95 angeblich begangen in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 08.05.2014 in ________ [Ort 1] durch Abspeichern von 18 pornografischen Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie in Bezug auf die Höhe der Übertretungsbusse. Dabei handelt es sich – zumal die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf die geforderte Freiheitsstrafe mit ihrem Antrag voll durchdringt – um ein derart geringfügiges Obsiegen des Beschuldigten, dass ihm in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit.