VI. Widerrufsverfahren SK 17 14 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl BM 11 15402 der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen fahrlässiger Körperverletzung und Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, nebst einer Verbindungsbusse zu sieben Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 verurteilt. Der Vollzug wurde aufgeschoben und es wurde ihm eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt. Bei den vom Beschuldigten in ________ [Ort 1] begangenen Straftaten handelt es sich um Probezeitdelikte.