränkungen in der Fähigkeit zur Selbstwert- und Affektregulation sowie einige zwanghafte Persönlich- keitszüge auf (pag. 6199). Es liege aber keine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Das psychiatrische Gutachten über Q.________ wurde am 15. November 2015 fer- tig gestellt. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung machte Q.________ erstmals Aussagen zur Tat (pag. 7924 f., S. 36 f. der Entscheidbegründung). Zu erwähnen ist, dass gemäss der Gutachterin Dr. med. AV.________ die Identifikati- on mit dem Vater als problematisch zu beurteilen sei. Q.________ habe sich in keinster Weise emotional abgelöst (pag. 6322). 11.8.3 Fazit Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinen beiden Söhnen sehr zurückgezogen lebte und neben den Grosseltern kaum weite- ren Bezugspersonen vorhanden waren. Selbst die Freundin des Beschuldigten hat die beiden Söhne nur wenige Male gesehen. Die Familie lebte insofern clanartig, als sie sich gegen äussere Einflüsse abschottete und diese mehrheitlich als negativ beurteilte. Insbesondere Q.________ wies eine starke Bindung zum Vater auf und 17 war von diesem nicht altersgemäss abgelöst. Q.________ und V.________ hatten überdies die Beziehung zu ihrer Mutter vollständig abgebrochen und Q.________ empfindet dieser gegenüber erhebliche Hassgefühle (vgl. auch Briefe pag. 6382 ff.). 11.9 Beweismittel bezüglich der Geschehnisse am Tattag 11.9.1 Einleitung Auch die Beweismittel im Zusammenhang mit der Tat bzw. den Geschehnissen rund um die Tat wurden durch die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst wieder- gegeben. Die Beweismittel lassen sich in folgende Kategorien einteilen: - Durch die Polizei erarbeitete bzw. erhobene Beweismittel wie Rapporte und Ak- tennotizen; - Briefe und Aussagen Q.________; - Aussagen L.________, G.________, AW.________, AX.________ und AL.________ zur Tat bzw. zum Tattag; - Aussagen AJ.________, AM.________ und AN.________ zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 11.9.2 Durch die Polizei erhobene Beweismittel Folgende Beweismittel sind vorliegend von entscheidender Bedeutung: - Anzeigerapport vom 30. Juli 2014 (pag. 24 ff., pag. 7931, S. 43 der Entscheid- begründung); - Berichtsrapport vom 3. Dezember 2014 (pag. 5632). Der Berichtsrapport gibt bekannt, wie der Polizei zugetragen wurde, dass eine Person italienischer Her- kunft, welche später als Q.________ identifiziert werden konnte, auf der Stras- se von einem begangenen Tötungsdelikt erzählt habe; - Berichtsrapport vom 23. Oktober 2014 betreffend informelles Gespräch mit AW.________ (pag. 5622 f., pag. 7931, S. 43 der Entscheidbegründung): Dem Rapport lässt sich entnehmen, dass AW.________ angab, ca. zwei Tage nach der Tat vom Delikt erfahren zu haben. Sein Kollege AX.________ habe ihm er- zählt, dass er von einem gewissen «Q.________» erfahren habe, dass dieser zusammen mit seinem Vater die Tötungen in Spiez begangen und sich dabei an der Hand leicht verletzt habe. Weiter konnte AW.________ auch Angaben zum Heimaufenthalt und zur Herkunft von Q.________ machen. - Berichtsrapport vom 26. Januar 2015 betreffend Äusserung Beschuldigter (pag. 5643, pag. 7932, S. 44 der Entscheidbegründung): So soll sich der Be- schuldigte anlässlich der Fahrt zur erkennungsdienstlichen Behandlung ge- genüber dem Polizisten AY.________ dahingehend geäussert haben, dass V.________ ja gar nicht dabei gewesen sei. - Berichtsrapport vom 27. Februar 2015 betreffend Videoeinvernahme L.________ (pag. 5510 ff., pag. 7932, S. 44 der Entscheidbegründung): Gemäss diesem Bericht soll L.________ nach der Videoeinvernahme erklärt 18 haben, sie sei sich sicher, den Beschuldigten auf dem Foto Nr. 6 (A.________) erkannt zu haben. - Aktennotiz vom 12. März 2015 betreffend Äusserung Beschuldigter (pag. 5652, pag. 7932, S. 44 der Entscheidbegründung): Der Beschuldigte gab gegenüber der Assistentin der Staatsanwältin an, dass der Polizist AY.________ lüge. - Berichtsrapport vom 28. April 2015 betreffend Wunde Q.________ (pag. 5630 f., pag. 7933, S. 45 der Entscheidbegründung): Q.________ habe während der Einvernahme von AW.________, welcher die Wunde beschrieben habe, auf eine verheilte runde Wunde an seinem linken Unterarm gezeigt. - Berichtsrapport vom 29. April 2016 (pag. 6710 f., pag. 7940 f., S. 52 f., der Ent- scheidbegründung): Darin wird der Ablauf eines Besuches der Grosseltern Q. und V.________ beim Beschuldigten beschrieben, indem der Beschuldigte ausgerastet sei, Beschimpfungen ausgestossen und gesagt habe, dass er eine Rechnung, welche die Justiz begleichen werde, schreiben werde. Er werde diese aber auf seine Weise schreiben. Der Beschuldigte habe sich demnach kaum mehr beruhigen lassen. 11.9.3 Briefe Q.________ In seinen Schreiben an seinen Kollegen AZ.________ sowie an den Beschuldigten äusserte sich Q.________ über die Konfrontationseinvernahme mit AW.________ und äusserte die Hoffnung, dass dieser seine belastenden Aussagen, welche er als Lügen bezeichnete, zurückziehen würde (pag. 6408, 6445, pag. 7933, S. 45 der Entscheidbegründung) 11.9.4 Aussagen L.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von L.________ zutreffend wie folgt zusammen- gefasst (pag. 7933 ff., S. 45-47 der Entscheidbegründung): L.________ erklärte anlässlich ihrer Videoeinvernahme, welche noch am Tattag erfolgte, sie sei auf- gestanden und habe sich ein Spiegelei gemacht. Dann sei auch G.________ gekommen und habe sie gefragt, ob sie das „Pole“ auch gehört habe. Sie habe gesagt, nein. Danach hätten sie gemeinsam einen Film geschaut. Sie sei dann wieder für eine Weile in ihr Zimmer gegangen. Er habe noch etwas gegessen. Danach sei G.________ zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass er nach BM.________ gehe und ob sie dies dem T.________ sagen könne. Sie habe G.________ verspro- chen, dass sie dies sofort machen werde. Sie sei dann nach oben gegangen und habe den toten Mann auf dem Bett entdeckt. Danach sei sie wieder in ihr Zimmer gegangen und etwa zwei Stunden später sei sie erneut nach oben gegangen. Da sei der Mann noch immer so dagelegen und dann ha- be sie gedacht „boah, dä isch tot!“ und dass sie nun besser jemanden holen gehe (Bd. 2, pag. 423 Z. 6-18). Die Polizei habe ihr gesagt, dass noch eine zweite Person da sei. Wenn es ein Mann und eine Frau wäre, dann wüsste sie, wer der Mörder sei (Bd. 2, pag. 426 Z. 26 und 32 f.). Ein kleines „Pole“ habe sie auch gehört, aber nur ein kleines Bisschen. Wahrscheinlich sei der Mann zu diesem Zeit- punkt umgebracht worden (Bd. 2, pag. 423 Z. 34-36). Bei der erneuten Wiedergabe des Geschehens führte sie aus, dass sie G.________ geantwortet habe, sie habe das „Pole“ auch gehört, aber nur we- nig. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich der Mann umgebracht worden (Bd. 2, pag. 424 Z. 3-5). Sie sei ca. um 11.30 Uhr das erste Mal nach oben schauen gegangen. Dann sei sie für eine Stunde wieder nach unten gegangen, bevor sie ein zweites Mal Nachschau gehalten habe. Dann sei ihr in den Sinn 19 gekommen, dass der Mann tot sein müsse (Bd. 2, pag. 424 Z. 13-21). Als sie das erste Mal nach oben gegangen sei, habe sie gedacht, dass der Mann vielleicht nur bewusstlos sei (Bd. 2, pag. 424 Z. 25 f.). Wiederum führte L.________ aus, dass wenn es der „T.________“ wäre, dann wüsste sie näm- lich, wer die zwei umgebracht habe. Es müssten dann die zwei Besucher oder so gewesen sei. Als sie sodann nach den Besuchern gefragt wurde, reagierte L.________ erschrocken. Sie sagte, „Ou, das hani vergässe, o Gott!“. Die Besucher hätten an der Tür geklingelt, nachdem sie sich ein Spiegel- ei gekocht habe. Sie habe die Tür geöffnet, sei nach oben gegangen und die beiden seien ihr gefolgt. Sie habe gesagt, hier oben seien sie (T.________ und seine Freundin), sie (die Besucher) sollten ein- fach reingehen. Der Eine habe unten bei der Treppe ein wenig gewartet. Der Andere sei nach oben gegangen. Danach sei auch der zweite nach oben gegangen. Dann sei G.________ gekommen und habe sie gefragt, ob sie das „Pole“ auch gehört habe. Sie habe dann gesagt, nur ein wenig (Bd. 2, pag. 424 f. Z. 41-51 und Z. 1-7). Vor der Tür sei der Fettsack, der sei fett gewesen und der Dünne ge- standen. Der Andere habe einen Bart gehabt und der Andere nicht, der habe eine Glatze gehabt. Dann habe der gesagt, ob er kurz den T.________ sprechen könne und sie habe ja gesagt. Aber sie habe die eigentlich nicht hereinlassen wollen, sie habe die beiden ja nicht gekannt. Sie habe irgend- wie versucht, die Türe zu schliessen und habe denen gesagt, sie sollen kurz warten, aber die seien einfach nach oben gegangen. Der mit der Glatze sei der Dünne und der mit dem Bart der Dicke. Der mit dem Bart habe Haare gehabt. So ein blond und braun, also ein Gemisch (Bd. 2, pag. 425 Z. 11- 23). Sie hätten Berndeutsch gesprochen. Es habe nur der Fette, der mit Bart gesprochen. Er habe ge- fragt, ob der T.________, hier sei und dann noch die Frau W.________. Sie habe dann erwidert, dass die jetzt irgendwo anders wohne, weil der T.________ jetzt eine andere Freundin habe, U.________ habe sie gesagt. Und später habe es „polet“ wie verrückt und G.________ sei aufgewacht und habe sie gefragt, ob sie es auch gehört habe und sie habe gesagt, nein, nur ein bisschen (Bd. 2, pag. 425 Z. 28-40). U.________ habe sie heute gesehen, als ihr die zwei Männer nach oben gefolgt seien. Sie sei oben bei T.________ gewesen. Die Türe sei offen gewesen und sie habe U.________ gesehen. U.________ habe sich gerade in der Küche umgezogen. Sie habe sich Kleider angezogen. Im Zim- mer sei T.________ drum am Schlafen gewesen (Bd. 2, pag. 427 Z. 23-27). Anlässlich einer weiteren Einvernahme einige Tage später erklärte L.________, dass der Fettsack mit Bart orange Haare gehabt habe, gekraust aber kürzer als die Haare von T.________ (Bd. 2, pag. 433 Z. 35-37). Der Bart habe wie unrasiert ausgesehen. Eine Art Dreitagebart. Der Bart sei auch orange gewesen. Der dicke Mann habe sie gefragt, ob er schnell zu T.________ raufgehen könne (Bd. 2, pag. 433 Z. 48-50). Der zweite Mann, der kleinere mit Glatze habe nichts gesagt (Bd. 2, pag. 433 Z. 55 und pag. 434 Z. 67). Der Fettsack habe gefragt „Isch der Herr T.________ da, i wott churz mit ihm rede“. Auch habe er gefragt „isch d Frou W.________ o da?“. Sie habe verneint und gesagt, „nei d U.________ isch da.“ Der Fettsack habe gefragt, wer U.________ sei und sie habe zu ihm gesagt, „das isch am T.________ sini Fründin“. Er habe nochmals gefragt „wo isch ize der Herr T.________“ und sie habe gesagt „wart schnell, i ga ga luege“. Sie sei die Treppe hochgelaufen und beide seien di- rekt hinter ihr hergekommen. Sie hätten sie auf der Treppe nicht überholt (Bd. 2, pag. 434 Z. 75-81). Die beiden seien ihr bis in den ersten Stock nachgekommen. Sie habe zu ihnen gesagt, sie sollten kurz warten, sie werde nachschauen gehen. Dort hätten sie gewartet und sie habe die Türe zum Dachstock geöffnet und sei die Treppe hochgelaufen. Sie sei nach oben gegangen, wo sie in der Küche auf U.________ getroffen sei. Sie sei schon fertig angezogen gewesen und etwas am Kochen. Sie habe zu U.________ gesagt, es seien Leute da. Sei meinte es sei gut, sie sollten raufkommen. Vorher sei sie noch ins Zimmer von T.________, wo sie ihre Katze, welche auf dem Bett geschlafen habe, in ihre Arme genommen und herausgetragen habe. T.________ sei auf dem Bett gelegen und habe geschlafen (Bd. 2, pag. 435 Z. 113-121). Sie sei dann wieder nach unten gegangen und habe 20 den anderen gesagt, sie könnten jetzt raufgehen, sie sollten jedoch leise sein, da T.________ noch schlafe. Der Fettsack habe zum anderen mit der Glatze gesagt, er soll warten und sei selbst nach oben gegangen. Sie sei nach unten ins Erdgeschoss gegangen und dann sei sie kurz nach oben schauen gegangen. Sie sei ein wenig „gwunderig“ gewesen. Sie habe alle Personen gesehen. Sie hätten ganz normal zusammen gesprochen. T.________ und U.________ und die zwei Besucher. T.________ sei mit Jeans und einem Unterhemd bekleidet gewesen (Bd. 2, pag. 435 Z. 123-139). Auf Frage, dass G.________ bei der Polizei gesagt habe, dass er sie nach dem Gepolter gefragt habe und sie gesagt habe, sie sei im zweiten Stock gewesen, ob dies stimme und was sie damit meinte, führte sie aus, dass es stimme. Sie habe G.________ erzählt, dass sie im zweiten Stock gewesen sei. Dabei meine sie dieses Mal, als sie aus Neugier nochmals nachschauen gegangen sei (Bd. 2, pag. 437 Z. 209-216). 11.9.5 Aussagen G.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von G.________, welcher im Wesentlichen an- gab, nach 10.30 Uhr im 2. Stock ein kurzes Gepolter gehört zu haben, welches nach max. zwei Personen getönt habe, zutreffend zusammengefasst (pag. 7935, S. 47 der Entscheidbegründung). 11.9.6 Aussagen AW.________ Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Fall äusserst bedeutsamen Aussagen von AW.________ wie folgt zusammengefasst (pag. 7935 ff., S. 47-49 der Entscheid- begründung): AW.________ wurde am 25. November 2014 erstmals formell durch die Polizei einvernommen. Er habe etwa eine Woche nach dem Mord in Spiez von diesem erfahren. Er sei am Abend mit einem Kollegen, AX.________, zusammen draussen auf der Kleinen Schanze in Bern gewesen, als sie den möglichen Täter getroffen hätten. Er kenne seinen wirklichen Namen nicht. Sie würden ihn Q.________ nennen. AX.________ kenne ihn besser. Er glaube, er sei mit ihm in der Klasse gewe- sen (vgl. Bd. 18, pag. 5149 Z. 18-21). Q.________ habe AX.________ zu sich gerufen und gesagt, dass er ihm etwas sagen wolle. Er sei aber mit AX.________ zu Q.________ hingegangen. Er habe eine Verletzung an der Hand gehabt. Er wisse nicht, an welcher Hand er die Verletzung gehabt habe. Sie hätten ihn gefragt, woher er die Verletzung habe. Er habe gesagt: „Erinnerisch di no, woni Heim bi gsy?“ AX.________ habe gesagt: „Sicher weiss i das no.“ Q.________ habe dann gesagt: „I has änd- lech abghänkt“ so in der Art, wie ich bin endlich fertig mit dem. AX.________ habe gefragt, wie er das meine. Q.________ habe gesagt: „I bi mit mim Vater zäme derthäre gange u ha se umbracht.“ Sie seien schockiert gewesen. Das höre man ja nicht jeden Tag (Bd. 18, pag. 5149 Z. 23-28). Dies sei das letzte Mal gewesen, dass er Q.________ gesehen habe. Er sei nie ein Kollege von ihm gewesen (Bd. 18, pag. 5149 Z. 28 f.). AX.________ sei sehr gut mit Q.________ befreundet gewesen. AX.________ habe alles von Qs.________ Leben gewusst und es sei ihm klar gewesen, von was Q.________ gesprochen habe. Er selbst habe es zu diesem Zeitpunkt nicht genau gewusst. Er sei auch nicht in der Position gewesen nachzufragen, da er ihn nicht gut kenne (vgl. Bd. 18, pag. 5149 Z. 31-34). Er habe AX.________ später gefragt. Dieser habe ihm auf Nachfragen die Geschichte erzählt. Er habe erzählt, dass Q.________, als er kleiner gewesen sei, im Heim, wo das Tötungsdelikt pas- siert sei, eine Zeitlang unterbracht gewesen und dort gequält worden sei. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht. Er würde etwas Falsches erzählen, dies wolle er nicht. AX.________ habe gesagt, dass die Mutter von Q.________ davon gelaufen sei. Er wisse aber nicht, ob der Weggang wirklich etwas mit Qs.________ Platzierung im Heim zu tun gehabt habe. AX.________ habe ausdrücklich 21 gesagt, dass es sich um das Heim handle, wo das Tötungsdelikt passiert sei. AX.________ habe ihn auf die Zeitung verwiesen. Er solle Zeitung lesen, es komme dann sicher raus. AX.________ habe ihm auch erzählt, dass der Vater von Q.________ etwas spinne. Der Vater habe im Keller diverse Waffen (vgl. Bd. 18, pag. 5149 Z. 37-48, pag. 5150 Z. 106, pag. 5151 Z. 123-126). Bezüglich des Vorgehens beim Tötungsdelikt habe Q.________ gesagt, dass er die Personen mit dem Messer umgebracht habe. Weil Q.________ ihn nicht gekannt habe, habe er wohl nicht so viel erzählt. AX.________ habe ihm später mehr darüber erzählt (Bd. 18, pag. 5149 Z. 50-52). AX.________ habe ihm erzählt, dass Qs.________ Vater im Kopf Störungen und Waffen im Keller habe (Bd. 18, pag. 5150 Z. 60-62). AX.________ habe ihm erzählt, dass Q.________ und sein Vater zu diesen Personen gegangen seien. Er habe ihm auch erzählt, wie sie nach Spiez gefahren und wie sie ins Haus gegangen seien. Das wisse er aber nicht mehr. Es sei zu lange her. AX.________ habe gesagt, dass der Vater die Frau festgehalten und dann zu Q.________ gesagt habe: „Schnid düre!“ (Bd. 18, pag. 5150 Z. 66-69). Er habe wirklich alles gewusst, aber einige Dinge habe er vergessen (Bd. 18, pag. 5150 Z. 70). Q.________ habe dann einfach durchgeschnitten oder „drigstoche“. Er wis- se es nicht mehr genau. Er denke, dass er in den Kopf geschnitten habe. An Weiteres könne er sich nicht erinnern (Bd. 18, pag. 5150 Z. 72-74). Er wisse, dass es ein Messer gewesen sei (Bd. 18, pag. 5150 Z. 81 f.). Er habe Q.________ seine Aussagen geglaubt. Er habe irgendwie gefühlslos gewirkt (vgl. Bd. 18, pag. 5150 Z. 85-93). Die Verletzung an der Hand von Q.________ sei nicht so tief gewe- sen, aber über die ganze Handinnenseite gegangen (vgl. Bd. 18, pag. 5150 Z. 96-102). Zum Vater habe AX.________ gesagt, dass er Waffenfanatiker sei. Er selbst habe den Vater nie gesehen. Er könne ihn daher auch nicht beschreiben. Aber AX.________ kenne ihn und sei sogar im Keller bei den Waffen gewesen. AX.________ habe gesagt, dass der Vater wirklich fähig wäre, so etwas zu machen. Er habe dies auch über Q.________ gesagt. Er würde es beiden Männern zutrauen (Bd. 18, pag. 5150 f. Z. 105-110). Er und AX.________ hätten abgemacht, dass sie nichts sagen würden, sie hätten einfach nichts damit zu tun haben wollen. Sie hätten aber nicht abgemacht, was sie dann der Polizei erzählen würden (Bd. 18, pag. 5152 Z. 169-174). Das Motiv sei gewesen, weil Q.________ dort gequält worden sei (Bd. 18, pag. 5153 Z. 177 f.). Q.________ sei dort geschlagen worden (Bd. 18, pag. 5153 Z. 222 f.). Bezüglich Rollenverteilung hielt er fest, dass das Ziel der beiden einfach zu töten gewesen sei. Die ganze Arbeit habe eigentlich der Vater gemacht. Alles, die Planung und alles habe der Vater gemacht. Einfach zuletzt habe der Vater das Töten der Frau dem Q.________ über- lassen. Zuerst habe der Vater das erste Opfer, den Mann, umgebracht. Dann habe Q.________ die Frau umgebracht. Das wisse er von AX.________ (Bd. 18, pag. 5153 Z. 235-239). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 28. April 2015 bestätigte AW.________ seine gemachten Aussagen. Die Verletzung von Q.________ sei an der Hand gewesen. Wo genau könne er nicht mehr sagen (vgl. Bd. 18, pag. 5160 f. Z. 71 f., pag. 5166 f. Z. 292-304). Q.________ habe ihm nicht erklärt, wie es zur Verletzung gekommen sei (Bd. 18, pag. 5161 Z. 74 f.). AX.________ habe ihm gesagt, dass Q.________ im Heim gewesen sei und dort misshandelt und geschlagen worden sei. Details wisse er aber nicht (Bd. 18, pag. 5161 Z. 92-97, vgl. auch pag. 5162 Z. 142-146, pag. 5163 Z. 163-165 und 173 f.). AX.________ habe ihm gesagt, sie seien mit dem Va- ter ins Heim und hätten dort „verschlitzet“. Dabei gewesen sei der Vater, Q.________ und er denke noch sein Bruder. Über diesen hätten sie aber nicht so viel gesprochen (Bd. 18, pag. 5161 Z. 99-104). Auf Nachfrage, warum er erst jetzt erwähne, dass auch der Bruder dabei gewesen sein solle, studier- te AW.________ lange und erklärte, dass er dies nicht wisse. Der Name des Bruders sei nur einmal ganz kurz erwähnt worden (Bd. 18, pag. 5168 Z. 365-369). Er wisse von AX.________, dass der Mann vom Vater umgebracht worden sei. Die Frau sei die Frau vom Heimleiter gewesen. Sie sei auch schon dort gewesen, als er selber im Heim gewesen sei (Bd. 18, pag. 5162 Z. 127-140). Er wisse von 22 AX.________, dass Q.________ und sein Vater von Anfang an den Mann und die Frau umbringen wollten (pag. 5163 Z. 157-161). Er habe nicht gewusst, dass eine Belohnung ausgesetzt gewesen sei (pag. 5167 Z. 306-310). Ebenfalls bei der im Anschluss durchgeführten Konfrontationseinvernahme mit AX.