für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zurückzukommen. Aufgrund der erfolgten Freisprüche hat der Beschuldigte allerdings dem Kanton Bern nicht die gesamte, sondern bloss 9/10 der amtlichen Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Festsetzung eines vollen Honorars und einer entsprechenden Nachzahlungspflicht hat Rechtsanwalt B.________ verzichtet.