von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen von ca. Januar 2013 bis am 08.05.2014 in ________ [Ort 1] durch Abspeichern von 18 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Anklageschrift Ziff. I./2.1), unter Auferlegung des auf diesen und den rechtskräftigen Freispruch gemäss Ziff. I./2. hiervor entfallenden Anteils von 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 27‘325.60, ausmachend CHF 2‘732.55, an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern und des Versuchs dazu, mehrfach begangen