________ blieb AW.________ trotz der gegenteiligen Aussagen von AX.________ bei seinen Aussagen (vgl. Bd. 18, pag. 5174 f. Z. 153-161, pag. 5175 Z. 184-186, 5176 Z. 207-209, pag. 5177 Z. 240-242, pag. 5178 Z. 279-281). 11.9.7 Aussagen AX.________ Auch die Aussagen von AX.________ hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weswegen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wer- den kann (pag. 7937 ff., S. 49-51 der Entscheidbegründung): AX.________ wurde erstmals am 17. November 2014 einvernommen. Auf Frage, ob er etwas über das Tötungsdelikt vom Frühling 2013 in Spiez wisse, führte er aus, es sei ihm nichts bekannt (Bd. 18, pag. 5115, Frage 3 inkl. Antwort). Nachdem AX.________ weitere Informationen zum Tötungsdelikt gegeben wurden und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass jemand gesagt habe, er habe von ihm Informationen über das Delikt erhalten und er weiter gefragt wurde, ob er jemanden kenne der „Q (ähnlicher Spitzname).________“ oder „Q (ähnlicher Spitzname).________“ oder ähnliche heisse, er- klärte er, er kenne einen Q.________ aus der BA.________ (Strasse/Quartier). Er sei mit ihm in die erste Klasse gegangen. Langsam könne er sich erinnern (Bd. 18, pag. 5115 f., Frage 4 und 5 inkl. Antwort). Es sei vor 1 ½ Jahren gewesen. Er sei mit ein paar Kollegen nach der Schule in Bern gewe- sen und Q.________ sei komisch gewesen und habe nicht soviel gesprochen. So habe er ihn neben- bei gefragt, was mit ihm los sei. Er habe ihm dann gesagt, er habe zwei Leute umgebracht. Er habe ihm dann mit einer Geste [Klaps auf die Schulter] gesagt: „red nicht so etwas“. Er kenne ihn schon lange. Er habe das nicht ernst genommen. Auf die Frage, ob Q.________ verletzt gewesen sei, er- klärte er, er habe etwas an der Hand gehabt, irgendwie von einem Gerüst (Bd. 18, pag. 5116 Antwort auf Frage 6). Er habe, soviel er wisse, die Hand verbunden gehabt (Bd. 18, pag. 5118 Antwort auf Frage 18). Auf den Vorhalt, dass gemäss den vorliegenden Informationen Q.________ ihm erzählt habe, er habe Schnittverletzungen, die er im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt erlitten habe, führte er aus, dass er vom Gerüst heruntergefallen und sich so verletzt habe. Er würde mehr er- zählen, auch wenn es sein Bruder wäre. Er könne sich aber nicht an so etwas erinnern. Vielleicht ha- be er anderen Personen mehr erzählt, die ihn besser kennen würden. Er hoffe, dass das Verbrechen aufgeklärt werde. Es gehe um einen Mörder, der frei herumlaufe. Dies sei nicht gut (Bd. 18, pag. 5118 Antwort auf Frage 19). Soviel er wisse, sei Q.________ einmal in einem Heim gewesen, aber damals sei er noch ganz klein gewesen. Er kenne Q.________ schon lange, seit der 1. Klasse. Im Bereich der 2. bis 4. Klasse könnte es gewesen sein (Bd. 18, pag. 5117 Antwort auf Frage 12). Die beiden Brüder seien beim Vater aufgewachsen, da die Mutter abgehauen sei. Q.________ habe ihm gesagt, er habe mit seiner Mutter keinen Kontakt mehr. Der Vater sei gegenüber seinen Söhnen lieb gewe- sen. Er habe ja alles verloren, was man verlieren könne. Er arbeite als „BB.________ (Beruf)“. So wie er ihn kenne, sei er ein lieber Mensch, ein normaler Mensch. Er sei wie jeder andere. Er kenne ihn noch gut aus dieser Zeit, als sie aufgewachsen seien (Bd. 18, pag. 5117 Antwort auf Frage 13). Auf Frage, ob er zum Treffen, als er ihm erzählte habe, er habe zwei Leute getötet noch mehr sagen kön- ne, führte er aus, dass er ehrlich gesagt, sich so etwas gar nicht vorstellen könne. Q.________ sei in seinem Alter. Er habe allgemein immer Witze gemacht und sie alle zum Lachen gebracht. Warum er nicht mehr die Schule in BA.________ (Strasse/Quartier), besucht habe, könne er nicht genau sagen. Er denke, freiwillig habe er sie nicht verlassen (Bd. 18, pag. 5117 f. Antwort auf Frage 15). Zum Ver- 23 hältnis zum Vater konnte er ausführen, dass sie sich schon gerne gehabt hätten. Es sei halt eine Va- ter/Sohn-Liebe gewesen. Er wisse nicht, was nicht gut gewesen sein könnte (Bd. 18, pag. 5118 Ant- wort auf Frage 17). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme bei der Polizei am 2. Dezember 2014 bestätigte AX.________ seine Angaben, erklärte jedoch, dass Q.________ ihm gesagt habe: „I ha jemand tötet.“. Er habe Q.________ auf die Schulter geklopft und ihm gesagt, dass er nicht so etwas sagen solle. Danach sei nichts weiter gewesen. Wenn ihm jemand so etwas sage, könne er dies ja nicht ernst nehmen (vgl. Bd. 18, pag. 5125 Z. 26-35). Er wisse nicht, ob die Aussage noch jemand anderes gehört habe. Er könne sich auch nicht erinnern, welche Kollegen alle dabei gewesen seien (Bd. 18, pag. 5125 f. Z. 46- 55, pag. 5130 Z. 268-271). Bezüglich des Zeitpunktes könne er sich nicht erinnern. Er wisse nicht mehr, ob Q.________ zu diesem Zeitpunkt noch bei ihnen in der Schule gewesen sei. Vielleicht sei es im 2012 oder 2013 gewesen (Bd. 18, pag. 5126 Z. 58-65). Früher als er noch kleiner gewesen sei, habe er mit Q.________ abgemacht und sei auch ein- oder zweimal bei ihm Zuhause gewesen, als er Geburtstag gehabt habe. Als er vor vier Jahren nach BC.________ gezogen sei, habe er mit Q.________ nur noch in der Schule Kontakt gehabt. Er habe ihn einfach gegrüsst, wenn er ihn gese- hen habe. Er sei kein enger Kollege gewesen (vgl. Bd. 18, pag. 5126 Z. 77-95). AW.________ habe er sicher seit einem Jahr nicht mehr gesehen. Früher seien sie gute Kollegen gewesen (vgl. Bd. 18, pag. 5126 f. Z. 98-114). Er wisse nicht, ob sich Q.________ und AW.________ persönlich kennen würden (Bd. 18, pag. 5127 Z. 127 f., vgl. auch pag. 5130 Z. 286-288). Auf Vorhalt der Aussage von AW.________, er sei mit ihm und Q.________ auf der Kleinen Schanze gewesen, als Q.________ ihm von der Tat erzählt habe, führte er aus, er sei ehrlich gesagt nie auf der Kleinen Schanze. Nicht, dass er wüsste. Es sei ihm neu, dass sie zu dritt unterwegs gewesen wären. Diese Aussage stimme nicht (Bd. 18, pag. 5127 Z. 131-135; vgl. auch pag. 5127 Z. 138-148). Er nehme niemanden in Schutz. Er sage einfach, was er wisse (Bd. 18, pag. 5128 Z. 152 f.). Er glaube, dass Q.________ die Verletzung an der linken Hand gehabt habe. Er habe von der Mitte der Handfläche bis Mitte Unterarm eine Bandage an der Hand gehabt (vgl. Bd. 18, pag. 5128 Z. 156-178). Er könne sich keinen Zusam- menhang der Verletzung mit der Tat vorstellen. Er könne sich so Zeugs bei niemandem in ihrem Alter vorstellen. Er habe es sofort gelöscht und nicht überlegt. Er könne es einfach nicht glauben. Er kenne Q.________ ja, dann sei es auch etwas anderes. Er habe einfach gelacht. Er würde Q.________ die Tat gar nicht zutrauen. Er sei ein lieber. Er lache immer. Er habe Humor. Bei ihm könne er sich das gar nicht vorstellen. Er könne sich das eigentlich bei niemandem vorstellen (Bd. 18, pag. 5128 Z. 181- 198). Auf Vorhalt der Aussagen von AW.________, dass das Tötungsdelikt das Hauptthema zwi- schen ihm und Q.________ geworden sei, führte er aus, dass dies nicht sein könne. In der Zeit, wo er mit AW.________ rausgegangen sei, sei er nicht mehr mit Q.________ zusammen gewesen (Bd. 18, pag. 5129 Z. 236-240). Auf Vorhalt der Aussage von AW.________, dass er ihm später Weiteres er- zählt und er alles gewusst habe und er Q.________ sehr nahe gestanden habe, führte er aus, dass diese Aussage nicht stimme. Wie gesagt, habe er ja auch nie mit Q.________ einfach abgemacht (Bd. 18, pag. 5130 Z. 279-283). Er betonte mehrfach, dass er nichts Weiteres wisse, als die Aussage, dass Q.________ jemanden umgebracht habe. Die diesbezüglichen Aussagen von AW.________ würden nicht stimmen (Bd. 18, pag. 5130 ff. Z. 291-350). Er kenne Q.________, er glaube es immer noch nicht. Er habe es schon ein wenig hart im Leben gehabt. Die Mutter habe die Familie ja verlas- sen. Er sehe aber keinen Grund, dass er jemanden töten würde. Zudem wisse er nicht, warum ihm Q.________ dies erzählen sollte, er habe ja nicht so einen guten Draht zu ihm gehabt (Bd. 18, pag. 5132 Z. 353-357). Er wisse nicht, warum die Mutter die Familie verlassen habe. Er wisse aber, dass Q.________ deshalb ins Heim gemusst habe. Dies habe er von anderen gehört. Er wisse nichts über die Verhältnisse im Heim. Der Heimaufenthalt sei nach der ersten Klasse gewesen. Danach habe er 24 nicht mehr so guten Kontakt zu Q.________ gehabt (Bd. 18, pag. 5132 Z. 360-386). AW.________ sei nicht dabei gewesen, als Q.________ ihm erzählt habe, dass er jemanden umgebracht habe (Bd. 18, pag. 5133 Z. 412-414). Auf Vorhalt, dass er beim ersten Mal gesagt habe, Q.________ habe ihm gesagt, er habe zwei Leute umgebracht und nun habe er gesagt, jemand, führte er aus, Q.________ habe gesagt: „I ha öbber tötet.“ (Bd. 18, pag. 5133 Z. 444-449). Bei der Konfrontationseinvernahme mit AW.________ am 28. April 2016 blieb AX.________ bei sei- nen gemachten Aussagen und erklärte, dass die Aussagen von AW.________ nicht stimmen würden (vgl. Bd. 18, pag. 5141 Z. 147-151, pag. 5142 Z. 165-182, pag. 5143 Z. 198-205, pag. 5144 Z. 230- 238). Er sei mit Q.________ zusammen in BA.________ (Strasse/Quartier) zur Schule gegangen. Nur in der 1. Klasse seien sie zusammen gewesen (Bd. 18, pag. 5139 Z. 44-48). Er sei im Sommer 2013 aus der Schule gekommen. Er habe Q.________ nicht oft gesehen, als er in der 9. Klasse gewesen sei. Wenn sie sich gesehen hätten, hätten sie sich gegrüsst. Sie hätten sich jedoch nicht getroffen und abgemacht (vgl. Bd. 18, pag. 5139 f. Z. 59-90). Er habe glaublich von einer Person gesprochen, die er umgebracht habe (Bd. 18, pag. 5140 Z. 103-105). Auf erneuten Vorhalt seiner bisherigen diesbezüg- lich widersprüchlichen Aussagen führte er aus, dass die Version mit einer Person richtig sei, das erste Mal sei ein Missverständnis gewesen. Er habe bei der Polizei die Frage falsch verstanden (Bd. 18, pag. 5140 Z. 107-114). Zur Verletzung führte er aus, dass Q.________ eine längere Bandage gehabt habe. Diese sei von der Hand bis ca. zur Mitte des Unterarms gegangen (Bd. 18, pag. 5143 Z. 193). AX.________ wiederholte mehrfach, dass er von nichts wisse (Bd. 18, pag. 5143 f. Z. 211-238). Wenn er sich nicht täusche, sei Q.________ irgendwo in BD.________ in einem Heim gewesen. Er wisse einfach, dass er einmal, als er jünger gewesen sei, ca. ein Jahr in einem Heim gewesen sei. Von einem Heim in Spiez wisse er nichts. Q.________ habe nie mit ihm über seine Kindheit gespro- chen (Bd. 18, pag. 5144 f. Z. 263-267). 11.9.8 Aussagen Q.________ Q.________ machte anlässlich der Hafteröffnung Angaben zu seiner Wunde und erklärte, diese würde von einem Angriff im Ausgang stammen. Weiter bestätigte er, AX.________ zu kennen (pag. 7939, S. 52 f. der Entscheidbegründung). Zur Tat selbst machte er erst wieder anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung Aus- sagen, weswegen auf die Ausführungen hierzu verwiesen werden kann (vgl. E. 11.8.2 oben). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte Q.________ ausführli- che Angaben zur Tat, wobei er im Wesentlichen seine Schilderungen gegenüber der Psychiaterin wiederholte, erstmals jedoch auch vorbrachte, dass er als Tat- werkzeug zwei Bajonette verwendet habe. Zusammengefasst bestätigte er seine Aussagen zur Tat, die er gegenüber der Gutachterin gemacht hatte. Er habe zwei Militärbajonette verwendet, eines sei kleiner gewesen als das andere. Sein Vater habe sich zum Tatzeitpunkt entweder vor dem Auto oder vor der Tür befunden. Er habe ihm gesagt, er solle vor dem Haus warten. Auf Vorhalt, dass L.________ bestätigt habe, dass zuerst der Beschuldigte in die Wohnung gegangen sei, gab Q.________ an, L.________ habe mehrere Versionen erzählt. Ebenfalls bestätigte Q.________ auf Vorhalt der Staatsanwältin, dass er seinem Vater helfen wolle; welcher Sohn würde dies denn nicht wollen. Die der Gutachterin geschilderte Tat- version habe er auf Anraten seines Anwalts nicht schon vorher geschildert. Auf Vorhalt der Aussagen von AX.________ und AW.________ führte Q.________ aus, AX.________ habe bestätigt, dass die Aussagen von AW.________ nicht 25 stimmen würden. AW.________ habe er zweimal in seinem Leben gesehen, dieser könne nicht einmal seinen Namen aussprechen und wolle nur Geld. Auf entspre- chende Frage der Staatsanwältin bestätigte Q.________, dass er Respekt vor sei- nem Vater habe und er nicht glaube, dass es vorgekommen sei, dass sich sein Va- ter ihm untergeordnet und gemacht habe, was er ihm gesagt habe. Der Vater habe vor der Haustüre gewartet, es sei keine Anweisung von ihm gewesen, sondern eine Bitte. Weiter gab Q.________ an, dass er zu T.________ gefahren sei, um diesen umzubringen und ihn dafür zu bestrafen, dass er ihn geschlagen habe. Die beiden Schweizer Bajonette seien ca. 20-30 cm lang gewesen, wobei eines kleiner gewe- sen sei. Er hätte beide gebraucht und sie im Hosenbund hinten getragen. Auch während der Autofahrt habe er sie im Hosenbund gehabt, sein Vater habe dies nicht gesehen. Die Messer seien nicht scharf gewesen. Seinem Vater habe er ein- fach gesagt, dass er sich mit Herrn T.________ aussprechen wolle. Sie hätten das Auto nicht weit vom Haus entfernt geparkt. Er habe seinen Vater gebeten, im Auto zu bleiben und habe geklingelt. Sein Vater sei dann trotzdem ausgestiegen. L.________ habe die Türe geöffnet und er habe aufgrund des Adrenalins nicht wirklich sprechen können. Sein Vater habe dann für ihn gesprochen und gefragt, ob T.________ und «W.________» da seien. L.________ habe gesagt, «W.________» sei nicht mehr da und sein Vater habe daraufhin gebeten, T.________ zu wecken. L.________ habe die Türe nicht geschlossen, woraufhin er seinen Vater gebeten habe, im Auto draussen zu warten. Sein Vater habe schon gezögert, aber er habe versichert, dass nichts passieren würde. Er sei dann hoch- gegangen und habe weder L.________ noch sonst jemanden gesehen. Als er an der Türe angekommen sei, sei er auf Herrn T.________ getroffen, welcher die Ho- sen angezogen habe. Herr T.________ sei lächelnd auf ihn zugekommen und er habe ihn gefragt, ob er T.________ sei. Er habe dann in die Brust gestochen. Er könne sich gut daran erinnern, weil er gesehen habe, wie die Haut aufgegangen sei. Die ersten zwei Stiche seien in die Brust erfolgt, danach sei T.________ nach hinten aufs Bett gefallen. Er habe sich dann aufrichten können und ihn am Hals gepackt, woraufhin er weiter auf ihn eingestochen habe. So habe er sich wohl die Verletzung zugeführt. Seine Erinnerungen seien nur noch grob vorhanden, er wis- se, dass er T.________ am Anfang intensiv attackiert habe, so dass dieser nicht mehr habe aufstehen können. Frau U.________ habe panisch geschrien und er habe ihr gesagt, sie solle ruhig bleiben, er würde ihr nichts machen. Sie sei zwar nicht ruhig geblieben, aber vorerst stehen geblieben. Als er Herrn T.________ wei- ter attackiert habe, sei sie gekommen, woraufhin er sie weggeschubst habe. Beim zweiten Mal habe sie angefangen, auf ihn einzuschlagen. Er habe ihr dann zwei Faustschläge auf die linke Seite des Gesichts versetzt. Sie sei dann kurz nach hin- ten gefallen, aber wieder zu ihm gekommen und habe weiter auf ihn eingeschla- gen. Daraufhin sei er in Panik geraten, habe die Geduld verloren und sei auf Frau U.________ losgegangen. Bei Frau U.________ habe er auf die Halsgegend ge- zielt, aber sie sei auf den Boden gefallen und habe dann mit den Ellbogen, also mit den Armen, abgewehrt. An das, was danach geschehen sei, habe er keine wirkli- che Erinnerung mehr. Auf Frage, wo sein Vater in dieser Zeit gewesen sei, schil- derte Q.________, Herr T.________ habe ihn – als er am Sterben gewesen sei – noch nach seinem Namen gefragt. Er habe ihm seinen Namen genannt und dann 26 noch zwei weitere Stiche in den Brustkorb versetzt. Dann habe ihn jemand nach hinten gerissen. Sein Vater sei gerade in diesem Moment hochgekommen. Sein Vater sei wie eingefroren gewesen; auch er selbst habe einen Moment gebraucht, um die Situation erfassen zu können. Er sei dann in Panik geraten und habe sei- nem Vater gesagt, dass sie gehen sollten. Er habe den Ärmel genommen und da- mit die Türe geöffnet. Vor der Haustüre hätten sie geschaut, ob jemand da sei. Da- nach seien sie zum Auto gerannt und losgefahren. Nach dieser Schilderung wurden Q.________ noch weitere (Detail-)Fragen gestellt. Q.________ verneinte auf entsprechende Frage, dass er dem Opfer in den Rücken gestochen habe. Er gab an, dass ihm die Situation für Frau U.________, deren Angehörige und für die Angehörigen von Herrn T.________ leid tue, was Herrn T.________ anbelange, sage er nichts. Sein Vater habe von nichts gewusst und eine Weile nach der Tat auch nicht mehr mit ihm gesprochen. Auf dem Heimweg hätten sie auch nicht gesprochen, er sei ohnmächtig geworden und sein Vater ha- be ihm nur gesagt, er solle aufwachen. 11.9.9 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte machte im ganzen Strafverfahren keine Aussagen. Lediglich auf Vorhalt der Aussagen von AW.________ äusserte er den Verdacht, ob nicht dieser selber der Täter gewesen sein könnte (pag. 7940, S. 52 der Entscheidbegrün- dung). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussagen und wollte sich auch nicht zu den Angaben seines Sohnes äussern. 11.9.10 Aussagen AL.________ Die Mutter des Beschuldigten gab im Wesentlichen an, dass die Familie A.________, also der Beschuldigte und seine Söhne, sie am Tattag zu sich einge- laden hätte, da am kommenden Sonntag Muttertag gewesen sei. Der Beschuldigte sei erst am Abend weggegangen (pag. 7940, S. 52 der Entscheidbegründung). 11.9.11 Aussagen AJ.________ AJ.________ konnte naturgemäss keine Angaben zur Tat machen, erklärte jedoch, dass der Beschuldigte ihr gegenüber im Alkoholrausch mehrmals erwähnt habe, dass er etwas (evtl. zwei Menschen) auf dem Gewissen habe. Es kann auf die Zu- sammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 7941 S. 53 der Ent- scheidbegründung). 11.9.12 Aussagen AM.________ Der Vater von AJ.________ gab an, der Beschuldigte habe anlässlich einer Dis- kussion des in den Medien erwähnten Tötungsdelikts aufgebracht reagiert und sich dahingehend geäussert, dass das Opfer die Tat verdient habe, da auch seinen Söhnen, welche sich im Heim aufgehalten hätten, Schlimmes widerfahren sei (pag. 7941 f., S. 53 f. der Entscheidbegründung). 27 11.9.13 Aussagen AN.________ AN.________ bestätigte im Wesentlichen die Aussagen ihres Ehemanns; auf die entsprechende Zusammenfassung durch die Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 7942, S. 54 der Entscheidbegründung). IV. Beweiswürdigung durch die Kammer 12. Einleitende Bemerkungen Die Kammer schliesst sich der zutreffenden und ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz grundsätzlich an, weswegen vorab auf diese verwiesen werden kann (pag. 7942 ff., S. 54-71 der Entscheidbegründung). Anders als die Vorinstanz lässt die Kammer jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – den genauen Ablauf der Tat insofern offen, als beweismässig nicht erstellt wird, welche Handlun- gen welcher Täter wann vorgenommen hat. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen Beweismitteln und zur Beteiligung des Beschuldigten an der Tat im Allgemeinen sind jedoch in jeder Hinsicht zutreffend. Die Kammer wird daher im Folgenden eine die Ausführungen der Vorinstanz ergänzende Beweiswürdigung vornehmen; dies insbesondere mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. 13. Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass sich der Sachverhalt so, wie von Q.________ anlässlich seiner psychiatrischen Begutach- tung und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert, zugetragen habe. Demnach habe der Beschuldigte draussen vor der Tür des Hauses gewartet, während dem sein Sohn von ihm unbemerkt die Tötungen ausgeführt habe. Er sei zu spät in die Wohnung gekommen, um die Tat zu verhindern, und habe die Opfer erst nach den Tötungen gesehen. Der von Q.