A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 27‘445.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt und Notar B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 99 Obere Instanz