f./528.91). Gegen den Willen des Beschuldigten könne eine Behandlung nicht durchgeführt werden (pag. 528.91). Der Gutachter kommt zum deshalb zum Schluss, die Anordnung einer stationären Massnahme sei nicht zweckmässig. Auch die Möglichkeiten einer ambulanten Behandlung dürften sehr limitiert sein (pag. 528.91). Bezüglich der Verminderung einer Rückfallgefährdung dürfte eine Freiheitsstrafe gemäss Gutachten mindestens so wirksam sein, wie eine (ambulante oder stationäre) Massnahme (pag. 528.89).