________ geschilderte Tatablauf sei ebenso möglich wie derjenige der Anklageschrift, weswegen nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe. Dass die von Q.________ ge- schilderte Tatversion im Widerspruch zu seinem eigenen Urteil des Jugendgerichts stehe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Ob er als Alleintäter oder Mittäter gel- te, würde an den strafrechtlichen Folgen für ihn nichts ändern, weswegen er auch gar kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Urteils gehabt habe. Die Verteidigung führte verschiedene Argumente an, welche für eine alleinige Tat- begehung durch Q.________ und damit gegen eine Beteiligung des Beschuldigten sprechen würden. Auf diese wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer näher einzugehen sein. 14. Beweiswürdigung in concreto 14.1 Beweisergebnis Die Kammer erachtet eine Tatbeteiligung des Beschuldigten – zusammen mit sei- nem Sohn Q.________ – aus nachfolgend dargelegten Gründen als erwiesen. Im Wesentlichen basiert der Nachweis der Tatbeteiligung des Beschuldigten auf den 28 nachfolgend zuerst erläuterten drei Beweismitteln. Die weiteren Beweismittel stel- len Indizien dar, welche dieses Beweisergebnis der Kammer stützen. 14.2 Aussagen von L.________ Die Aussagen von L.________ am Tattag (Videoeinvernahme, pag. 422 ff.) sowie vier Tage danach am 15. Mai 2013 (pag. 432 ff.) stellen nach Ansicht der Kammer ein gewichtiges Beweismittel für die Tatbeteiligung des Beschuldigten dar. Zwar ist durchaus zutreffend, dass L.________ wohl eher nicht über altersentspre- chende intellektuelle Fähigkeiten verfügt, was sich insbesondere auch bei der Be- trachtung ihrer Videoeinvernahme zeigt. Offenbar bereitet es ihr Mühe, Gesche- hensabläufe chronologisch und logisch wiederzugeben, was aber insbesondere un- ter Berücksichtigung des Umstands, dass sie am Tag der ersten Einvernahme die Leiche von T.________ aufgefunden hatte und entsprechend aufgewühlt gewesen sein dürfte, durchaus nachvollziehbar ist. Nicht von der Hand zu weisen ist auch, dass bei L.________ durchaus eine Tendenz bestehen könnte, gefällige Aussagen zu machen. Diese Tendenz bezog sich jedoch im Wesentlichen auf die Identifikati- on des Opfers. So sprach sie in der Videoeinvernahme am Tattag die einverneh- mende Polizistin wiederholt auf die Identifikation des männlichen Opfers an und bot an, dieses noch einmal anzuschauen. Bei genauer Betrachtung der Videoeinver- nahme können jedoch keine externen suggestiven Einflüsse festgestellt werden. Kommt hinzu, dass auch die Polizei zum damaligen Zeitpunkt noch kaum über In- formationen verfügte und eine unbewusste Beeinflussung bereits deshalb faktisch ausgeschlossen war. Trotz oder gerade aufgrund der durchaus ersichtlichen Defizite sind die Aussagen von L.________ im Allgemeinen glaubhaft. Ganz offensichtlich wollte sie der Poli- zei ernstlich behilflich sein und daher möglichst genaue Angaben machen. Weiter schilderte sie den Ablauf des Tages im Kerngeschehen immer gleich. Ihre Aussa- gen sind detailliert und weisen die typischen Realitätsmerkmale auf. So schilderte sie beispielsweise ihre Gedanken und Überlegungen, welche sie anstellte, als die Besucher klingelten (pag. 425), oder als sie das tote Opfer aufgefunden hatte (pag. 424). Gerade auch der Umstand, dass L.________ anlässlich der ersten Einver- nahme die Besucher zuerst nicht erwähnte, ist nachvollziehbar. Ihr Fokus lag of- fensichtlich auf dem aufgefundenen Opfer, bei dessen Identifikation sie unbedingt mithelfen wollte. Dass die beiden Besucher die Täter gewesen sein könnten, reali- sierte sie erst später, was sich insbesondere aus ihrer Aussage ergibt, dass – wenn es sich beim Opfer tatsächlich um T.________ handeln sollte – sie wüsste, wer die zwei umgebracht habe (pag. 424). Inhaltlich schilderte L.________ konstant, dass zwei Besucher an der Türe geklin- gelt hätten und beide ihr gefolgt seien. Ebenfalls schilderte sie, dass sie die beiden Besucher zur Dachwohnung der Opfer geführt hatte, und der eine der Besucher zuerst die Treppe nach oben gegangen sei, wobei ihm der zweite dann gefolgt sei. Auch gab sie bereits bei der ersten Videobefragung an, dass der Beschuldigte («der Fette mit dem Bart») sich nach T.________ erkundigt habe (pag. 425). Nur dieser habe gesprochen. Auch anlässlich der zweiten Befragung vier Tage später, also zu einem Zeitpunkt, als L.________ ihre ersten Eindrücke wohl besser einord- 29 nen und setzen lassen konnte, machte sie bezüglich der Besucher identische An- gaben. Sie gab an, dass sich «der Fettsack» nach T.________ erkundigt und sie die beiden Besucher reingelassen hätte. Weiter beschrieb sie, wie «der Fettsack» zum «anderen mit der Glatze» (Q.________) gesagt habe, er solle (vor dem Auf- gang zur Dachwohnung) warten, während er, also der Beschuldigte, sich selbst nach oben begeben habe. Damit präzisierte L.________, dass es der «Fettsack», also der Beschuldigte war, welcher zuerst zur Wohnung hochgegangen sei (pag. 435). Zudem schildert sie in dieser zweiten Befragung, dass T.________ noch im Bett gelegen und geschlafen habe und mit der Bettdecke zugedeckt gewesen sei, als sie nach oben gegangen sei, um die beiden Besucher anzukünden. Erst U.________ sei aufgestanden gewesen. Sie habe dann ihre Katze auf ihre Arme genommen und sei nach unten in ihr Zimmer gegangen, wobei sie den beiden Männern, welche offenbar im ersten Stock vor dem Aufgang zur Dachwohnung gewartet hatten, im Vorbeigehen ausgerichtet habe, sie könnten hinauf gehen, «T.________» sei aber noch am schlafen. Später sei sie aus Neugier noch ganz kurz hochgegangen, etwa auf halbe Höhe der Treppe, von wo aus sie alle Perso- nen habe sehen können. Sie hätten normal zusammen gesprochen und der Mann mit der Glatze habe seine Jacke an einen Kleiderbügel an die Garderobe gehängt. T.________ habe Jeans und ein Unterhemd getragen. Auch in dieser Sequenz bestätigte L.________ somit die Anwesenheit des Beschuldigten in der Wohnung von T.________ (pag. 435). Diese Schilderung ist eine Ergänzung ihrer Erzählung am Tattag. Dieser Ablauf macht auch Sinn, denn als Erster begab sich der Be- schuldigte nach oben in die Wohnung von T.________, während Q.________ auf Geheiss seines Vaters hin vorerst noch unten im ersten Stock wartete; T.________ war noch im Bett und musste erst geweckt werden. Auch hat Letzterer erst aufste- hen und sich Jeans anziehen müssen – offene Jeans hat Letzterer bekanntlich auch als Opfer getragen. Sodann begab sich auch Q.________ nach oben. L.________ muss dann wohl in diesem Moment ihre Neugier gestillt haben, als Q.________ oben war und sich seiner Jacke entledigt hatte, während T.________ aufgestanden war und sich eben seine Jeans angezogen hatte, aber vermutlich noch sein Pyjama-Oberteil – das von L.________ erwähnte Unterhemd – trug, wel- ches er dann, bevor er angegriffen wurden, noch ausziehen konnte, war T.________ doch oben unbekleidet, als er tot auf dem Bett aufgefunden wurde. Diese Schilderung von L.________ belegt einerseits, dass sich zum Tatzeitpunkt sowohl der Beschuldigte als auch Q.________ in der Wohnung aufgehalten haben, und andererseits, dass die beiden Opfer nicht sogleich bei Eintreffen der beiden Besucher attackiert wurden. Weil der Beschuldigte aber im Zeitpunkt der Tat vor Ort war, kann er auch nicht geltend machen, in der kleinen und übersichtlichen Wohnung nicht mitbekommen zu haben, was sich dort abgespielt hat. Auf diese klaren und konkreten Angaben, wonach beide Besucher in die Wohnung des Opfers hochgegangen sind, und zwar der Beschuldigte als Erster, kann abge- stellt werden. Auch wenn L.________ vielleicht nicht immer gleich strukturiert denkt und erzählt wie eine Gleichaltrige, kann auf ihre Aussagen zum Kerngeschehen – und diese Aussage betrifft klar das Kerngeschehen – abgestellt werden. Es sind schlicht keine Gründe ersichtlich, wieso sie in diesem Punkt falsche Angaben ma- chen sollte. L.________ hatte wie erwähnt anlässlich ihrer Einvernahmen stets das 30 ehrliche Bemühen gezeigt, der Polizei wahrheitsgetreu und korrekt alles zu schil- dern, und der Polizei so zu helfen, die Täter zu finden. Dass sie (bewusst oder un- bewusst) falsche Angaben zu einem derart wesentlichen Punkt machen sollte, ist schlicht nicht vorstellbar. Dies hat umso mehr zu gelten, als ihre Aussage, wonach beide Besucher hochgegangen seien, offenbar für sie unangenehm war. So gab sie an, dass sie sich ein wenig schuldig fühle für den Tod von T.________, da sie die Besucher reingelassen habe (pag. 434). Für L.________ gab es damit gerade in diesem Punkt nicht den geringsten Anlass, dazu falsche Angaben zu machen. Es ist nicht einzusehen, wieso sie hätte verschweigen sollen, dass der eine Besu- cher vor der Haustüre oder gar – wie von Q.________ anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung angetönt – beim Auto stehen geblieben ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit seinem Sohn zusammen die Wohnung von T.________ betreten hat, belegt, dass die von Q.________ geschilderte Tatversion falsch ist und der Beschuldigte der Tat zumindest beigewohnt haben muss. 14.3 Zum Tatwerkzeug Auch die rechtsmedizinischen Erkenntnisse zu den Verletzungsbildern der Opfer sowie zu den möglichen Tatwerkzeugen widerlegen die durch Q.________ wieder- gegebene Tatversion und legen eine eigenhändige Beteiligung des Beschuldigten nahe: Das Opfer T.________ wies insgesamt 65 Stichverletzungen auf. Die Stichverlet- zungen werden insbesondere auf der linken Körperseite als auffallend tief bezeich- net. Bei der Tatwaffe muss es sich damit gemäss rechtsmedizinischen Erkenntnis- sen um ein stabiles Stichwerkzeug, welches von einer festen Hand geführt worden sei, gehandelt haben (pag. 3277). Auch das Opfer U.________ wies mindestens 56 Stichverletzungen auf, welche aufgrund des beobachteten Verletzungsbildes einem Messer zugeordnet werden können. Bei Frau U.________ konnten jedoch mehre- re, teilweise paarig angeordnete, bis ca. 5 mm grosse Hautvertrocknungen mit teils darin gelegenen punktförmigen Hautdefekten festgestellt werden. Der rechtsmedi- zinische Gutachter hielt fest, dass deren Herkunft unklar sei. Möglicherweise könne es sich dabei um die Folgen des Einsatzes eines Elektroschockers oder eines ähn- lichen Geräts handeln (pag. 3311). Ein Messer wird jedoch als Ursache dieser Ver- letzungen nicht genannt. Im nach den ersten Aussagen von Q.________ eingehol- ten Ergänzungsgutachten benannte Dr. med. AF.________ die bei Frau U.________ festgestellten Befunde als nicht vereinbar mit dem ausschliesslichen Einsatz eines Messers. Konkret hielt er fest, dass die geltend gemachten Stichver- letzungen einen erheblichen Anteil der bei Frau U.________ festgestellten Befunde stumpfer bzw. halbscharfer Gewalteinwirkungen nicht zu erklären vermögen (pag. 5595). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. med. AF.________ den Einsatz eines zweiten Tatwerkzeugs. Beim einen Tat- werkzeug habe es sich um ein grösseres stabiles Messer mit erheblicher Klingen- länge gehandelt. Frau U.________ weise jedoch Verletzungen auf, welche einem solchen Tatwerkzeug nicht zugeordnet werden können. Hier sei ein Tatwerkzeug, das nicht primär scharf oder schneidend sei, im Sinne einer überwiegend stumpfen, mechanischen Gewalteinwirkung eingesetzt worden. Dabei könne es sich um eine nicht geöffnete Schere gehandelt haben (pag. 7759). Dr. med. AF.________ 31 schloss weiter aus, dass es sich dabei um Verletzungen handelt, welche U.________ sich vor der Tat zugezogen haben könnte (pag. 7763). Auf diese in jeglicher Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Gutachter kann abgestellt werden. Damit steht fest, dass die von Q.________ geschilderte Tatver- sion, er alleine habe zwei Messer benutzt, nicht zutreffen kann. Diese Schilderung ist nicht nur sinnwidrig – es stellt sich zudem die Frage, wieso ein Täter zwei Mes- ser mitführen und dann auch beide einsetzen sollte. Diese Darstellung steht wie dargelegt auch mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen im Widerspruch: Das zweite Tatinstrument kann kein Messer gewesen sein. Die Verteidigung wendet dagegen ein, es sei durchaus denkbar, dass sich das Op- fer U.________ mithilfe einer Schere gewehrt und Q.________ ihr diese entrissen habe, wobei er diese dann gegen das Opfer eingesetzt haben könnte. Die Kammer verwirft diese Hypothese als äusserst unwahrscheinlich. Hätte sich U.________ mit der Schere zur Wehr gesetzt und hätte ihr Q.________ diese entwinden können, hätte er sie bestimmt nicht mit der Schere angegriffen, wenn er in der anderen Hand über ein massives Messer verfügt hätte. Zudem wäre in diesem Fall auch fraglich, wieso Q.________ diese wichtige Tatsequenz auslassen und eine Tatver- sion schildern sollte, welche falsch und unlogisch ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Q.________ auch bezüglich der Frage, welche Verletzungen er dem Opfer T.________ zugefügt hat, falsche Angaben gemacht hat. So stellte er wider rechtsmedizinischer Erkenntnissen in Abrede, dass er in den Rücken des Opfers gestochen habe. Diese falschen Aussagen zum Tatablauf lassen die starke Vermutung aufkommen, dass er einen weiteren Täter, mithin seinen Vater schüt- zen will. Der Umstand, dass gegen ein zweites Opfer ein weiteres und eben weitaus weni- ger effektives Tatmittel eingesetzt wurde, lässt sich vernünftigerweise nur so er- klären, dass auch zwei Täter in die Tötungen involviert waren. Dies bestätigte auch der rechtsmedizinische Gutachter Dr. med. AF.________ anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung. So gab er an, dass aufgrund des Verletzungsbildes zwar keine Notwendigkeit eines zweiten Täters bestehe. Da jedoch beide Opfer durch ein scharfes Tatwerkzeug tödlich verletzt worden seien (möglicherweise mit dem gleichen Tatwerkzeug), stelle sich die Frage, wann und weshalb es zu einer Vielzahl von Einwirkungen mit einem vergleichsweise wirkungslosen Tatwerkzeug an U.________ gekommen sei. Somit lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt der gesamte Tatablauf unter der Annahme nur eines einzi- gen Täters nicht zwanglos nachvollziehen (pag. 7759). Mit anderen Worten bestätigte der rechtsmedizinische Gutachter, dass die dokumentierte Verwendung eines zweiten und eben gerade nicht tödlichen Tatwerkzeugs nur unter der An- nahme eines zweiten Täters zwanglos nachvollzogen werden kann. Die rechtsme- dizinischen Fakten sprechen damit ebenfalls für das Mitwirken eines zweiten Täters und damit des Beschuldigten an der Tötung der beiden Opfer. 32 14.4 Zu den Aussagen von AW.________ 14.4.1 Zur Verwertbarkeit der Aussagen Hierzu bringt die Verteidigung zunächst vor, die Aussagen von AW.________ seien nicht verwertbar. Es sei nicht ersichtlich, wie diese zustande gekommen seien bzw. wie das informelle Gespräch abgelaufen und die Informationen zur Polizei geflos- sen seien. Die Herkunft der Information, welche schliesslich zur Befragung von AW.________ geführt hat, ist jedoch nachvollziehbar. Der Aktennotiz des Polizisten BE.________ vom 3. Dezember 2014 lässt sich entnehmen, dass er die Information, wonach „ein Italiener“ mit einem Tötungsdelikt prahle, von seiner Bekannten BF.________ er- halten hatte, welche sich wiederum auf Aussagen ihres Sohnes stützte (pag. 5632). Dass die Aktennotiz erst später, also nach der ersten Befragung von AW.________ erstellt wurde, ist nach Ansicht der Kammer unerheblich. Es ist davon auszugehen, dass der Polizist BE.________ die Notiz nachträglich erstellt hat, um die Herkunft der polizeilichen Erkenntnisse zu belegen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass diesem Gerücht nachgegangen werden muss. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar und spricht in keinster Weise gegen den Wahrheitsgehalt des Berichts. Inwiefern gegen strafprozessuale Bestimmungen verstossen wurde bzw. welche Bestim- mungen der StPO bei den Beweiserhebungen verletzt worden sein sollen, ist we- der ersichtlich noch wird dies von der Verteidigung dargelegt. Gemäss Art. 306 Abs. 1 StPO stellt die Polizei im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Die vom Polizisten BE.________ weitergeleitete Information stellt eine eigene Feststellung im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StPO dar. Das Vorgehen der Polizei stand damit im Einklang mit der StPO, die Aussagen von AW.________ sind verwertbar. 14.4.2 Vorbringen der Verteidigung zu den Aussagen von AW.________ In materieller Hinsicht wendet die Verteidigung ein, die Aussagen von AW.________ seien nicht glaubhaft. Anfänglich habe er noch angegeben, lediglich über AX.________ über die Tat erfahren zu haben, später will er dann die Erzäh- lungen von Q.________ persönlich wahrgenommen haben. AW.________ mache auch vermehrt Erinnerungslücken geltend, was insbesondere angesichts der Schwere und Bedeutung der Tat doch sehr erstaune. Bezüglich gewisser Punkte wie Ort und Art der Wunde von Q.________ habe er zudem eingehend und aus- führlich falsche Angaben gemacht. Viele Informationen, welche er schildere, seien auch den Medien zu entnehmen gewesen. Dies zeige sich insbesondere darin, dass er auch von den Medien verbreitete Falschaussagen wie beispielsweise die unzutreffende Personenbeschreibung von Q.________ oder die Möglichkeit einer dritten Täterschaft selbst auch wiedergegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass AW.________ nur deshalb belastende Aussagen gemacht habe, um die aus- gesetzte Belohnung zu erhalten. Komme hinzu, dass auch AW.________ anfäng- lich nur von einem Täter gesprochen habe, was mit der Hypothese, dass Q.________ die Tat alleine begangen habe, im Einklang stehe. 33 14.4.3 Würdigung der Aussagen durch die Kammer Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es die Polizei war, welche auf den Zeugen zuging und nicht umgekehrt. Wäre es AW.________ um Geld gegangen, hätte er von sich aus mit der Polizei Kontakt aufnehmen müssen, was nicht der Fall war. Zudem ist die Frage der ausgesetzten Belohnung und diejenige der Motivation von AW.________, Aussagen zu machen, nach Ansicht der Kammer irrelevant. Zum einen ist eine materielle Motivation, Aussagen zu machen, kein Hinweis darauf, dass die Aussagen auch falsch sind. Zum anderen würde eine solche Motivation nicht erklären, wieso AW.________ durchgehend und überzeugend darauf bestan- den hat, dass der Beschuldigte der Haupttäter war, wenn er dies nicht so von Q.________ gehört hätte. Wäre es AW.________ tatsächlich nur um die Beloh- nung gegangen, hätte er diese auch erhalten, wenn er lediglich Q.________ als Täter benannt hätte. Umso mehr als dieser die Tat in der Zwischenzeit bekanntlich eingestanden bzw. auf sich genommen hat. Aus Sicht von AW.________ bestand somit keine materielle Motivation, einen weiteren Täter zu belasten. Insbesondere sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso AW.________ – zusätzlich zum tatsäch- lichen Täter – einen Unschuldigen belasten sollte, welcher ihm gänzlich unbekannt ist und zu welchem er keine Verbindung aufweist. Am 25. November 2014 gab AW.________ an, Q.________ ungefähr eine Woche nach der Tat zusammen mit seinem Kollegen AX.________ getroffen zu haben. Q.________ habe AX.________ erzählt, dass er mit seinem Vater nach Spiez ge- gangen sei und sie umgebracht hätte (pag. 5149). AX.________ habe ihm später mehr davon erzählt. Er habe ausgeführt, dass Q.________ und sein Vater zu die- sen Personen gegangen seien. Der Vater habe die Frau festgehalten und dann zu Q.________ gesagt, er solle durchschneiden (pag. 5150). Auf Frage, ob er etwas über die Rolle der beiden beim Tötungsdelikt sagen könne, gab AW.________ an, das Ziel der beiden sei es gewesen, zu töten. Die ganze Arbeit habe eigentlich der Vater gemacht, Alles, die Planung und alles habe der Vater gemacht. Einfach zu- letzt habe der Vater das Töten der Frau Q.