98 und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 Abs. 1-3, 136, 187 Ziff. 1 StGB Art. 197 Ziff. 1 aStGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 57 Abs. 2 lit. b aPBG Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungshaft (08.05.2014 bis 03.07.2014) wird im Umfang von 57 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 650.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage festgesetzt.