Auf die Anordnung einer Massnahme wird daher verzichtet. Die Kammer weist aber darauf hin, dass der Beschuldigte grundsätzlich behandlungsbedürftig ist und rät ihm dringend, allfällige freiwillige Therapieangebote in der Vollzugsanstalt zu nutzen. Zudem wird sich im Zeitpunkt einer allfälligen bedingten Entlassung die Frage stellen, ob dem Beschuldigten entsprechende Weisungen i.S.v. Art. 87 i.V.m. Art. 94 StGB zu erteilen sind (vgl. zu weiteren gemäss Gutachter angezeigten Weisungen auch pag. 528.89).