________ überlassen. Zuerst habe der Vater das erste Opfer, den Mann, umgebracht. Dann habe Q.________ die Frau umgebracht (pag. 5153). Bereits in der ersten Einvernahme vom 25. Novem- ber 2014 liess AW.________ keine Zweifel daran offen, dass sowohl der Beschul- digte als auch Q.________ an der Tat beteiligt waren. Er benannte denn auch den Vater als Haupttäter. Nach Ansicht der Kammer gibt es keinen Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Diese sind glaubhaft, ausführlich und stimmen mit den Fak- ten überein. AW.________ konnte u.a. korrekte Angaben über die Reihenfolge der Tötungen machen. Diese Informationen waren zum damaligen Zeitpunkt den Medi- en und der Öffentlichkeit nicht bekannt. Es kann sich dabei also nur um (mittelba- res) Täterwissen handeln. Wieso Q.________ gegenüber den beiden oder AW.________ gegenüber der Polizei den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist wie bereits erwähnt nicht ersichtlich. Dass AW.________ gewisse Erinnerungs- lücken geltend machte, verwundert nicht weiter und lässt angesichts des Umstan- des, dass inzwischen fast anderthalb Jahre verstrichen waren und er über ein Ge- schehen befragt wurde, das er gar nicht selber erlebt hatte, nicht an der Richtigkeit seiner Angaben zweifeln 34 AW.________ blieb auch anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2015 bei sei- nen Aussagen (pag. 5160 ff.). Er bestätigte explizit, dass Q.________ zusammen mit dem Beschuldigten gehandelt habe. Erst auf Nachfrage, wer alles dabei gewe- sen sei, gab er an, er denke noch der Bruder V.________. Über den Bruder hätten sie aber nicht viel gesprochen, hauptsächlich über den Vater und über Q.________ (pag. 5161). Auch diese an sich falsche Information vermag die Aussagekraft der Angaben von AW.________ nicht zu erschüttern, zumal es sich bei dieser Auskunft offensichtlich um eine blosse Vermutung von ihm gehandelt hat. Mit Sicherheit konnte er nach wie vor nur den Vater und Q.________ als Täter benennen. Er gab lediglich an, er denke, auch der Bruder sei dabei gewesen. Dies verwundert nicht weiter, wohnte doch auch V.________ der Einvernahme bei. Für AW.________ lag damit der Schluss nahe, dass auch V.________ beteiligt gewesen sein musste, hätte er sich doch ansonsten nicht auch in Haft befunden. Später in der Einver- nahme sprach er aber wieder ausschliesslich vom Beschuldigten und Q.________ als Täter, womit klar wird, dass sich seine Aussagen nur auf diese beiden beziehen (pag. 5163). Auch dass AW.________ den genauen Ort der Verletzung von Q.________ nicht mehr bzw. falsch beschrieb, vermag seine Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal es sich dabei letztlich um ein Detail gehandelt hat. Dass Q.________ eine Verletzung aufwies, wird ohnehin sowohl durch AX.________ als auch durch Q.________ selber bestätigt. Auch in der anschliessenden Konfrontationseinvernahme mit AX.________ blieb AW.________ bei seinen Aussagen, dies auch nachdem er von der Staatsanwältin wiederholt auf die Wahrheitspflicht als Zeuge aufmerksam gemacht wurde (pag. 5175). Schliesslich vermag die Kammer entgegen den Ausführungen der Verteidigung auch keinen Widerspruch zum informellen Gespräch gemäss Berichtsrapport vom 23. Oktober 2014 zu erkennen. Darin ist festgehalten, dass AW.________ von AX.________ persönlich erfahren habe, dass Q.________ zusammen mit seinem Vater die Tötungen in Spiez begangen habe (pag. 5623). Dies ist insofern zutref- fend, als AW.________ die Details zu den Tötungen auch erst von AX.________ erfahren hat. In der ersten Einvernahme vom 25. November 2014 gab er denn auch an, Q.________ habe in seiner Anwesenheit lediglich erwähnt, dass er die beiden umgebracht habe. Er selbst sei jedoch nicht in der Position gewesen, nach- zufragen. Er habe später bei AX.________ nachgefragt (pag. 5149). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass durchaus auf die glaubhaften Aussagen von AW.________ abgestellt werden kann. Er hat stets und widerspruchsfrei be- teuert, dass Q.________ selbst und danach auch AX.________ erzählt haben, dass er, Q.________, zusammen mit seinem Vater die beiden Personen in Spiez umgebracht habe, wobei sein Vater, der Beschuldigte, bei Planung und Ausführung die Hauptperson gewesen sei. Auch dies deutet erneut darauf hin, dass sowohl der Beschuldigte als auch Q.________ Tathandlungen vorgenommen bzw. auf die Op- fer eingewirkt haben. Ob sich die Tat nun jedoch effektiv im Detail genau so abgespielt hat, wie Q.________ dies seinem Kollegen erzählt, und wie dies AW.________ so mitbe- kommen hat, ist allerdings fraglich. Zwar sind diese Schilderungen mit dem Spu- 35 renbild übereinstimmend, aber doch nicht so, dass nur dieser Ablauf möglich und mithin bewiesen wäre. Spurenmässig sind durchaus auch andere Tatabläufe denk- bar, weshalb die Kammer den genauen Tatvorgang offen lässt. So ist nach Ansicht der Kammer auch nicht völlig ausgeschlossen, dass Q.________ den genauen Ab- lauf der Tat etwas verzerrt und seine eigene Rolle darin gegenüber seinem Kolle- gen verharmlost und beschönigt oder auch übertrieben dargestellt hat, wie er ja nachträglich auch umgekehrt zu Unrecht die ganze Schuld auf sich genommen hat. Auch wenn die von AW.________ vermittelte Version des Tatablaufs als durchaus wahrscheinlich erscheint, ist sie nicht zweifelsfrei bewiesen. Der genaue Tatablauf ist jedoch – wie noch aufzuzeigen sein wird – nicht relevant und kann daher offen gelassen werden. 14.5 Zu den Aussagen von AX.________ AX.________ wurde am 17. November 2014 erstmals einvernommen (pag. 5114 ff.). Dass er keine Angaben zum Tötungsdelikt machen wollte und damit all seine nachfolgenden Aussagen von einer gewissen Zurückhaltung geprägt und deshalb auch in diesem Sinne zu würdigen sind, ergib sich bereits aus seiner ers- ten Antwort. So verneinte er, etwas von diesem Tötungsdelikt gehört zu haben, obwohl dies nachweislich falsch, und angesichts der Schwere des Delikts auch nicht plausibel ist, dass AX.________ diese Information vergessen haben könnte (pag. 5115). Auf erneute Nachfrage gestand AX.________ dann schliesslich ein, Q.________ habe ihm mitgeteilt, dass er zwei Personen umgebracht habe (pag. 5116). Am 2. Dezember 2014 machte AX.________ etwas ausführlichere Aussagen. Er bestätigte, dass Q.________ ihm gegenüber angegeben habe, er habe zwei Per- sonen umgebracht (pag. 5125). AX.________ verneinte allerdings, jemals mit AW.________ über die Tat gesprochen zu haben (pag. 5129). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit AW.________ vom 28. April 2015 blieb AX.________ dabei, keine Kenntnisse der Tat zu haben (pag. 5170 ff.). Die Aussagen von AX.________ sind zur Klärung der vorliegend relevanten Frage nicht weiter hilfreich. AX.________ will offenbar keine belastenden Aussagen ma- chen und verneinte deshalb auch, jemals mit AW.________ über die Tat gespro- chen zu haben. Dass dies nicht stimmen kann, ergibt sich schon daraus, dass AW.________ wie dargelegt über Täterwissen verfügte, welches er nur über AX.________ erlangt haben kann, zumal er und Q.________ beide bestätigen, sich nur zweimal gesehen zu haben und sich eigentlich nicht zu kennen. Neben dem Täterwissen hatte AW.________ auch Kenntnis vom Heimaufenthalt von Q.________. Auch diese Information konnte er nur über AX.________ erlangt ha- ben (pag. 5161). Ob AX.________ aus Loyalität gegenüber Q.________ oder aus Angst vor möglichen Konsequenzen keine Aussagen machen will, muss offen blei- ben. 14.6 Zu den Aussagen von AJ.________ Weitere Indizien, welche den erstellten Sachverhalt stützen, werden im Folgenden dargelegt. Dazu gehören die Aussagen von AJ.________, der Exfreundin des Be- schuldigten. 36 Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang, die Aussagen von AJ.________ würden keine Täterschaft des Beschuldigten nahelegen. Zum einen sei ihre Aussage, die Bemerkung des Beschuldigten, er habe zwei Menschen auf dem Gewissen, könne (entgegen ihren anfänglichen Angaben) durchaus auch erst vor einem Jahr erfolgt sein, nur auf suggestive Nachfrage durch die Polizei erfolgt. Zum anderen hätten der Beschuldigte und seine Exfrau (zumindest aus seiner Sicht) tatsächlich auch zwei Menschen auf dem Gewissen, nämlich die beiden Söhne. Zunächst ist festzuhalten, dass auf die Aussagen von AJ.________ abgestellt wer- den kann. Sie machte genaue und detailreiche Angaben und es sind keine Hinwei- se dafür vorhanden, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten möchte. Im Gegenteil machte sie äusserst zurückhaltende Angaben und wollte sich weder zur Frage, ob der Beschuldigte gedroht habe, dem Heimleiter etwas anzutun, noch zur Frage, ob der Beschuldigte sie jemals geschlagen habe, äussern (pag. 5187 und 5202). AJ.________ gab wiederholt an, dass der Beschuldigte im Alkoholrausch erwähnt habe, dass er etwas auf dem Gewissen habe, von dem sie besser keine Kenntnis habe. Zum Zeitpunkt, wann der Beschuldigte sich erstmals so geäussert hat, konn- te sie jedoch keine genauen Angaben machen (pag. 5189, 5196). Auch ob der Be- schuldigte gar explizit angegeben hatte, dass er zwei Menschenleben auf dem Gewissen habe, konnte AJ.________ nicht mehr mit Sicherheit angeben (pag. 5197). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen von AJ.________ durchaus als Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten gewertet werden können und den bereits begründeten Schluss tendenziell stützen, angesichts ihrer Vagheit in zeitlicher Hinsicht jedoch nur von begrenztem Beweiswert sind und seine Mittäter- schaft alleine sicherlich nicht beweisen. 14.7 Zu den Aussagen der Eltern von AJ.________ Die Eltern der Exfreundin des Beschuldigten gaben an, dass der Beschuldigte auf eine Diskussion über die Tötungsdelikte von Spiez heftig reagiert habe. Er habe gesagt, dass so einer das verdient habe. Der Beschuldigte habt daraufhin erzählt, seine Kinder seien dort gewesen und ihnen wären schlimme Dinge widerfahren (pag. 5551 und 5555). Dieser Vorfall ist insofern von Bedeutung, als er zeigt, dass der Beschuldigte auch Jahre nach dem Heimaufenthalt seiner Kinder einen gros- sen Groll gegen T.________ hegte und die Tötungen gar öffentlich verteidigte. Die- ser Vorfall belegt, dass durchaus ein Motiv für die Tat vorhanden war und die Aus- führungen der Verteidigung, der Beschuldigte habe diesen Vorfällen im Heim zum Zeitpunkt der Tötungen keine grosse Bedeutung mehr beigemessen, nicht zutref- fend sind. Die Aussagen der Eltern AJ.________ stellen daher einen weiteren Hin- weis auf die Täterschaft des Beschuldigten dar, auch wenn dieser nicht überbewer- tet werden darf. 14.8 Aktenkundiger Vorfall vom 4. Juli 2003 Weiter ist ein Vorfall dokumentiert, welcher belegt, dass der Beschuldigte bereits zum damaligen Zeitpunktpunkt, also während des Heimaufenthalts seiner Söhne 37 im Sommer 2003, Todesdrohungen gegenüber dem Opfer ausgestossen hat. Dar- aus ergibt sich, dass zumindest im damaligen Zeitpunkt primär der Beschuldigte massive Hassgefühle gegenüber T.________ hegte. Diese Hassgefühle sind of- fenbar im Laufe der Zeit nicht abgekühlt, wie aus den Aussagen von AJ.________ und deren Eltern ersichtlich ist, womit entgegen den Ausführungen der Verteidi- gung auch im Zeitpunkt der Tat ein Motiv des Beschuldigten vorgelegen hat. 14.9 Persönlichkeit des Beschuldigten und von Q.________ Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass es Charakter und Persönlich- keit des Beschuldigten und die damalige Abhängigkeit Q.________s von seinem Vater nur als schwer vorstellbar erscheinen lassen, dass Q.________ alleine ge- handelt hat. Die Verteidigung hielt dem anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung entgegen, dass das Machtgefüge aufgrund der damaligen schlechten psychischen Verfassung von Q.________ ausser Gleichgewicht geraten sei. Q.________ sei im Gegensatz zu seinem Vater einschlägig vorbestraft und bereits zuvor durch Gewaltausbrüche aufgefallen. Q.________ verfüge nicht nur über ein Motiv, er zeichne sich auch durch eine ausserordentliche Gefühlskälte aus, welche sich insbesondere auch in den Briefen an seine Mutter manifestiert habe. Es sei durchaus zutreffend, dass der Beschuldigte für seine Familie einstehe, weshalb er das Opfer 2003 denn auch konfrontiert habe. Damals sei es aber eben gerade nicht zu einer Eskalation gekommen (pag. 6311 f.). Persönlichkeitsmerkmale bzw. Auffälligkeiten in der Psyche und Persönlichkeit las- sen grundsätzlich keine gesicherten Rückschlüsse auf die Täterschaft im vorlie- genden Fall zu. Dennoch erscheint – unter Berücksichtigung des damals beste- henden Verhältnisses zwischen Vater und Sohn – als weitaus wahrscheinlicher, dass die beiden zusammen gehandelt haben. Dieser nachfolgend zu begründende Schluss kann daher durchaus als Hinweis auf die Beteiligung des Beschuldigten gewertet werden: Zwar attestierte die Psychiaterin Q.________ im Tatzeitpunkt ei- ne Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung sowie eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung (pag. 6330). Dass diese Störung jedoch zu einem Aufbegehren und einem Loslösen vom Vater geführt hätte, ist nicht aktenkundig. Im Gegenteil ist explizit festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Abhängigkeitsverhältnis von Q.________ zu seinem Vater bestand, welches in Kombination mit seinen Störungen zu einer mittelgradigen bis schweren Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hatte (pag. 6331). Die Abhängigkeit vom Vater war damit äusserst gross. Dies wird denn auch durch die Aussage von Q.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. So gab er an, dass sein Vater zum damaligen Zeitpunkt nicht auf seine Anweisungen gehört hätte. Zwar machte er geltend, er habe seinen Vater nicht an- gewiesen, sondern lediglich darum gebeten, beim Auto zu bleiben. Angesichts des überfürsorglichen Verhaltens des Beschuldigten ist aber nur schwer vorstellbar, dass dieser seinen damals noch minderjährigen Sohn alleine zum Gespräch mit T.________ hätte gehen lassen. Das Beziehungsgefüge zwischen Vater und Sohn stellt damit ein weiteres, wenn auch nicht entscheidendes Indiz für die Mittäter- schaft des Beschuldigten dar. 38 14.10 Spurenlage Die am Tatort vorgefundene Spurenlage belegt, dass sich der Beschuldigte auch dort aufgehalten hat, was denn durch die Verteidigung auch nicht bestritten wird (pag. 5581 und 5586). Trotzdem bringt die Verteidigung in diesem Zusammenhang vor, die Mischspur mit den Nebenmerkmalen des Beschuldigten (Hauptspurengeber ist T.________) könnte auch durch Q.________ dorthin übertragen worden sein. Dies erachtet die Kammer angesichts des Umstands, dass die Spur keine DNA von Q.________ aufweist, als höchst unwahrscheinlich. Hingegen kann nicht gesagt werden, zu welchem Zeitpunkt diese Spur gelegt wurde, weshalb nicht ausgeschlossen wer- den kann, dass die Spur erst nach den Tötungen gelegt wurde. Dass der Beschul- digte mit dem Blut von T.________ in Berührung kam, ohne in ein Kampfgesche- hen involviert gewesen zu sein, ist jedoch wiederum nur schwer vorstellbar. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass am Tatort nur eine DNA Spur des Be- schuldigten sichergestellt werden konnte, nicht gegen dessen (Mit-)Täterschaft. Bei einem Kampfgeschehen – insbesondere einem solchen, bei dem das Opfer kaum zu Widerstand fähig war – müssen nicht zwingend DNA Spuren hinterlassen wer- den. Und dass dem gegenüber am Tatort zahlreiche Spuren von Q.________ fest- gestellt werden konnten, ist ohne weiteres dadurch erklärbar, dass dieser während der Tat einen Durchstich des linken Unterarms erlitten, stark geblutet und deshalb in der Folge umfangreiche Spuren gelegt hatte. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Spurenlage eine Täter- schaft des Beschuldigten zwar nahe legt, jedoch alleine betrachtet nicht rechts- genüglich zu beweisen vermag. Sie ist aber als weiteren Hinweis auf die Täter- schaft zu werten, welcher das dargelegte Beweisergebnis der Kammer stützt. 14.11 Aussageverhalten Ohne dem Aussageverhalten entscheidende Bedeutung beimessen zu wollen, ist doch zu bemerken, dass sowohl das Verhalten von Q.________ als auch dasjeni- ge des Beschuldigten Fragen aufwerfen. Es ist nicht ersichtlich, wieso Q.________ derart lange hätte schweigen sollen, wäre seine Tatversion denn zutreffend gewe- sen. Denn damit hätte er in Kauf genommen, dass sowohl sein Bruder, als auch sein Vater unschuldig in Untersuchungshaft gesessen wären. Umgekehrt ist unver- ständlich, wieso der Beschuldigte selbst zum jetzigen Zeitpunkt noch weiter schweigen sollte, wenn er nicht Täter ist, nachdem sein Sohn zwischenzeitlich oh- nehin rechtskräftig verurteilt worden ist. Immerhin drohen dem Beschuldigten eine lebenslängliche Freiheitsstrafe und eine Verwahrung. 14.12 Beweiswürdigung bezüglich der Verhältnisse in der pädagogischen Lebens- gemeinschaft Spiez Bezüglich dieses Aufenthalts schliesst sich die Kammer beweiswürdigend den Aus- führungen der Vorinstanz an (pag. 7960 f., S. 73 f. der Entscheidbegründung und pag. 7948 ff., S. 60-62 der Entscheidbegründung). Zwar ist es in der pädagogi- schen Lebensgemeinschaft offenbar durchaus zu nicht angemessenen Disziplinie- rungen von Kindern und Jugendlichen gekommen, wozu vereinzelt auch körperli- che oder demütigende Strafen gehörten. Es herrschte jedoch keineswegs ein rüdes 39 Regime oder gar ein Klima von Gewalt und Angst. Allgemein kann festgehalten werden, dass die Kinder, welche sich zum damaligen Zeitpunkt in der Lebensge- meinschaft aufgehalten haben, die dortige Atmosphäre grösstenteils als gut be- zeichneten, die Gemeinschaft schätzten und sich dort zuhause fühlten. Bei Q.________ kam es offenbar zu einem Vorfall, bei dem er seine Hosen und/oder sein Bett einnässte und daraufhin seine nassen Kleider und/oder sein Bettzeug im Keller selber auswaschen musste, was er als äusserst demütigend empfand. Eigentliche Übergriffe ihm oder seinem Bruder gegenüber sind jedoch nicht belegt. Vielmehr ist erwiesen, dass einige der Schilderungen von Seiten der Familie A.________ über die Behandlung der Knaben im Heim schlicht falsch sind. So wurde verschiedentlich behauptet, Q.________ habe seine Kleider trotz grosser Kälte, zum Teil war von Schnee die Rede, knapp bekleidet am Dorfbrunnen aus- waschen müssen. In der Nähe der pädagogischen Lebensgemeinschaft gibt es je- doch gar keinen Dorfbrunnen, und die beiden Knaben waren im Sommer in der pädagogischen Lebensgemeinschaft platziert. Mithin ist kein Ereignis bekannt, welches das vorliegende Tötungsdelikt rund 10 Jahre später auch nur ansatzweise nachvollziehbar erscheinen liesse. 14.13 Beweiswürdigung bezüglich Tatmotiv AJ.________ bestätigte, dass der Beschuldigte eine grosse Wut gegenüber dem Heimleiter gehegt habe. Auf Frage, ob der Beschuldigte jemals die Absicht geäus- sert habe, diesem etwas anzutun, verweigerte sie die Aussage (pag. 5187). Es ist damit offensichtlich, dass der Beschuldigte äusserst heftige Ressentiments gegen T.________ hegte, was auch im aktenkundigen Vorfall (Todesdrohungen) in Er- scheinung trat. Dass diese Wut- bzw. Hassgefühle auch Jahre nach dem Heimauf- enthalt der Söhne noch eine relevante Rolle im Leben des Beschuldigten spielten, ergibt sich aus den Aussagen der Eltern von AJ.________, welche berichteten, dass der Beschuldigte in Rage geraten sei, nachdem sie über das Tötungsdelikt gesprochen haben. Er habe geäussert, dass es um so jemanden nicht schade sei (pag. 5551 und 5556). Damit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zumindest aus seiner Sicht im Zeitpunkt der Tötungen ein Motiv für die Tat hatte. Dieses lag in der angeblich unangemessenen Behandlung seiner Söhne resp. na- mentlich von Q.________ während deren Aufenthalt in der pädagogischen Le- bensgemeinschaft in Spiez. Welche Überlegungen und inneren Vorgänge den Be- schuldigten und Q.