528.89). Gestützt auf das insoweit nachvollziehbare und schlüssige Gutachten sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme nicht gegeben. Es besteht zwar beim Beschuldigten offenkundig ein Behandlungsbedürfnis, doch sind die möglichen Massnahmen nicht – bzw. jedenfalls nicht in höherem Masse als eine Freiheitsstrafe – geeignet, der mit seiner psychischen Störung einhergehenden Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Auf die Anordnung einer Massnahme wird daher verzichtet.