35. Erste Instanz 35.1 Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vorliegend in beinahe sämtlichen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Freisprüche ergehen bzw. ergingen lediglich in Bezug auf die Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen durch Abspeichern von 18 pornografischen Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Zugänglichmachen derselben an unter 16-Jährige.