________ schliesslich genau zu dieser Tat bewogen haben, kann und muss offen gelassen werden. Fest steht, dass insofern von einem Motiv gesprochen werden kann, als die Behandlung der Gebrüder Q und V.________ in der Lebensgemeinschaft den Hass des Beschuldigten provoziert und schliesslich Jahre nach dem Aufenthalt zur Tötung von T.________ (und dessen Partnerin) ge- führt hat. Damit ist auch erstellt, dass der Beschuldigte und Q.________ den Tatentschluss gemeinsam vor ihrer Ankunft in Spiez gefasst haben müssen, was sich im Übrigen bereits daraus ergibt, dass sie mit der Tatwaffe angereist sind. Ein Gespräch, wie es von Q.________ geltend gemacht wird, war zu keinem Zeitpunkt geplant. Viel- mehr ging es ausschliesslich darum, Rache zu nehmen und zu töten. 40 Zusammen mit der Vorinstanz sieht die Kammer das Motiv der Tötung von U.________ darin, dass diese als Zeugin anwesend war, eingegriffen hat bzw. ih- rem Freund zu Hilfe kommen wollte und deshalb durch den Beschuldigten und sei- nen Sohn eliminiert werden musste. Dass beide Täter mit der Eliminierung der Zeugin einverstanden waren, zeigt sich zum einen darin, dass sie die Tat gegen T.________ ausführten, obwohl sie Kenntnis von der Anwesenheit einer Zeugin hatten, sowie insbesondere auch in der äusserst brutalen Art der Tatausführung mit den zahlreichen heftigen Stichverletzungen, welche nur zum sofortigen Tod führen konnten. Noch ein Wort zum Zeitpunkt der Tat und somit zur Frage, warum der Beschuldigte und sein Sohn Q.________ gerade im Frühjahr 2013 diesen Tatentschluss gefasst haben. Wie bereits erwähnt, kann der Heimaufenthalt der Knaben vor 10 Jahren objektiv betrachtet nie ein auch nur halbwegs nachvollziehbares Motiv für die Tat gewesen sein. T.________ scheint aber im Familiensystem A.________ stellvertre- tend für den Rest der Welt immer mehr eine Sündenbockstellung zugeschrieben worden zu sein, dem alles Negative angelastet wurde, das ihnen effektiv oder ver- meintlich widerfahren ist. Allerdings muss offen bleiben, von wem die Intitiative zur Tötung von T.________ effektiv ausgegangen ist. Q.________ machte sinngemäss geltend, dass ihm der Rauswurf aus der Schule und der Wechsel in die «Dubbeli- Klasse» sowie das Fehlen einer Lehrstelle zu Schaffen gemacht habe, und ihm in dieser Krise die früheren Verletzungen im Heim wieder hoch gekommen seien und damit der Wunsch, diese durch die Tötung von T.________ gewissermassen zu verarbeiten (pag. 6300 ff). Dem gegenüber erklärt die Vorinstanz anhand ver- schiedener Äusserungen, dass es vielmehr der Beschuldigte gewesen sein müsse, welcher auf Rache geschworen habe, weil es ihn offensichtlich mehr belastet habe als Q.________ selber. Von wem aus der Anstoss zur Tat tatsächlich ausgegangen ist, ist unklar und muss offen bleiben. Der Zeitpunkt der Tat wäre jedoch mit der Krise, in die Q.________ mit dem bevorstehenden Übertritt von der Schule, in der er faktisch gescheitert war, ins Berufsleben, das sich ihm einigermassen perspek- tivlos präsentierte, geschlittert war, weitgehend erklärbar. 15. Erwiesener Sachverhalt Gestützt auf diese Beweiswürdigung geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus, den sie als erwiesen erachtet: Die beiden Knaben V.________ und Q.________ waren im Sommer 2003 für ca. 6 ½ Wochen in der pädagogischen Lebensgemeinschaft in Spiez platziert, wo sie sich unwohl und aufgrund der Behandlung durch T.________ und seiner damaligen Lebensgefährtin gedemütigt gefühlt haben, was insbesondere den Beschuldigten mit starker Wut erfüllt hat, so dass es bereits damals zu Todesdrohungen seiner- seits gegenüber dem Opfer T.________ kam. Aufgrund dieser Ereignisse und in- folge der persönlichen Krise, in welche Q.________ im Frühjahr 2013 geraten war, entschlossen sich der Beschuldigte und Q.________, am 11. Mai 2013 nach Spiez zu fahren und an T.________ Rache zu nehmen und ihn umzubringen. Gemeinsam fuhren der Beschuldigte und sein damals 16-jähriger Sohn Q.________ im Verlaufe des Morgens nach Spiez zur dortigen Pädagogischen Le- 41 bensgemeinschaft und klingelten an der Haustür. Die 12-jährige Bewohnerin der Lebensgemeinschaft, L.________, öffnete die Tür und antwortete auf entsprechen- de Frage, dass T.________ da sei, die frühere Partnerin aber nicht mehr, da T.________ jetzt eine andere Freundin habe. L.________ begab sich in der Folge in den ersten Stock und von dort über eine weitere Treppe hinauf in die Dachwoh- nung von T.________, wo sie auf U.________ traf, welche bereits aufgestanden war, während T.________ noch im Bett lag und schlief. Im Schlafzimmer hob sie ihre Katze auf und begab sich mit dieser wieder ins Parterre in ihr Zimmer, wobei sie den beiden Männern im 1. Stock beim Vorbeigehen ausrichtete, sie könnten nun nach oben gehen. Der Beschuldigte ist als erster die Treppe hoch gestiegen und forderte Q.________ auf, vorerst zu warten. Kurz darauf ging jedoch auch Q.________ die Treppe hoch. Wenig später, nachdem T.________ aufgestanden war und begonnen hatte, sich anzuziehen, griffen ihn der Beschuldigte und/oder Q.________ mit dem Messer an, wobei davon auszugehen ist, dass die ersten Messerstiche in den Rücken erfolgt sind. Anhand der Schilderung von Q.________ gegenüber seinem Kollegen AX.________ und gestützt auf die Interpretation des Verletzungsbildes und der Auffundsituation von T.________ durch das IRM sowie aufgrund der beiden Psychogramme von Vater und Sohn A.________ erscheint nahe liegend, dass es der Beschuldigte war, welcher zuerst T.________ mit einem Messer attackiert und mehrfach schwer und schliesslich tödlich verletzt hat, während in der Folge Q.________ höchst wahrscheinlich mit der vor Ort aufgefun- denen Schere U.________, welche ihrem Freund zu Hilfe eilen wollte, angriff und verletzte, wobei ihr die tödlichen Verletzungen schliesslich mit dem Messer beige- bracht wurden. Im Gegensatz zu dem in der Anklageschrift geschilderten Tatablauf, welcher durch die Vorinstanz übernommen wurde, lässt es die Kammer offen, wer der beiden Täter genau welche Tathandlungen vorgenommen und wer den Opfern welche Verletzungen zugefügt hat. Zwar ist der von der Vorinstanz als erwiesen angesehene Tatverlauf durchaus wahrscheinlich, jedoch letztlich nicht erwiesen. Es genügt die Feststellung, dass der Beschuldigte und Q.________ die Tat gemein- sam geplant und verübt haben, und insbesondere auch mit der Eliminierung der unbeteiligten U.________ einverstanden waren. Nach der Tat schlichen sich die beiden Täter unter Mitnahme des Messers und des zweiten Tatinstruments, welche beide nicht aufgefunden werden konnten, aus dem Haus und fuhren mit dem Auto des Beschuldigten in Richtung Bern. V. Rechtliche Würdigung 16. Mittäterschaft bezüglich der Tötungen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Mittäterschaft zutreffend wieder- gegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 7963, S. 75 der Entscheidbegrün- dung). Der Beschuldigte und Q.________ haben sich – wie die Beweiswürdigung ergeben hat – gemeinsam dazu entschlossen, T.________ mit dem von ihnen mitgeführten Messer zu töten. Sie haben die Tat gemeinsam ausgeführt und beide zumindest auf eines der Opfer eingewirkt. Der Beschuldigte und Q.________ haben sich zu- 42 dem beide am Tattag zumindest konkludent entschlossen, die anwesende und nicht unerwartet auftauchende Zeugin U.________ mit dem gleichen Tatwerkzeug umzubringen. Zweifelsfrei ist auch bezüglich der Tötung von U.________ – auch wenn sie nicht eigentliches Ziel des Angriffs war – von Mittäterschaft des Beschul- digten und Q.________ auszugehen. Denn Mittäterschaft kann gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Aus- führung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt und damit auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten Mittäterschaft möglich ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 12.3). Damit liegt bezüglich beider Tötungen ein gemeinsames und koordiniertes Zu- sammenwirken und Mittäterschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung vor. 17. Mordqualifikation Zu prüfen ist vorliegend, ob die beiden Tötungen als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren sind. Des Mordes macht sich schuldig, wer vorsätz- lich einen Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Die Vorinstanz hat die zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Tatbestands- voraussetzungen zutreffend und ausführlich erläutert. Darauf kann verwiesen wer- den (pag. 7963 ff., S. 75-77 der Entscheidbegründung). Kurz zusammengefasst ist von einem Mord auszugehen, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, was insbesondere anhand der Beweggründe und der Tatausführung zu beurteilen ist. T.________ wurde aus Rache über die als demütigend empfundene Behandlung der Söhne des Beschuldigten umgebracht. Die Tat geschah über 10 Jahre nach dem Heimaufenthalt der Söhne. Der Beweggrund steht in keinem Verhältnis zum Anlass der Tat und offenbart eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens. U.________ ihrerseits wurde umgebracht, da sie sich als Freundin von T.________ am Tatort aufhielt und so Zeugin der Tötung ihres Freundes wurde, und wohl auch, weil sie die Tat an ihrem Freund zu verhindern versuchte bzw. ver- hindern wollte. Bei ihrer Tötung handelt es sich um einen sogenannten Eliminati- onsmord, welcher ebenfalls von einer äusserst krassen Missachtung menschlichen Lebens zeugt. Die Beweggründe für beide Tötungen sind als äusserst verwerflich zu qualifizieren. Anzumerken ist, dass die Ausführungen der Verteidigung, es sei zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass dieser in einem Wutaffekt gehandelt habe, vor- liegend nicht zu hören sind. Der Beschuldigte hat ganz offensichtlich nicht in einem Wutaffekt, welcher durch eine konkrete und zumindest ansatzweise nachvollzieh- bare Handlung provoziert worden wäre, gehandelt. Vielmehr lagen die Ereignisse, welche vorliegend zur Tötung geführt haben, Jahre zurück. Der Beschuldigte hat einen teilweise offen geäusserten unbändigen Hass auf T.________ empfunden und sich aufgrund dieser Hassgefühle zur Ausübung von Rache entschlossen. Im 43 Übrigen würde selbst das Vorliegen eines (nicht entschuldbaren) Affekts Mord nicht ausschliessen (BGE 101 IV 279 E 5). Weiter haben der Beschuldigte und Q.________ bei der Tatausführung eine er- schreckende Skrupellosigkeit an den Tag gelegt. Sie haben völlig überraschend auf die hilflosen Opfer eingewirkt und diesen mit einem Messer mindestens 56 bzw. 65 Stich- und Schnittverletzungen zugefügt. Die Tat war von äusserster Brutalität. Den Opfern wurden verschiedene Verletzungen beigefügt, welche für sich alleine be- reits zum Tod geführt hätten. Der Beschuldigte und sein Mittäter haben mit grösster Härte und Kaltblütigkeit auf beide Opfer eingestochen. Die Tatausführung war da- mit besonders verwerflich. Auch die Vorinstanz hat sich zur Kaltblütigkeit des Vorgehens und zum Nachtat- verhalten geäussert und festgehalten, dass sich auch darin die besondere Skrupel- losigkeit manifestiert habe (pag. 7966, S. 78 der Entscheidbegründung). Die Kam- mer schliesst sich diesen Ausführungen insofern an, als auch sie das Vorgehen des Beschuldigten als kaltblütig erachtet. Die beiden Täter haben sich – als sie ih- ren Tatentschluss gefasst hatten – durch nichts von der Tat abbringen lassen. Zwar haben sie die Tötungen an einem Samstag ausgeführt, an dem mutmasslich keine bzw. nur wenige Kinder anwesend waren. Als ihnen jedoch die erst 12-jährige L.________ die Türe geöffnet hat, haben sie sich dadurch nicht von der Tat abhal- ten lassen. Ebenso wussten sie bereits vor dem Betreten des Hauses, dass sich eine gänzlich unbeteiligte Frau, U.________, ebenfalls in der Wohnung aufhalten würde. Dass die Tat dennoch ausgeführt wurde, zeugt von einer erheblichen Kalt- blütigkeit. Das Nachtatverhalten ist jedoch nach Ansicht der Kammer nicht als besonders skrupellos zu werten. Zwar sind die beiden Täter bei der Spurenbeseitigung eini- germassen effizient vorgegangen, indem sie die Tatwaffen beseitigt haben, so dass diese nicht mehr aufgefunden werden konnten. Zudem hat zumindest der Beschul- digte sein Leben nach der Tat ungerührt weitergeführt. Im Gegensatz zu seinem Sohn hat er keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt oder gar Freunden von der Tat erzählt. Hingegen hat auch er gegenüber seiner Exfreundin in alkoholisiertem Zustand angetönt, etwas Belastendes auf dem Gewissen zu haben, was doch dar- auf hindeutet, dass die Tat auch den Beschuldigten nicht völlig unberührt gelassen hat. Bei der Beurteilung des Verhaltens nach der Tat ist ohnehin grosse Zurückhal- tung geboten. Das Bestreben, Tatspuren zu verwischen und eine Entdeckung zu vermeiden deutet nicht auf besondere Verwerflichkeit hin (TRECHSEL/GETH, Praxis- kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2018, N 24 zu Art. 112). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine Tat eine Vielzahl an Mordelementen erfüllt und dadurch in mehrerer Hinsicht besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB gehandelt hat. Die Tatbestandsvorausset- zungen des Mordes sind vorliegend klar erfüllt. Die Tötung von T.________ ist aus Rache und die Tötung von U.________ zum Schutz vor Strafverfolgung und damit aus besonders verwerflichen Beweggründen erfolgt. Beide Tötungen wurden äus- serst brutal ausgeführt. Der Beschuldigte hat während der Tat eine enorme Ge- fühlskälte an den Tag gelegt und eine erschreckende Missachtung menschlichen 44 Lebens gezeigt. Er ist daher des Mordes an T.________ und U.________, gemein- sam begangen mit Q.________, schuldig zu erklären. VI. Strafzumessung 18. Allgemeines zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 7967 f., S. 79 f. der Entscheidbegründung). 19. Strafrahmen Mord Der Strafrahmen für Mord liegt zwischen einer Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis hin zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe (Art. 112 StGB). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass vorliegend zwar die Strafzumessung für zwei Tötungen vorzunehmen ist, es sich dabei jedoch um eine einheitliche Tat- begehung handelt. Beide Morde wurden gemeinsam begangen und gründen auf einem einheitlichen Tatentschluss. Zudem ist es nicht möglich zu beurteilen, wel- che Tat konkret schwerer wiegt. Die Tatkomponenten für beide Tötungen sind da- mit gemeinsam zu bestimmen (vgl. auch pag. 7968, S. 80 der Entscheidbegrün- dung). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, handelt es sich bei dieser erläuter- ten Abgrenzung ohnehin nur um eine theoretische Frage: Es kann vorweggenom- men werden, dass die Kammer für beide Morde einzeln betrachtet eine lebensläng- liche Freiheitsstrafe als einzig angemessene Strafe erachten würde. 20. Objektive Tatkomponenten Zur Strafzumessung ist vorweg anzumerken, dass sich die Schwere der Tat und das Verschulden bereits aus dem tatbestandsmässigen Handeln des Beschuldig- ten ergeben. Die Tötung eines Menschen wiegt stets schwer, insbesondere wenn der Tatbestand des Mordes erfüllt ist. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände, welche die Tatbestandsmässigkeit begründen, bei der Strafzumessung straferhöhend zu gewichten. In welchem Ausmass das inkriminierte Handeln auf- grund der genannten Umstände besonders skrupellos im Sinne des Tatbestands ist, ist aber bei der Strafzumessung sehr wohl zu berücksichtigen. Dies verstösst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gegen das Doppelverwertungs- verbot. Die besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB kann mehr oder weniger gross sein. Je skrupelloser der Täter handelt, je ausgeprägter mit anderen Worten die besondere Skrupellosigkeit ist, desto höher ist die Strafe für Mord (Ur- teil des Bundesgerichts BGer 6B_685/2017 vom 20. September 2017, E. 5.2 und 5.3). Die Verletzung des geschützten Rechtsguts – das menschliche Leben – wiegt vor- liegend äusserst schwer, hat der Beschuldigte doch gleich zwei Menschen, T.________ und U.________, ermordet, wobei U.________ ihr Leben lassen musste, nur weil sie sich zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort aufhielt. Bei der Strafzumessung für Mord kommt insbesondere der Art und Weise der Tat- begehung besonderes Gewicht zu. Diese wiegt vorliegend, wie erwähnt, sehr 45 schwer. Der Beschuldigte und sein damals noch minderjähriger Sohn haben mit ih- rem Vorgehen eine äusserst grosse Skrupellosigkeit und Rücksichtslosigkeit offen- bart. Bereits das Vorliegen einzelner Elemente ihres nachfolgend aufzuzeigenden Vorgehens hätte dazu geführt, dass die Tötungen als Mord zu qualifizieren wären. Der Beschuldigte hat den Tatplan umgesetzt, obwohl er bereits im Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit L.________ wusste, dass sich eine unbeteiligte Frau in der Wohnung des Opfers T.________ und mindestens ein unbeteiligtes Kind im gleichen Haus aufhielten. Trotz dieser Anwesenheit mindestens zweier unbeteilig- ter Personen, wovon es sich beim einen um ein Kind gehandelt hat, hat er sich nicht vom Tatplan abbringen lassen. Der Beschuldigte und sein Mittäter haben das wehrlose Opfer zudem in seinen eigenen Privaträumen überrascht, als dieses erst gerade aufgestanden war. Sie haben sich als harmlose Besucher ausgegeben und konnten so ins Schlafzimmer von T.________ vordringen. Dieses Vorgehen ist als äusserst heimtückisch und raffiniert zu bezeichnen, und offenbart die Skrupellosig- keit des Beschuldigten. Die Tat selbst war von äusserster Brutalität. Der Beschuldigte und sein Mittäter ha- ben auf den wehrlosen und überraschten T.________ mit grosser Härte mehrfach eingestochen und dadurch ihren absoluten Tötungswillen manifestiert. Es ist anzu- nehmen, dass T.________ bereits zu Beginn ausser Gefecht gesetzt wurde, so dass er zu keiner Gegenwehr mehr fähig war. Dennoch haben sie weiter auf ihn eingestochen und T.________ Verletzungen zugefügt, welche zum Teil je für sich alleine betrachtet bereits tödlich gewesen wären. Mit diesem Vorgehen haben der Beschuldigte und Q.________ nicht nur eine äusserst grosse, von Hass getragene Brutalität, sondern auch eine erschreckende Entschlossenheit und Gefühlskälte demonstriert. Das zweite Opfer, U.________, wurde ebenso kaltblütig und brutal ermordet. Auch auf sie wurde mehrfach eingestochen, wobei gegen sie noch ein weiteres Tatin- strument eingesetzt wurde. Die Tatsache, dass auch auf U.________, welche selbst aus Sicht der Täter lediglich ein Zufallsopfer war, derart brutal und unerbitt- lich mehrfach eingestochen wurde, zeigt wiederum die äusserst grosse Skrupello- sigkeit des Beschuldigten. Auch der potentiellen Zeugin wurde keine Chance ge- lassen; sie musste aus Sicht der Täter ebenso konsequent eliminiert werden. Auf- grund der Heimtücke, der Brutalität, der Entschlossenheit im Vorgehen und der Zu- fälligkeit bei der Wahl und Eliminierung des zweiten Opfers U.________ ist in bei- den Fällen auch innerhalb der Bandbreite von möglichen Sachverhaltsvarianten des Mordes von einem sehr schweren Verschulden des Beschuldigten auszuge- hen. Die Kammer erachtet für beide Morde daher eine lebenslängliche Freiheits- strafe als schuldangemessene Sanktion. 21. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Gründen und damit tatbestandsimmanent. Der Beschuldigte hatte den Tatentschluss bereits vorher ge- fasst und diesen rücksichtslos umgesetzt. Dies zeigt sich darin, dass er mit einem Messer bewaffnet T.________ aufsuchte. Der Beschuldigte wollte für Ereignisse, welche 10 Jahre zurücklagen, Rache an T.________ nehmen. 46 Die Verteidigung brachte vor, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für seine Söhne, für deren Wohlergehen er verantwortlich sei, gehandelt habe, und damit nicht aus egoistischen Beweggründen. