Rechtsanwalt B.________ hat auch in oberer Instanz auf die Festsetzung eines vollen Honorars und einer entsprechenden Nachzahlungspflicht des Beschuldigten verzichtet. 37. Widerrufsverfahren Die erst- und oberinstanzlichen Kosten im Widerrufsverfahren von CHF 600.00 hat zufolge Einstellung der Kanton Bern zu tragen. Eine separate amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Widerrufsverfahren ist aufgrund des in diesem Punkt vernachlässigbaren entstandenen Aufwands nicht festzusetzen.