428 Abs. 2 lit. b StPO die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Diese werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) angesichts des doch erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwands auf CHF 4‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). 36.2 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 12. Juli 2017 (pag. 1110 f.) einen Zeitaufwand von 25 Stunden geltend. Die veranschlagten vier Stunden für das Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung erscheinen nicht geboten. Die Kostennote ist in diesem Punkt um eine Stunde zu kürzen.