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschuldigte selbst Hassgefühle gegenüber T.________ empfand und diesen mit dem Tod bestrafen wollte. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, war er von der Behandlung seiner Söhne während ihres Aufenthalts in der Pädagogi- schen Lebensgemeinschaft Spiez emotional stärker betroffen als diese zum dama- ligen Zeitpunkt selbst. Zudem ergab das Beweisergebnis, dass die Söhne selbst keinen körperlichen Strafen ausgesetzt gewesen sein dürften, sich jedoch durch Bestrafungen gedemütigt gefühlt haben. Diese Demütigungen, welche Jahre zurücklagen, können insbesondere angesichts der Grausamkeit der Tat zu keiner anderen Beurteilung des schweren Verschuldens führen. Dass sich der Hass des Beschuldigten gegen T.________, den ehemaligen Betreuer seiner Söhne, richte- te, kann im Rahmen der Strafzumessung nicht verschuldensmindernd gewertet werden. Rache stellt ein nichtiger Beweggrund dar, umso mehr als das auslösende Ereignis bereits 10 Jahre zurücklag. U.________ ihrerseits wurde ebenfalls aus nichtigen Gründen umgebracht. Sie war zufälligerweise als Zeugin am Tatort und musste aus Sicht der Täter als solche eliminiert werden. Da diese nichtigen und äusserst verwerflichen Beweggründe be- reits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation der Tötungen als Mord berücksichtigt wurden, wirken sich die subjektiven Tatkomponenten vorliegend neutral aus und vermögen am festgestellten äusserst schweren Verschulden nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, kann auf das vorliegende psychiatri- sche Aktengutachten über den Beschuldigten abgestellt werden (pag. 7969, S. 81 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte war damit im Zeitpunkt der Tat un- eingeschränkt schuldfähig (pag. 6201 f.). 22. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer sowohl für den Mord an T.________ als auch für den Mord an U.________ eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als schuldangemessene Sanktion, weswegen auch in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine lebenslängliche Frei- heitsstrafe resultiert. 23. Täterkomponenten 23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 7970, S. 82 der Entscheidbegründung). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss psychiatri- schem Aktengutachten zur Tatzeit an einer Alkoholabhängigkeit mit episodischem Substanzgebrauch litt, sowie einige auffällige, akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch-selbstunsicher, ängstlich-depressiv, zwanghaft und eventuell auch schizotypisch) aufwies, möglicherweise vom Ausmass einer leichten kombinierten Persönlichkeitsstörung (pag. 6201). 47 Der Beschuldigte weist Vorstrafen aus dem Jahr 2012 auf. Die Vorstrafen sind nicht einschlägig, die beiden Strafverfahren wurden mit Strafbefehl erledigt. Der Beschuldigte hat sich mehrfach des Vergehens bzw. der Übertretung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, eine Verurteilung erfolgte zudem wegen Be- schimpfung (pag. 8266 f.). 23.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat im Strafverfahren kaum Aussagen gemacht – insbesondere keine zum konkreten Tatvorwurf – und damit auch keine Reue und Einsicht ge- zeigt. Der Beschuldigte ist berechtigt, seine Aussagen und die Kooperation zu ver- weigern. Er hat die Tatvorwürfe nicht aktiv und hartnäckig bestritten, oder durch sein Verhalten die Durchführung des Strafverfahrens erschwert. Die Kammer wer- tet die verfahrensrechtlich anerkannte Aussageverweigerung daher neutral. Dem aktuellen Führungsbericht lässt sich entnehmen, dass sich der Beschuldigte gegenüber den Mitinsassen des Regionalgefängnisses Thun sowie gegenüber dem Betreuungspersonal korrekt verhält. Disziplinarisch musste sich das Regionalge- fängnis Thun nicht mit ihm befassen. Der Beschuldigte geht im Gefängnis keiner Arbeit nach (pag. 8264 f.). Auch das Verhalten im Strafvollzug ist neutral zu werten. 23.3 Strafempfindlichkeit und übrige Täterkomponenten Beim Beschuldigten ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszuge- hen und es sind auch sonst keine in der Person des Täters liegenden Umstände ersichtlich, welche sich vorliegend auf die Strafzumessung auswirken würden. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten daher neutral aus. 24. Fazit Strafzumessung Nach Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten gelangt die Kammer zur Schluss, dass als dem schweren Verschulden des Beschuldigten angemesse- ne Strafe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auszusprechen ist. VII. Verwahrung 25. Zum forensisch-psychiatrischen Gutachten Das Gericht ordnet eine Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord oder eine wei- tere im Gesetz genannte Straftat begangen hat und aufgrund der Persönlichkeits- merkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme und damit einer Verwahrung auf eine sachverständi- ge Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB zu stützen hat (Urteil des Bun- desgerichts BGer 6B_137/2013 vom 7. November 2013, E. 3.3.3). Über den Be- schuldigten wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt (pag. 6147 ff.). Dabei handelt es sich zwar um ein reines Aktengutachten – der Be- schuldigte hat die Mitwirkung verweigert. Das Gutachten äussert sich jedoch nach- 48 vollziehbar, logisch und detailliert zu den vorliegend relevanten Fragen. So enthält das Gutachten eine ausführlich begründete Kriminalprognose (pag. 6193 ff.). Dar- auf kann abgestellt werden. Dass sich das Gutachten nicht explizit zur Anordnung einer Verwahrung äussert, ist nicht zu beanstanden, handelt es sich dabei doch um eine rechtliche Frage, welche durch das Gericht anhand der psychiatrischen Risi- koeinschätzung zu prüfen ist. 26. Zu den Voraussetzungen der Verwahrung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Anordnung einer Verwahrung zutref- fend wiedergegeben, weswegen vorab auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 7971 f., S. 83 f. der Entscheidbegründung). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind ausserordentlich hohe Anforderungen an die Annahme einer Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen. Eine Verwahrung erscheint gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann als verhältnismässig, wenn eine hohe Rückfallgefahr und eine hohe Wahrschein- lichkeit neuer Anlasstaten besteht (Urteile des Bundesgerichts BGer 6B_347/2016, E. 3.4; 6B_253/2014, E. 1.5; 6B_313/2010 E. 5.2). Psychiatrisch-psychologische Gefährlichkeitsprognosen lassen sich hinsichtlich der Extrempositionen (hohe Ge- fährlichkeit, fehlende Gefährlichkeit) zuverlässig stellen; im Mittelbereich sind sie dagegen einigermassen unsicher. Weiter ist davon auszugehen, dass frühere De- linquenz das verlässlichste Indiz für eine künftige rechtserhebliche Gefährlichkeit darstellt. Entsprechend darf die Verwahrung jedenfalls gegenüber psychisch ge- sunden Ersttätern, bei denen eine valide Prognose ungleich schwieriger ist, nur in Extremfällen ausgesprochen werden (HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar Straf- recht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 51 zu Art. 64). Auch Trech- sel/Pauen Borer kritisieren, dass die Prognosestellung bei gesunden Ersttätern äusserst problematisch sei. Jedenfalls bei erstmaliger Begehung einer Anlasstat durch einen psychisch Unauffälligen würden kaum Anhaltspunkte für die Prognose künftiger vergleichbarer Gefährlichkeit bestehen. Praktisch werde eine solche Ge- fahr wohl nur dann zu begründen sein, wenn der Täter schon wiederholt schwere und prognostisch signifikante Delikte begangen habe. Angesichts der Unsicherheit von Gefährlichkeitsprognosen dürfte daher in der Praxis eine Verwahrung bei ge- sunden Ersttätern selten in Frage kommen (TRECHSEL / PAUEN BORER, in: Praxis- kommentar StGB, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Auflage 2018, N 9 zu Art. 64). Auch das Bundesgericht hat bestätigt, dass sich eine Verwahrung bei Ersttätern, welche nicht als hochgefährlich eingestuft werden müssen, nicht rechtfertige (Urteil des Bundesgericht BGer 6B_347/2007 vom 29. November 2007, E. 3.4.4). 27. Ausführungen der Vorinstanz und Argumentation der Generalstaatsanwalt- schaft Die Vorinstanz hat die Verwahrung des Beschuldigten angeordnet. Sie hat festge- halten, dass gemäss psychiatrischem Gutachten eine deutlich erhöhte Wiederho- lungswahrscheinlichkeit für erhebliche Straftaten auch mit schwersten, lebensbe- drohlichen Opferschäden bestehe. Diese Wiederholungswahrscheinlichkeit wird mit den Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten, der Alko- holabhängigkeit, der hohen Affinität zu Waffen und der Neigung zu Aggressivität 49 sowie zu impulsiven Kränkungs- und Affektreaktionen begründet. Diese gutachter- liche Beurteilung werde auch durch die Schilderung eines Besuches der Eltern A.________ beim Beschuldigten gestützt. Dieser Bericht zeige auf, wie der Be- schuldigte aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausgerastet sei und auch durch seine Eltern nicht mehr habe beruhigt werden können (pag. 7972 f.). Auch die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung diesen Überlegungen an, verwies auf das psychiatrische Gut- achten und betonte, dass das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegend ei- ne Verwahrung des Beschuldigten erforderlich mache. 28. Erwägungen der Kammer zur Verwahrung Mit Blick auf die Ausführungen in der Literatur zur Verwahrung bei psychisch un- auffälligen Ersttätern sowie den strengen Anforderungen des Bundesgerichts bei der Anordnung einer solchen Verwahrung erachtet die Kammer die Verwahrung im vorliegenden Fall als nicht verhältnismässig: Die psychiatrische Risikoeinschätzung beruht auf der strukturierten, kriteriengelei- teten Risikoeinschätzung nach Dittmann. Dabei werden insgesamt 12 Kriterien ge- prüft und gewürdigt (pag. 6193 ff.). Von den insgesamt 12 Kriterien werden ledig- lich drei ungünstig gewertet. 4 bzw. 5 Kriterien werden eher ungünstig gewertet, 2 bzw. 3 Kriterien neutral und 3 Kriterien eher günstig. Die ungünstige Risikoein- schätzung ergibt sich u.a. aus der Analyse der Anlasstaten. Dabei wurde berück- sichtigt, dass es sich um eine besonders grausame Tat mit übermässiger Gewalt- anwendung handelte und die Tatausführung auf einen heftigen Wutaffekt hinweist. Diese ungünstige Einschätzung wird jedoch nach Ansicht der Kammer durch zwei Umstände relativiert. Zum einen führt jede Anlasstat, welche als Mord qualifiziert wurde, bereits aufgrund deren Tatbestandsmässigkeit zu einer eher ungünstigen Prognose, was jedoch für die Anordnung der Verwahrung keine entscheidende Be- deutung spielen darf. Zum anderen verweist auch der Gutachter auf die Basisra- tenproblematik: Tötungsdelikte weisen insgesamt eine eher geringe Rückfallwahr- scheinlichkeit auf (pag. 6193). Zudem sind verhältnismässig wenige Daten vorhan- den, welche Rückschlüsse auf die Höhe der Rückfallgefahr zulassen würden. Die Rückfallwahrscheinlichkeit wird aufgrund dieser statistischen Grundlage tendenziell eher überschätzt. Weiter werden das spezifische Konfliktverhalten sowie die Aus- einandersetzung mit der Tat ungünstig gewertet. Die ungünstige Prognose auf- grund des Konfliktverhaltens beruht auch wiederum auf dem Tatverhalten des Be- schuldigten. Die Auseinandersetzung mit der Tat kann – wie auch der Gutachter festhält – noch nicht beurteilt werden, da das Strafverfahren noch nicht rechtskräf- tig abgeschlossen wurde und offen bleiben muss, aus welchen Gründen sich der Beschuldigte nicht zur Tat geäussert hat (pag. 6196). Insgesamt kann festgehalten werden, dass den ungünstig zu wertenden Kriterien aufgrund des Gesagten eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Sie gründen insbesondere auf der Art der Tatausführung. Gerade dieser darf jedoch wie erwähnt bei einem Ersttäter kei- ne übermässige Bedeutung zukommen, müsste sonst doch praktisch jeder Mord, welcher sich eben gerade durch eine besondere Skrupellosigkeit des Täters aus- zeichnet, mit einer Verwahrung sanktioniert werden, was nicht dem strafrechtlichen Sanktionensystem und dem Willen des Gesetzgebers entspricht. 50 Der Gutachter gelangt zum Resultat, dass unter Berücksichtigung sämtlicher pro- gnoserelevanter Kriterien die Wiederholungswahrscheinlichkeit für schwere Ge- waltstraftaten noch als ungünstig eingeschätzt werden müsse. Angesichts der wei- terhin unbehandelten deliktfördernden Persönlichkeitsproblematik und der Alko- holabhängigkeit müssten vor allem erneute Straftaten im Rahmen und im Spektrum seiner bisherigen Delinquenz befürchtet werden (pag. 6198). Aus diesen Aus- führungen ergibt sich, dass eine hohe Rückfallgefahr bzw. eine hohe Wahrschein- lichkeit für neue Straftaten im Bereich der Anlasstat, wie sie das Bundesgericht für die Anordnung einer Verwahrung fordert, nicht nachgewiesen ist. Für schwere Ge- waltstraftaten attestiert der Gutachter denn auch explizit lediglich ein erhöhtes Ri- siko (pag. 6199) bzw. eine erhöhte Wiederholungswahrscheinlichkeit (pag. 6200). Die hohe Rückfallgefahr besteht insbesondere für Delikte im Bereich der Vorstrafen, wobei sich der Beschuldigte bis anhin keiner Gewaltdelikte hat schuldig gemacht. Kommt hinzu, dass die hohe Rückfallgefahr in diesem Bereich mit der Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Alkoholabhängigkeit begrün- det wird, für welche der Gutachter gute und reale Therapiemöglichkeiten sieht, und diese Kriterien im Rahmen der Prognosestellung daher auch eher günstig wertet (pag. 6186 f.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte heute 50 Jahre alt ist und im Falle der (frühstmöglichen) bedingten Entlassung das 60. Lebensjahr überschritten haben wird. Das Bundesgericht hat mit Verweis auf die Fachliteratur festgehalten, dass unabhängig von den Beurteilungsmöglichkeiten anhand von Prognoseinstru- menten das Alter als protektiver Faktor gewertet werden könne, der etwa ab dem 50. Lebensjahr zunehmend an Bedeutung zu gewinnen beginne und ab dem 70. Lebensjahr vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht erhalte, dass alle ande- ren Risikofaktoren zu vernachlässigen seien (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 3.7). Auch den fehlenden Vorstrafen im Bereich von Gewaltdelikten kommt nach Ansicht der Kammer eine nicht zu ver- nachlässigbare Bedeutung zu: Der Gutachter unterscheidet zwischen der zu erwar- tenden Delinquenz in Bezug auf Delikte mit Vorstrafen und in Bezug auf die An- lasstat. Dies verdeutlicht die Bedeutung der bisherigen Delinquenz für die Progno- sestellung, wobei der Beschuldigte wie erwähnt bezüglich Gewaltdelikten nicht vor- belastet ist. Der Gutachter betont denn auch wiederholt, dass sich beim Beschul- digten ein eigenständiger kriminogener Lebensstil oder sogar eine kriminelle Identi- tät bis anhin nicht habe beobachten lassen (pag. 6194 und 6195). Von der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz wird das Verhalten bzw. die fehlende Impulskontrolle des Beschuldigten anlässlich eines Besuches seiner El- tern als weiteren Hinweis für dessen Gefährlichkeit angeführt. Die Kammer hat sich bei der Prüfung der Verwahrung auf das psychiatrische Gutachten zu stützen. Das in jeder Hinsicht schlüssige und nachvollziehbare Gutachten hat das Verhalten bzw. die Persönlichkeit des Beschuldigten gewürdigt. Der Gutachter hält fest, dass beim Beschuldigten eine Neigung zu impulsiven Kränkungs- und Affektreaktionen bekannt sei, und – gerade aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit – das Risiko einer Schwächung des Hemmungsvermögens und der Verhaltenskontrolle sowie die Ge- fahr aggressiver Impulsdurchbrüche bestehe (pag. 6194). Der Gutachter hat damit die Persönlichkeit des Beschuldigten, welche im aktenkundigen Vorfall manifestiert 51 wurde, berücksichtigt. Diesem Vorfall kommt daher nach Ansicht der Kammer kei- ne eigenständige Bedeutung zu, welche über den Inhalt des psychiatrischen Gut- achtens hinausgehen würde. Schliesslich ist anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschuldigte die Mitwir- kung am Gutachten verweigert hat, keineswegs zu einer für ihn günstigeren Beur- teilung geführt hat. Vielmehr wurden diejenigen Kriterien, welche aufgrund der feh- lenden Mitwirkung des Beschuldigten nicht beurteilt werden konnten, eher ungüns- tig gewertet (pag. 6196, 6197, 6202). 29. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten zwar eine erhöhte Wiederholungsgefahr für schwere Gewaltstraftaten besteht. Mit Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen kann jedoch nicht von einer hohen Rückfallgefahr, wie sie das Bundesgericht für die Anordnung einer Verwahrung verlangt, gespro- chen werden. Der Beschuldigte hat aufgrund der durch den psychiatrischen Gut- achter geprüften Kriterien nicht als hochgefährlich zu gelten. Von der Anordnung einer Verwahrung ist abzusehen. VIII. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 29. November 2012 des Vergehens gegen das Waffengesetz (mehrfach begangen) und der Beschimpfung schuldig er- klärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00 (Pro- bezeit 4 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt (pag. 8266 f.). Der Beschuldigte hat rund ein halbes Jahr nach seiner Verurteilung und während der Probezeit von 4 Jahren einen Doppelmord begangen. Mit Verweis auf die vor- instanzlichen Ausführungen (pag. 7973 f., S. 85 f. der Entscheidbegründung) sowie das psychiatrische Gutachten, welches festhält, dass zurzeit vor allem erneute Straftaten im Rahmen und im Spektrum der bisherigen Delinquenz des Beschuldig- ten zu erwarten seien (pag. 6198), ist dem Beschuldigten eine ungünstige Progno- se zu attestieren. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00, total ausmachend CHF 9‘000.00, ist daher zu widerrufen. IX. Zivilpunkt 30. Genugtuungen Der Mittäter des Beschuldigten, Q.________, wurde – unter solidarischer Haftbar- keit mit dem Beschuldigten – mit Urteil des Jugendgerichts Bern vom 19. Dezem- ber 2016 zur Bezahlung von Genugtuungssummen in der Höhe von CHF 35‘000.00 - 56‘000.00 an die Straf- und Zivilkläger verurteilt (pag. 8144 f.). Das Urteil ist in 52 Rechtskraft erwachsen. An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass das Jugend- gericht Bern nicht über die Haftbarkeit des Beschuldigten befinden konnte. Darüber wird in diesem Strafverfahren zu befinden sein. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – unter solidarischer Haftbarkeit mit Q.________ – zur Bezahlung der gleichen Genugtuungssummen wie durch das Jugendgericht Bern festgesetzt, verurteilt (pag. 7834 f.). Kinder haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn ein Elternteil getötet wird. Als «Eltern» gelten nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch allfällige faktische El- tern. Dazu zählen Stief- und Pflegeeltern, Konkubinatspartner der Mutter bzw. des Vaters und u.U. auch Grosseltern, sofern diese eine den leiblichen Eltern ver- gleichbare Beziehung zum Getöteten pflegten (HARDY LANDOLT, Zürcher Kommen- tar zum schweizerischen Zivilrecht, Band/Nr. V/1c/2, 3. Auflage 2007, N 422 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz pag. 7976 f., und 7979, S. 88 f. und 91 der Entscheidbegründung). Zunächst ist darüber zu befinden, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung besteht: Die den leiblichen Eltern und Kindern der Opfer zugesprochenen Genugtuungs- summen wurden durch die Verteidigung (eventualiter) grundsätzlich und in der ge- forderten Höhe anerkannt. Aufgrund der im Zivilpunkt geltenden Dispositionsmaxi- me bleibt kein Raum für eine andere Beurteilung – auch nicht bezüglich der Höhe der Forderung (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Verteidigung macht jedoch geltend, die nicht leiblichen Kinder, welche sich zum damaligen Zeitpunkt in der Lebensgemeinschaft aufgehalten hätten bzw. zuvor aufgehalten hatten, hätten – wenn überhaupt – Anspruch auf eine deutlich niedrige- re Genugtuungssumme als diejenige, welche die Vorinstanz zugesprochen habe. Diejenigen, welche sich nicht mehr im Heim aufgehalten hätten, hätten gar keinen Anspruch, da die vom Bundegericht geforderte innige Beziehung zum Verstorbe- nen gänzlich fehle. Mit Verweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 7979 f., S. 91 f. der Entscheidbe- gründung) ist festzuhalten, dass zwischen den Straf- und Zivilklägern der Lebens- gemeinschaft und dem verstorbenen T.