Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten zählen grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung, sie stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die amtliche Entschädigung wird aber von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zurückzukommen.