Die Kostennote ist in diesem Punkt um eine Stunde zu kürzen. Zudem fungieren auf der Leistungsübersicht zwei Besprechungen mit dem Beschuldigten vom 7. und 11. Juli 2017 à je zwei Stunden. Nach Ansicht der Kammer waren jedoch im Vorfeld der Berufungsverhandlung insgesamt höchstens zwei Stunden Besprechungen mit der Klientschaft geboten. In jenem Punkt ist die Kostennote deshalb um weitere zwei Stunden zu kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand angemessen und ist zum gesetzlichen Ansatz von CHF 200.00/Std. zu entschädigen. Rechtsanwalt B.__