________ eine familiäre Beziehung be- stand. Zwar war er kein leiblicher Vater, die Kinder sahen in ihm jedoch einen Er- satzvater. Er war ihre männliche Hauptbezugsperson. Gerade mit Blick darauf, dass die Straf- und Zivilkläger grösstenteils aufgrund familiärer Probleme bzw. In- stabilitäten in der Lebensgemeinschaft platziert wurden, die Gruppe eher klein und familiär geführt wurde und sich Kinder und Jugendliche in diesem Alter natur- gemäss nach einer erwachsenen Bezugsperson sehnen, kann ohne weiteres von einem familiären Verhältnis ausgegangen werden. Dies hat auch für diejenigen Kinder zu gelten, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in der Lebensge- meinschaft lebten. Sie waren bzw. blieben mit T.________ verbunden, hatten sie doch einen äusserst prägenden Teil ihres Lebens in Spiez mit dem Opfer ver- bracht, womit dieser Beziehung durchaus lebensprägende Bedeutung zukam. Ein 53 Genugtuungsanspruch sämtlicher Straf- und Zivilkläger der pädagogischen Le- bensgemeinschaft ist daher zu bejahen. Bezüglich der Höhe kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 7980, S. 92 der Entscheidbegründung). Die Genugtuungssummen erweisen sich insgesamt zwar als eher hoch, jedoch insbesondere mit Blick auf das Verhältnis zu den anerkannten Genugtuungssummen als gerade noch angemes- sen. Der Beschuldigte wird daher ebenfalls zur Bezahlung der mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichts Bern vom 19. Dezember 2016 zugesprochenen Genugtuungs- summen gemäss erstinstanzlichem Urteil verurteilt. Dies unter solidarischer Haft- barkeit mit Q.________. 31. Kosten Zivilpunkt Die Vorinstanz hat die auf den Zivilpunkt entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten mit CHF 3‘000.00 beziffert und davon CHF 2‘500.00 dem in diesem Umfang unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (pag. 7982, S. 94 der Entscheidbegründung). Diese Kostenverlegung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens im Zivilpunkt zu bestätigen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) im Strafverfahren kei- ne Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 mit Verweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2). Die Kostenverteilung richtet sich damit nach Art. 427 StPO, wonach der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden kön- nen, wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 Bst. c StPO). Darauf ist im vorliegenden Fall angesichts der Um- stände zu verzichten. Die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Zi- vilpunkt von CHF 500.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nicht nach Art. 427 StPO, sondern ausschliesslich nach Art. 428 StPO. Für den Zivilpunkt sind daher oberin- stanzlich keine Kosten auszuscheiden (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; vgl. auch Ziffer X.33 unten). X. Kosten und Entschädigung 32. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten betra- gen CHF 162‘554.65. Sie sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO durch den Beschuldigten, welcher verurteilt wird, zu bezahlen. 33. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 10‘000.00 bestimmt. Die- se Kosten sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe des Obsiegens bzw. des Unterliegens zu bestimmen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt als obsiegend zu gelten. Die Generalstaatsan- 54 waltschaft, welche die Verwahrung des Beschuldigten beantragt hat, ist in diesem Punkt unterlegen, hat jedoch im Schuldpunkt obsiegt. Das Obsiegen des Beschul- digten (bezüglich der Aufhebung der Verwahrung) ist daher auf ¼ zu bestimmen. Dementsprechend hat er ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7‘500.00, zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 34. Amtliches Honorar Rechtsanwalt BG.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt BG.________ wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2015 auf CHF 16‘674.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Das volle Honorar beträgt CHF 20‘825.10. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 16‘674.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt BG.________ die Differenz von CHF 4‘151.00 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35. Amtliches Honorar Rechtsanwältin B.________ 35.1 Erste Instanz Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten in erster Instanz antragsgemäss mit CHF 48‘486.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausge- richtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 6‘350.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35.2 Obere Instanz Soweit der Beschuldigte im Umfang von ¼ vor oberer Instanz obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung mit CHF 2‘630.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Soweit der Beschuldigte im Umfang von ¾ vor oberer Instanz unterliegt, entschä- digt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung mit CHF 7‘890.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kan- ton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘890.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘822.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36. Amtliches Honorar Rechtsanwalt D.________ 36.1 Erste Instanz Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläger 2-9 durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren bis zum 9. Februar 2016 wurde mit Verfügungen vom 5. März 2015, 27. Januar 2016 55 und 4. März 2016 auf insgesamt CHF 62‘445.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er) bestimmt. Das volle Honorar beträgt CHF 76‘668.85 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer). Da diese Kosten auf die Voruntersuchung und damit sowohl auf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten als auch gegen den Mittäter Q.________ entfallen, ist ei- ne Kostenausscheidung vorzunehmen. Die Kostentragungspflicht des Beschuldig- ten wird vorliegend mit Blick darauf, dass die Strafuntersuchung gegen zwei Täter geführt wurde, auf 50 % bestimmt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der Hälfte der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsver- tretung der Straf- und Zivilkläger 2-9, ausmachend CHF 31‘222.80, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, Rechtsan- walt D.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7‘111.65 zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ weiter für die unentgeltli- che Rechtsvertretung der Privatklägerschaften 2-9 zwischen dem 10. Februar 2016 und dem 23. Mai 2016 mit CHF 2‘947.20. Durch das Jugendgericht des Kantons Bern im Verfahren JG .________ ausbezahlte Beträge sind hiermit zu verrechnen. Auch diese Kosten entfallen auf die Voruntersuchung und sind durch den Beschul- digten sowie den Mittäter Q.________ hälftig zu übernehmen. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der Hälfte der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaften 2-9 von CHF 1‘473.60 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, Rechtsanwalt D.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 196.80, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaften 2-9 im Zeitraum vom 24. Mai 2016 bis 13. Dezember 2016 mit CHF 28‘885.05. Die in diesem Zeitraum entstandenen Kos- ten sind ausschliesslich im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten entstanden und daher ausschliesslich durch ihn zu tragen. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigte die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaften 2-9 von CHF 28‘885.05 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird ver- pflichtet, Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘374.35, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Privatkläger 2-9 amtlich vertreten und ihr Anwalt entsprechend durch den Kanton zu entschädigen ist. Dies gilt auch 56 dann, wenn die beschuldigte Person verurteilt und daher kostenpflichtig wird; in diesem Fall hat der Kanton allerdings ein Rückforderungsrecht und der amtliche Vertreter der Privatkläger ein Nachforderungsrecht gegenüber dem Verurteilten. Für eine Parteientschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO besteht jedoch in dieser Konstellation kein Raum (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 3 zu Art. 138). 36.2 Obere Instanz Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger 2-9, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 5‘097.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘097.70 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘243.10, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 37. Entschädigung Straf- und Zivilkläger 10 + 11 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. 1 StPO). Die Straf- und Zivilkläger 10 + 11 haben vorliegend sowohl im Straf- als auch im Zi- vilpunkt vollumfänglich obsiegt, weswegen der Beschuldigte ihnen die im Zusam- menhang mit ihrer Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. O.________ entstandenen Aufwendungen zu ersetzen hat. Die durch Rechtsanwalt Dr. O.________ geltend gemachten Aufwendungen für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahren werden als angemessen erachtet und sind dementsprechend zu vergüten. Rechts- anwalt Dr. O.________ macht für die Voruntersuchung einen Aufwand von CHF 30‘366.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Die Aufwendungen für das Vorverfahren sind durch den Beschuldigten und durch seinen Mittäter Q.________ entstanden, weswegen sie entsprechend hälftig aufzuteilen sind. Der Beschuldigte hat demnach die Hälfte der Kosten der Vertretung der Straf- und Zi- vilkläger 10 + 11 in der Voruntersuchung sowie die gesamten Kosten der Vertre- tung im erstinstanzlichen Hauptverfahren von CHF 18‘071.00, total ausmachend CHF 33‘254.45, zu bezahlen (vgl. pag. 7801 f.). Der Beschuldigte hat den auch in oberer Instanz obsiegenden und privat vertrete- nen Straf- und Zivilklägern 10 + 11 die gesamten Kosten für die Vertretung im obe- rinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 5‘993.25, zu ersetzen. 38. Entschädigung Straf- und Zivilkläger C.________ 38.1 Erste Instanz Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt (pag. 7984, S. 96 der Entscheidbegrün- dung), dass der Privatkläger C.________ im Zivilpunkt im erstinstanzlichen Verfah- ren als unterliegend zu gelten hat, weswegen er für diese Aufwendungen nicht zu entschädigen ist. Die Vorinstanz hat ebenso zutreffend auf den Zivilpunkt 20 % 57 ausgeschieden. Der Privatkläger C.________ ist für seine Aufwendungen im Straf- punkt (80%), indem er obsiegt, in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO zu entschädigen. Die von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachten Aufwendungen im erstin- stanzlichen und oberinstanzlichen Verfahren werden als angemessen erachtet und sind durch den Beschuldigten bzw. Q.________ zu vergüten. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 37) sind auch hier die Kosten des Vorverfahrens auf Q.________ und den Beschuldigten hälftig zu verteilen. Der auf den Beschuldigten entfallende Anteil der Kosten beträgt damit CHF 7‘332.35 (hälftige Kosten Vorun- tersuchung zuzüglich Kosten Hauptverfahren, pag. 7782). Hiervon sind 80 %, aus- machend CHF 5‘865.90, auf den Strafpunkt auszuscheiden und durch den Be- schuldigten zu entschädigen. Die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung an den Beschuldigten in der Höhe von CHF 460.00 ist in Rechtskraft erwachsen. 38.2 Obere Instanz Vor dem Berufungsgericht hat der Privatkläger C.________ als vollumfänglich ob- siegend zu gelten, weswegen er entsprechend zu entschädigen ist. Rechtsanwalt D.________ reichte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine Kos- tennote, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 200.00 ein, beantragte je- doch die Zusprechung einer Entschädigung zum vollen Stundenansatz. Dement- sprechend scheidet die Kammer 1/9 der geltend gemachten Stunden sowie der Auslagen aus und berechnet die C.________ zustehende Entschädigung auf Basis eines Stundenansatzes von 250.00. Die dem Privatkläger C.________ durch den Beschuldigten geschuldete Entschädigung beträgt damit CHF 790.55 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer). 39. Entschädigung Straf- und Zivilkläger P.________ Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt (pag. 7984, S. 96 der Entscheidbegrün- dung), dass der Privatkläger P.________ im Zivilpunkt ungefähr hälftig unterlegen ist, was bei einem für den Zivilpunkt ausgeschiedenen Aufwand von 30 % 15 % ausmacht. Im Strafpunkt hat er aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten hin- gegen als vollumfänglich obsiegend zu gelten, weswegen der Beschuldigte ihm diese Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu ent- schädigen hat (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die von Fürsprecher S.________ im erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Ver- fahren geltend gemachten Aufwendungen werden als angemessen beurteilt. Für- sprecher S.________ hat es unterlassen, seine Kostennote nach den Aufwendun- gen, welche durch den Beschuldigten und den Mittäter Q.________ zu tragen sind, aufzuschlüsseln. Die Kammer nimmt daher selbst eine entsprechende Aufteilung aufgrund der eingereichten Kostennote vor. Grundsätzlich kann festgehalten wer- den, dass praktisch alle entstandenen Aufwendungen sowohl im Verfahren gegen den Beschuldigten als auch in demjenigen gegen Q.________ entstanden bzw. geltend gemacht werden können. Die in beiden Verfahren gestellten Anträge und Begründungen sind im Wesentlichen identisch. Alleine durch den Beschuldigten zu 58 tragen sind einzig die Kosten im Zusammenhang mit der Vorverhandlung, der Ver- fügung des Regionalgerichts Oberland (pag. 7815), sowie der Vorbereitung und der Teilnahme an der Verhandlung in Thun, insgesamt ausmachend 29 Stunden (plus Auslagen von CHF 240.00). Ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.00 und unter Berücksichtigung der geschuldeten Mehrwertsteuer ergibt dies einen Betrag von CHF 8‘089.20, welcher ausschliesslich auf die Vertretung des Beschuldigten entfällt. Der restliche Betrag (CHF 31‘259.80 abzüglich CHF 8089.20, ausmachend CHF 23‘170.60) ist wie dargelegt hälftig zu teilen. Ins- gesamt beträgt der auf den Beschuldigten entfallende Aufwand damit CHF 19‘674.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Hiervon hat der Beschuldigte dem Privatkläger P.________ wie dargelegt 85 %, ausmachend CHF 16‘723.35, zu entschädigen. Umgekehrt hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen, welche ihm im Zusammenhang mit den Zi- vilanträgen, bezüglich welcher er obsiegt hat, entstanden sind. Die Vorinstanz hat diesen Aufwand zutreffend auf 4 Stunden beziffert. Dieser ist zu einem Stundenan- satz von CHF 230.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) zu vergüten, total aus- machend CHF 993.60. Dieser Betrag ist mit der durch den Beschuldigten geschul- dete Entschädigung zu verrechnen. Der Beschuldigte hat dem auch in oberer Instanz obsiegenden und privat vertrete- nen P.________ auch die gesamten Kosten für die Vertretung im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 5‘221.80, zu ersetzen. XI. Verfügungen 40. Sicherheitshaft und übrige Verfügungen Die Verfügungen gemäss A.II. des Dispositivs sind rechtskräftig. Ebenso ist in der Zwischenzeit die im Dispositiv vom 19. Dezember 2017 begründete Anordnung der Sicherheitshaft in Rechtskraft erwachsen. 41. DNA und erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 59 XII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2016 ist insofern in Rechts- kraft erwachsen, als I. betreffend Zivilpunkt erkannt wurde, dass: 1. die Genugtuungsforderung des Privatklägers C.________ abgewiesen wird; 2. die Schadenersatzforderung für den erlittenen Versorgerschaden des Privatklägers P.________ abgewiesen wird; 3. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung sämtlicher weiterer gel- tend gemachten Schäden die Zivilklage des Privatklägers P.________ soweit wei- tergehend auf den Zivilweg verwiesen wird; 4. der Privatkläger C.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 460.00 an A.________ verurteilt wird; II. weiter verfügt wurde: 1. Die folgenden beschlagnahmten Waffen inkl. Munition: - Pistole Walther PP K 7,65 (entladen) 2 volle Magazine, 1P. Munition Browing 7,65mm (26 Schuss) (keine Manipulationen vorgenommen) (Ass.-Nr. A10; Standort: RG O) - Roter Blick Plastiksack mit Schrotmunition (Ass.-Nr. A11; Standort: RG O) - Schrotflinte mit Knicklauf, Doppellauf, kurz (wurde entladen) (Ass.-Nr. A12; Stand- ort: RG O) - Patronen (2 Stück) (Ass.-Nr. A13; Standort: RG O) - Minigrip mit Stahlkugeln (Ass.-Nr. A14; Standort: RG O) - Rohre mit Zündstoff (7 Stück) (Ass.-Nr. A15; Standort: RG O) - Patronen zu Rohre (A15), wurden aus A15 entfernt (3 Stück) (Ass.-Nr. A16; Stand- ort: RG O) - Säbel gebogen in Scheide, mit braunem Griff (Ass.-Nr. A17; Standort: RG O) - Säbel in Scheide, mit schwarzen Griff (Ass.-Nr. A18; Standort: RG O) - Säbel in Scheide, mit Verzierungen und schwarzem Griff (Doppelhänder) (Ass.-Nr. A19; Standort: RG O) - div. Munition (Ass.-Nr. B11; Standort: RG O) - Soft Air Kalashnikov AK47 (Ass.-Nr. C1; Standort: RG O) 60 - Patronenhülsen (9 Stück) und Patrone (Ass.-Nr. G1; Standort: RG O) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem zuständigen Büro der Kantons- polizei zum Entscheid über die Beschlagnahme zuzustellen (Art. 31 WG und 3 KWV). 2. Folgende Gegenstände werden den Erben von T.________ und U.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: Ad Sicherstellungen Tatort - Natel Sony Ericsson (Ass.-Nr.018.; Standort: RG O) - Identitätskarte, lautend auf T.________ (Ass.-Nr. 026.; Standort: RG O) - Identitätskarte, lautend auf U.________ (Ass.-Nr. 027.; Standort: RG O) - Mobiltelefon Sony Ericsson W 910i (Ass.-Nr. 028.; Standort: RG O) - Mobiltelefon Samsung GT-19100 Galaxy SII inkl. Ladekabel (Ass.-Nr. 123.; Stand- ort: RG O) - Fingerring, silber (Ass.-Nr. 311.; Standort: KTD) - Schlüssel mit Schlüsselring an grünem Filzstreifen, Bezeichnung "U.________" (2 Stück) (Ass.-Nr. 412.; Standort: KTD) Ad Hausdurchsuchung vom 13.05.2013, 3700 Spiez - Kuvert weiss (Ass.-Nr. 11.1; Standort RG O) - Kuvert beige (Ass.-Nr. 11.2; Standort RG O) - Natel Nokia schwarz/silber (Ass.-Nr. 22.1; Standort: RG O) - Ordner blau "div. Konten/Lebensmittel" (2 Stück) (Ass.-Nr. 22.2; Standort RG O) - Hängeregister mit div. Einlagen (Ass.-Nr. 22.3; Standort: RG O) - Bericht Supervision (Ass.-Nr. 22.4; Standort RG O) - Ordner gelb "offene Termine" (Standort RG O) - Mappe mit Übergabeprotokollen (Ass.-Nr. 27.1; Standort RG O) - Schlüsselanhänger Schwan mit Schlüssel (Ass.-Nr. 41.2; Standort RG O) - A4 Blatt "Weis du was passiert" (Ass.-Nr. 42.1; Standort RG O) - Handy Sony Ericsson (Ass.-Nr. 44.2; Standort: RG O) - Mobiltelefon Samsung (Ass.-Nr. 45.1 Standort: RG O) - Sim-Karten (3 Stück) (Ass.-Nr. 48.4; Standort: RG O) - IPhone (Ass.-Nr. 48.5; Standort: RG O) - Agenda, schwarz, Leder (Ass.-Nr. 61.1; Standort: RG O) - SIM Karte (Ass.-Nr. 61.6; Standort: RG O) - Handnotiz "BN.________" (Ass.-Nr. 61.10; Standort: RG O) - Notizbuch mit Login Daten (Ass.-Nr. 62.2; Standort: RG O) - SIM-Karten (6 Stück (Ass.-Nr. 62.9; Standort: RG O) - Mobiltelefon Samsung weiss (Ass.