4.1. dass die Festplatte des beschlagnahmten Laptops Toshiba schwarz (Aufbewahrungsort: KAPO/EL-Fall) eingezogen und vernichtet wird (Art. 69 StGB) (Ziff. VI./1. des Urteilsdispositivs); 4.2. dass der beschlagnahmte Laptop Toshiba schwarz (ohne Festplatte) nach Eintritt der Rechtskraft A.________ zurückzugeben ist (Ziff. VI./2. des Urteilsdispositivs). II. A.________ wird freigesprochen: