Freisprüche ergehen bzw. ergingen lediglich in Bezug auf die Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen durch Abspeichern von 18 pornografischen Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Zugänglichmachen derselben an unter 16-Jährige. Soweit das Verfahren erstinstanzlich eingestellt wurde, wurde rechtskräftig auf die Ausscheidung von Kosten und die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet. Es rechtfertigt sich daher dem Beschuldigten 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 35.2 Amtliche Entschädigung