-Nr. 62.10; Standort: RG O) - Mobiltelefon Nokia schwarz mit Ladekabel (Ass.-Nr. 62.11; Standort RG O) - Mobiltelefon silber/rot (Ass.-Nr. 62.12; Standort: RG O) - Agenda (2 Stück), grün von 2012, rot von 2013 (Ass.-Nr. 64.1; Standort: RG O) - Portemonnaie schwarz, T.________ (Ass.-Nrn. 64.4; Standort: RG O) - Notizzettel (2 Stück) (Ass.-Nr. 64.8; Standort: RG O) - Schachtel div. Unterlagen ehemalige Kinder (Ass.-Nr. 65.1; Standort: RG O) - Agenda Mai – Dezember 2012 (Ass.-Nr. 65.2; Standort: RG O) 61 - Agendabuch 2012 (Ass.-Nr. 65.3; Standort: RG O) Ad Hausdurchsuchung vom 27.05.2013, 3700 Spiez - div. Notizzettel (Ass.-Nr. 1; Standort: RG O) - Notizbuch (Ass.-Nr. 2; Standort: RG O) - Brief (BH.________) (Ass.-Nr. 3; Standort: RG O) - Notiz (Ass.-Nr. 4; Standort: RG O) - Quittung "Kollekte Beerdigung Vater BI.________" (Ass.-Nr. 5; Standort: RG O) - div. Zettel (Ass.-Nr. 6; Standort: RG O) - div. Briefe und Karten (Ass.-Nr. 7; Standort: RG O) - Tagebuch 2006 (Ass.-Nr. 8; Standort: RG O) - Brief (Ass.-Nr. 9; Standort: RG O) - Fahrzeugausweis Yamaha (Ass.-Nr. 10; Standort: RG O) Ad Hausdurchsuchung vom 13.05.2013, BD.________ - Foto U.________ und T.________ (Standort: RG O) - Visitenkarte U.________ ESPAS (Standort: RG O) - Quittung Uhren-Bijouterie BJ.________ Spiez (Standort: RG O) - Digicam Nikon Coolpix .________ inkl. Ladekabel (Standort: RG O) - Harddisc .________ (Standort: RG O) - Visitenkarte U.________ BSO (Standort: RG O) - Lebenslauf U.________ (Standort: RG O) - Blätter mit Passwörtern/Mailaccounts/Telefonnummer etc. (Standort: RG O) - Laptop HP .________, inkl. Ladekabel (Standort: RG O) - Adressbuch silberfarben (Standort: RG O) Ad Hausdurchsuchung vom 22.05.2013, BD.________ - Agenda 2013 (Standort: RG O) 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückgegeben: Ad Hausdurchsuchung vom 27.11.2014, Bern - Thermohemd, grau-weiss, Atrium, Gr. L (Ass.-Nr.: A1, Ass.-Nr. 708 gemäss dem Material-/Spurenverzeichnis KTD, Standort: KTD) - Digitalkamera Sony Cybershot .________, silber (Ass.-Nr. A2; Standort: RG O) - Mobiltelefon Nokia, silber/grau (Ass.-Nr. A3; Standort: RG O) - Mobiltelefon 1800, silber/schwarz (Ass.-Nr. A4; Standort: RG O) - Mobiltelefon Nokia 2310, weiss (Ass.-Nr. A5; Standort: RG O) - Mobiltelefon Nokia, schwarz, aufklappbar (Ass.-Nr. A6; Standort: RG O) - iPhone 3, schwarz, defekter Bildschirm (Ass.-Nr. A7; Standort: RG O) - IPhone 3, schwarz (Ass.-Nr. A8; Standort: RG O) - Sony Ericsson, silber (Ass.-Nr. A9; Standort: RG O) - Laptop PB, schwarz (Ass.-Nr. D1; Standort: RG O) - Laptop Toshiba (Ass.-Nr. D2; Standort: RG O) - Schere, metall, silber (Ass.-Nr. E1; Ass.-Nr. 711 gemäss dem Material- /Spurenverzeichnis KTD; Standort: KTD) 62 - Scheren, metall, silber, in Plastiketui (2 Stück) (Ass.-Nr. E2, Ass.-Nr. 712 gemäss dem Material-/Spurenverzeichnis KTD; Standort: KTD) - Halbschuhe, braun, Gr. 43 (Ass.-Nr. F1, Ass.-Nr. 700 gemäss dem Material- /Spurenverzeichnis KTD; Standort: KTD) - Paar Turnschuhe Puma, grau/braun, 1x Gr. 43, 1x Gr. 45 (2 Stück) (Ass.-Nr. F2, Ass.-Nr. 701 [Gr. 45] resp. Ass.-Nr. 702 [Gr. 43] gemäss dem Material-/Spuren- verzeichnis KTD; Standort: KTD) - Klappmesser, metall, silber (Ass.-Nr. F3, Ass.-Nr. 709 gemäss dem Material- /Spurenverzeichnis KTD; Standort: KTD) - Schere, silber (Ass.-Nr. F4, Ass.-Nr. 710 gemäss dem Material-/Spurenverzeichnis KTD; Standort: KTD) - div. Kleidungsstücke in Metro Plastiksack: Badehose, bunt, Gr. XL, Unterhose, weiss, Gr. XL, div. Papiertücher mit blutverdächtigen Anhaftungen (Ass.-Nr. G2, Ass.-Nr. 703 [Badehose] resp. 704 [Unterhose] gemäss dem Material-/Spuren- verzeichnis KTD; Standort: KTD) Ad Hausdurchsuchung vom 10.12.2014, BK.________, Bern - Vereinbarung BK.________ / A.________ (Ass.-Nr. 001; Standort: RG O, Ordner 21 Faszikel 10, zur Person A.________) - E-Mail von A.________ an Hr. BL.________ (Ass.-Nr. 002; Standort: RG O) - Arztzeugnis Dr. BL.________ (Ass.-Nr. 003; Standort: RG O) - Messer mit rotem Griff (Ass.-Nr. 005, Ass.-Nr. 705 gemäss dem Material- /Spurenverzeichnis KTD; Standort: KTD) Ad Anhaltung A.________ - iPhone 5C mit Sim-Card .________ (Standort: RG O) 4. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): Ad Sicherstellungen Tatort - Türdrücker (Ass.-Nr. 019.; Standort: KTD) - Praline in angebrochener Schachtel (Ass.-Nr. 020.; Standort: KTD) - Rotweinglas (1; Ass.-Nr. 021.; Standort: KTD) - Rotweinglas (2; Ass.-Nr. 022.; Standort: KTD) - Glasmühle mit Persiensalz in Verpackung (Ass.-Nr. 040.; Standort: KTD) - Flasche Rotwein "Casa de Mouraz" (Ass.-Nr. 041.; Standort: KTD) - Damenbluse, grau, "Jack & Jones", Gr. L (Ass.-Nr. 043.; Standort: KTD) - Bluson, blau, "happy Life", Gr. 48 (Ass.-Nr. 044.; Standort: KTD) - Herrenjacke, 50% Wolle, grau, "Street Man", Gr. 26 (Ass.-Nr. 045.; Standort: KTD) - Plastiktüte, Books (Ass.-Nr. 100.; Standort: KTD) - Ansichtskarten, unbeschrieben (13 Stück) (Ass.-Nr. 101.; Standort: KTD) - Plastiktüte, weiss-grün-schwarz (Ass.-Nr. 102.; Standort: KTD) - Schreibblock, "PARA ESPOZO" (Ass.-Nr. 102.1; Standort: KTD) - Kleiderknopf, schwarz mit dunkelblauem Schimmer (Ass.-Nr. 103.; Standort: KTD) - Korrigierte Brille, broncefarbiges Gestell (Ass.-Nr. 126.; Standort: KTD) - A4-Blatt (Ass.-Nr. 134.; Standort: KTD) - 2-Franken Stücke (2 Stück) (Ass.-Nr. 135.; Standort: KTD) - Nähfaden, schwarz (Ass.-Nr. 136.; Standort: KTD) 63 - Japanmesser, Kunststoff, schwarz (Ass.-Nr. 137.; Standort: KTD) - Ledergürtel, schwarz (Ass.-Nr. 138.; Standort: KTD) - Hausschuh, Leder, hellbraun, bunt, bestickt (Ass.-Nr. 139.; Standort: KTD) - Hausschuh, Leder, hellbraun, bunt, bestickt (Ass.-Nr. 140.; Standort: KTD) - Zahnbürste, weiss/rot (Ass.-Nr. 141.; Standort: KTD) - Steppdecke, weiss (Ass.-Nr. 142.; Standort: KTD) - Kissen, weiss mit gelbem Sternenmuster (Ass.-Nr. 143.; Standort: KTD) - Kissenbezug, rosa/weiss gemustert (Ass.-Nr. 144.; Standort: KTD) - Duvetbezug (Ass.-Nr. 145.; Standort: KTD) - Fixleintuch, türkis (Ass.-Nr. 146.; Standort: KTD) - Boxershorts, blau, "Hessnatur", Gr. L (Ass.-Nr. 147.; Standort: KTD) - Kapuzenjacke, blau mit rot/grün, Gr. M (Ass.-Nr. 148.; Standort: KTD) - Papiertaschentuch (Ass.-Nr. 148.2; Standort: KTD) - T’Shirt, grau, "Prairie Mountain", mit Adlersujet (Ass.-Nr. 149.; Standort: KTD) - Pullover, grau, C&A (Ass.-Nr. 150.; Standort: KTD) - T’Shirt, blau (Ass.-Nr. 151.; Standort: KTD) - Tischset, Stoff, rot (Ass.-Nr. 152.; Standort: KTD) - Herrenunterhose, schwarz, "Fundamentals", Gr. L (Ass.-Nr. 153.; Standort: KTD) - Küchenmesser (Ass.-Nr. 180.; Standort: KTD) - Scherenteil mit orangem Kunststoffgriff (Ass.-Nr. 181.; Standort: KTD) - Klappmesser mit Holzgriff (Ass.-Nr. 183.; Standort: KTD) - Küchenmesser, Villeroy & Boch, 20 cm, mit schwarzem Griff (Ass.-Nr. 184.; Stand- ort: KTD) - Paar Jeans, blau, "Brax", Gr. 34/30 (Ass.-Nr. 310.; Standort: KTD) - Nähfaden, schwarz (Ass.-Nr. 312.; Standort: KTD) - Boxershorts, schwarz, "Calida", Gr. L (Ass.-Nr. 331.; Standort: KTD) - Ledergürtel, braun (Ass.-Nr. 332.; Standort: KTD) - Paar Jeans, grau, "Marco Polo" (Ass.-Nr. 410.; Standort: KTD) - Pullover, rot, "Marco Polo", Gr. L (Ass.-Nr. 411.; Standort: KTD) - Damenslip, schwarz, "Calida", Gr. XS (Ass.-Nr. 413.; Standort: KTD) - Büstenhalter, schwarz, "Beldona", Gr. 80c (Ass.-Nr. 414.; Standort: KTD) - Trägershirt, grau, "Bio Cotton G3000" (Ass.-Nr. 415.; Standort: KTD) B. I. A.________ wird schuldig erklärt: des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit Q.________ am 11.05.2013 in Spiez z.N. von T.________ und U.________. und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 112 StGB 64 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1119 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 162‘554.65; 3. zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘000.00, ausmachend CHF 7‘500.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 5‘865.90 an den Privatkläger C.________; 5. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im oberin- stanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 790.55 an den Privatkläger C.________; 6. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 33‘254.45 an die Privatkläger M.________ und N.________; 7. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im oberin- stanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 5‘993.25 an die Privatkläger M.________ und N.________; 8. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 16‘723.35 an den Privatkläger P.________. Der Betrag ist mit dem gemäss Ziffer B.III.3. geschuldeten Betrag zu verrechnen; 9. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im oberin- stanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 5‘221.80 an den Privatkläger P.________. II. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 29.11.2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 9‘000.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 65 3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 100.00 werden A.________ auferlegt. III. 1. Im Zivilpunkt wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2016 Q.________ in Anwendung von Art. 41 ff und 47 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt wurde: 1.1 zur Bezahlung von CHF 42‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin M.________; 1.2 zur Bezahlung von CHF 56‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an den Privatkläger N.________; 1.3 zur Bezahlung von CHF 42‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin E.________; 1.4 zur Bezahlung von CHF 35‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an den Privatkläger P.________; 1.5 zur Bezahlung von CHF 52‘500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin L.________; 1.6 zur Bezahlung von CHF 49‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an den Privatkläger G.________; 1.7 zur Bezahlung von CHF 49‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin K.________; 1.8 zur Bezahlung von CHF 49‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an den Privatkläger J.________; 1.9 zur Bezahlung von CHF 49‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin I.________; 1.10 zur Bezahlung von CHF 35‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin H.________; 1.11 zur Bezahlung von CHF 35‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin F.________; 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 50 OR sowie Art. 126 StPO zur soli- darischen Haftung zusammen mit Q.________ A.________ für diese rechtskräftig zugesprochenen Genugtuungssummen gemäss Ziffer B.III.1. verurteilt; 3. P.________ wird entsprechend seinem teilweisen Unterliegen im erstinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 993.60 (inkl. Mehr- 66 wertsteuer) an A.________ verurteilt. Der Betrag ist mit dem gemäss Ziffer B.I.8. ge- schuldeten Betrag zu verrechnen; 4. Die auf den Zivilpunkt entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3‘000.00 festgesetzt und mit CHF 2‘500.00 A.________ und mit CHF 500.00 dem Kanton Bern auferlegt. IV. Amtliche Entschädigung Beschuldigter: Erste Instanz: 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt BG.________ wurde mit Verfügung vom 30.01.2015 auf CHF 16‘674.10 (75.22 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MWST-pflichtige Auslagen von CHF 395.00 und MWST von 8%) bestimmt. Mit vorliegendem Endurteil ist ebenfalls über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden: Das volle Honorar beträgt CHF 20‘825.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 16‘674.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt BG.________ die Differenz von CHF 4‘151.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wer- den wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 196.00 200.00 CHF 39'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 5'695.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 44'895.00 CHF 3'591.60 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 48'486.60 volles Honorar CHF 45'080.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 5'695.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 50'775.00 CHF 4'062.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 54'837.00 nachforderbarer Betrag CHF 6'350.40 67 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 48‘486.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 6‘350.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz 3. Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seiner amtli- chen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.25 200.00 CHF 2'250.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 185.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'435.25 CHF 194.80 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'630.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 2‘630.05. 4. Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt, wird die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.75 200.00 CHF 6'750.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 555.75 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'305.75 CHF 584.45 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'890.20 volles Honorar CHF 8'437.50 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 555.75 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'993.25 CHF 719.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'712.70 nachforderbarer Betrag CHF 1'822.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 7‘890.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen 68 Honorar, ausmachend CHF 1‘822.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Amtliche Entschädigung Privatklägerschaft: Erste Instanz: 1. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläger 2-9 durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren bis zum 09.02.2016 wurde mit Verfügungen vom 05.03.2015, 27.01.2016 und 04.03.2016 auf insgesamt CHF 62‘445.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Mit vor- liegendem Urteil ist über die Nachforderungsrechte zu befinden. Das volle Honorar beträgt CHF 76‘668.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der Hälfte der amtlichen Ent- schädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläger 2-9, ausmachend CHF 31‘222.80, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, Rechtsanwalt D.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7‘111.65 zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung der Privatkläger 2-9 durch Rechtsanwalt D.________ im Zeitraum vom 10.02.2016 bis 23.05.2016 werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung CHF 1'457.80 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'271.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'728.90 CHF 218.30 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'947.20 volles Honorar CHF 1'822.20 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'271.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'093.30 CHF 247.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'340.75 nachforderbarer Betrag CHF 393.55 69 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaften E.________, K.________, G.________, F.________, I.________, J.________, L.________ und H.________ mit CHF 2‘947.20. Durch das Jugendgericht des Kantons Bern im Verfahren JG .________ ausbezahlte Beträge sind hiermit zu verrechnen. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der Hälfte der amtlichen Ent- schädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaften E.________, K.________, G.________, F.________, I.________, J.________, L.________ und H.________ von CHF 1‘473.60 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, Rechtsanwalt D.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 196.80, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung der Privatklägerschaften E.________, K.________, G.________, F.________, I.________, J.________, L.________ und H.________ durch Rechtsanwalt D.________ im Zeitraum vom 24.05.2016 bis 13.12.2016 werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung CHF 23'608.90 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3'136.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 26'745.40 CHF 2'139.65 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 28'885.05 volles Honorar CHF 29'511.10 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 3'136.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 32'647.60 CHF 2'611.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 35'259.40 nachforderbarer Betrag CHF 6'374.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaften E.________, K.________, G.________, F.________, I.________, J.________, L.________ und H.________ mit CHF 28‘885.05. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaften E.________, K.________, G.________, F.________, I.________, J.________, L.________ und H.________ von CHF 28‘885.05 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 70 A.________ wird verpflichtet, Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘374.35, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz 1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger 2-9, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.02 200.00 CHF 4'604.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 116.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'720.10 CHF 377.60 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'097.70 volles Honorar CHF 5'755.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 116.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'871.10 CHF 469.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6'340.80 nachforderbarer Betrag CHF 1'243.10 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5‘097.70 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘243.10, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in Sicherheitshaft. Begründung: Der dringende Tatverdacht ist aufgrund des oberinstanzlich bestätigten Schuldspruchs erstellt. Weiter ist – wie bereits im erstinstanzlichen Urteil vom 13. De- zember 2016 dargelegt – der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Der Beschuldig- te wurde auch zweitinstanzlich zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt, womit sich angesichts der Dauer der zu erwartenden Sanktion die Fluchtgefahr noch weiter akzentuiert hat. Die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich mit Blick auf die ausgefällte Strafe als verhältnismässig und der Beschuldigte ist in Sicherheitshaft zu belassen. 71 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). VII. 1. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Straf- und Zivilkläger 1, v.d. Rechtsanwalt D.________ - den Straf- und Zivilklägern 2-9, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - den Straf- und Zivilklägern 10-11, v.d. Rechtsanwalt Dr. O.________ - dem Straf- und Zivilkläger 12, v.d. Fürsprecher S.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin R.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Straf- und Zivilkläger 1, v.d. Rechtsanwalt D.________ - den Straf- und Zivilklägern 2-9, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - den Straf- und Zivilklägern 10-11, v.d. Rechtsanwalt Dr. O.________ - dem Straf- und Zivilkläger 12, v.d. Fürsprecher S.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin R.________ - Rechtsanwalt BG.________ (nur Ziffer V.1. des Dispositiv) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist) - dem Regionalgefängnis Thun (nur Dispositiv, vorab per Fax) - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) - der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (nur Dispositiv, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - der SUVA Zürich (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) 72 Bern, 19. Dezember 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 30. Januar 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 73